Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Kind
Sachverhalt: An studierende Tochter überlassene Wohnung wird veräußert
Die Steuerpflichtigen überließen eine Wohnung unentgeltlich an ihre auswärts studierende Tochter. Vor Beendigung des Studiums überschritt diese die Altersgrenze des § 32 EStG. Nach Beendigung des Studiums, aber innerhalb der Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußerten die Steuerpflichtigen die Wohnung mit Gewinn, den das Finanzamt als steuerpflichtig behandelte. Hiergegen richtete sich die Klage vor dem Finanzgericht.
Entscheidung: Keine Ausschließlichkeit wegen Überschreiten der Altersgrenze
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage unbegründet. Von der Steuerpflicht seien nur Wirtschaftsgüter ausgenommen, die entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Auch bei der zweiten Alternative gebiete der Sinn und Zweck der Vorschrift, den Begriff der Ausschließlichkeit anzuwenden, sodass auch hier eine durchgehende und ununterbrochene Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in diesem Zeitraum zu fordern sei.
In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, könne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor der Veräußerung der Wohnung nicht mehr vor, weil die Tochter bei den Klägern wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 32 EStG einkommensteuerrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Wohnung sei deshalb weder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, noch im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich durch unentgeltliche Überlassung an ein Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Zwar hätte für die Kläger auch nach Erreichens der Altersgrenze eine Unterhaltspflicht für die Tochter bestanden. Eine Ausweitung der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf alle Fälle, in denen zwar die Voraussetzungen des § 32 EStG nicht vorliegen, aber eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht, könne der Rechtsprechung aber nicht entnommen werden.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Die Kläger haben gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 15/16). Rechtsbehelfsverfahren in vergleichbaren Fällen können deshalb unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren ruhen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.4.2016, 8 K 2166/14
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024