Unterhaltszahlungen an die Eltern sind nur abziehbar, soweit sie einen gewissen Prozentsatz des eigenen Nettoeinkommens nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieser "Opfergrenze" sind auch Steuernachzahlungen für Vorjahre abzuziehen.

Hintergrund:

Der ledige Sohn erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterstützte seine Mutter im Jahr 2008 mit Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.284 EUR. Die Aufwendungen machte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Im gleichen Jahr musste der Sohn auch für mehrere Vorjahre Steuernachzahlungen leisten.

Das Finanzamt ermittelte zunächst das verfügbare Nettoeinkommen des Sohnes (Berechnung der Opfergrenze) und zog dabei auch die Einkommensteuernachzahlungen ab, die er im Unterstützungszeitraum geleistet hatte. Aufgrund des daraus resultierenden geringeren Einkommens und der entsprechend geringeren Opfergrenze ließ das Finanzamt nur 1.379 EUR Unterhalt zum Abzug zu. Der Sohn war hingegen der Auffassung, dass jahresfremde Steuernachzahlungen nicht abgezogen werden dürfen.

Entscheidung:

Das FG entschied, dass das Finanzamt den Unterhalt zu Recht gekürzt hat. Unterhaltsaufwendungen an die Eltern sind nur zwangsläufig (und somit abziehbar), wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Kann der Leistende den Unterhalt nur unter Gefährdung seines eigenen Lebensunterhalts aufbringen, ist er nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet und kann die Aufwendungen deshalb insoweit nicht abziehen. Zur Bestimmung der abziehbaren Aufwendung hat die Rechtspraxis die sog. Opfergrenze entwickelt, die sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers orientiert. Die Finanzverwaltung wendet nach dem BMF-Schreiben v. 7.6.2010 (BStBl 2010 I S. 582) eine prozentuale Opfergrenze an, deren Höhe sich an dem verfügbaren Nettoeinkommen bemisst.

Im Urteilsfall hat das Finanzamt diese Verwaltungsanweisung in nicht zu beanstandender Weise befolgt. Nach Auffassung des FG stellt das Finanzamt zutreffend auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im konkreten Veranlagungszeitraum ab und zieht deshalb folgerichtig auch Steuernachzahlungen für vorangegangene Steuerjahre ab, die im jeweiligen Jahr der Unterhaltszahlung geleistet werden. Eine Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden gegenüber Arbeitnehmern kann das FG darin nicht erkennen.

(Sächsisches FG, Urteil v. 20.4.2011, 2 K 1565/10)

Praxishinweis:

Das BMF lässt seine Position zur Berücksichtigung jahresfremder Steuerzahlungen in Tz. 11 des o.g. Schreibens anklingen – im dortigen Beispiel rechnet es eine (in 2010 erhaltene) Einkommensteuererstattung für den  Veranlagungszeitraum 2008 zum Nettoeinkommen 2010 hinzu. In Tz. 10 weist das BMF zudem daraufhin, dass Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen abzuziehen sind.