Organschaftliche Gewinnabführung bei atypisch stiller Beteiligung
Atypisch stiller Gesellschafter
Alleinige Gesellschafterin einer GmbH war eine AG. Zugleich hatte sich die AG als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt. Die AG erhielt daraus 10 % des Gewinns der GmbH. Zeitgleich wurde zwischen der GmbH und der AG auch ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen, worin sich die GmbH verpflichtete ihren gesamten Gewinn abzuführen. Mit dem Finanzamt kam es zum Rechtsstreit, nachdem dieses davon ausging, dass die GmbH durch die bestehende stille Beteiligung nicht in der Lage sei, ihren ganzen Gewinn i. S. d. § 14 Abs. 1 KStG abzuführen. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft wurde deshalb verneint.
Vertragliche Verpflichtung zur Gewinnentrichtung
Das FG folgt dieser Rechtsauffassung und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Maßgebend war, dass die aus GmbH und AG bestehende atypisch stille Gesellschaft ein selbstständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist. Der auf dieser Ebene entsprechend der gesondert und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ermittelte und festgestellte Gewinnanteil der GmbH stellt nicht deren ganzen Gewinn i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG dar, denn die GmbH war aufgrund des Vertrages über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes an die AG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin zu entrichten. Folglich konnte die GmbH nicht mehr ihren ganzen Gewinn an die AG als Organträgerin abführen. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht vorliegen.
Aufgrund der Nichtanerkennung des EAV stellen die tatsächlich erfolgten Gewinnabführungen an die AG verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Begriff des "ganzen Gewinns"
Das FG hat sich dagegen entschieden für den Begriff des “ganzen Gewinnes” auf den handelsrechtlichen Gewinn abzustellen. Aktuell ist die Frage, ob von einer Abführung des gesamten Gewinnes i. S. d. § 14 KStG auszugehen ist, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind, durch den BFH noch nicht abschließend geklärt. Das FG hat deshalb die Revision gegen das Urteil zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 5.9.2018, 1 K 396/14, Haufe Index 13123304
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024