Zugangsvermutung bei Postversand durch privaten Briefdienstleister
Hintergrund
Im Urteilsfall ging es u.a. um die Frage, ob eine Klage gegen eine durch einen privaten Postzusteller übermittelte Einspruchsentscheidung noch innerhalb der 1-monatigen Klagefrist eingegangen und damit zulässig war. Der Steuerpflichtige machte geltend, die Einspruchsentscheidung sei ihm erst nach Ablauf der Dreitagesfrist übermittelt worden, ohne dies jedoch näher zu begründen.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nach § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Im Urteilsfall galt, da die Frist auf einen Samstag endete, die mit einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung daher am nächstfolgenden Werktag als zugegangen. Dieser Zugangszeitpunkt kann nicht mit einem bloßen Hinweis, die Einspruchsentscheidung sei tatsächlich erst später zugestellt worden, in Zweifel gezogen werden.
Es wurden weder Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen 3 Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist oder die den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post in Zweifel ziehen, noch war der Prozessbevollmächtigte des Steuerpflichtigen der Aufforderung des Gerichts, seinen Vortrag im Rahmen des Möglichen zu substantiieren und glaubhaft zu machen, nachgekommen.
Das FG stellte darüber hinaus klar, dass der Zugangszeitpunkt auch nicht durch den bloßen Hinweis, dass Bescheide des Finanzamtes mit einem privaten Postservice versandt würden, in Zweifel gezogen werden kann. Denn auch bei der Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen privaten Briefdienstleister findet die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung.
Hinweis
Der Fall zeigt einmal mehr die Wichtigkeit und Brisanz der strikten Einhaltung steuerrechtlicher Fristen. Es ist zwar zulässig, Fristen in vollem Umfang auszuschöpfen, gleichwohl sollte man dabei deren fristgerechte Wahrnehmung umso intensiver im Auge haben, je näher das Fristende kommt.
FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.8.2013, 6 K 1314/12
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024