Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass privater Schwimmunterricht für Kleinkinder von der Umsatzsteuer befreit ist.

Fraglich war die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schwimmuntericht. In dem Urteilsfall führte die Klägerin nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Hierfür teilte sie die Kurse nach Alter der Kinder ein: Säuglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. In den Kursen für Säuglinge wurden diese von den Eltern gehalten und bewegt, die Kleinkinder bewegten sich mithilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknahmen. Die Schwimmkurse behandelte die Klägerin als umsatzsteuerfreie Leistungen.

Nur Kurse für Kleinkinder steuerfrei 

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr umsatzsteuerfrei sind. Das Säuglingsschwimmen beurteilte das Gericht als steuerpflichtig, da hier die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht nicht überschritten sei.

FG Baden-WÜrttemberg, Urteil v. 14.6.2018, 1 K 3226/15.


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