Früher konnte ein Mitarbeiter, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, durchaus mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Die Finanzverwaltung ging bereits von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers 46mal im Jahr aufgesucht wurde, unabhängig von der Verweildauer und der dortigen Tätigkeit.
Neuerdings sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten vom 9.6.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09, BStBl 2012 II S. 38, 36 und 34) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann.
- Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter an dieser Arbeitsstätte wahrnimmt sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Lässt sich eine herausgehobene bzw. zentrale Bedeutung einer betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers nicht feststellen, dann gibt es keine regelmäßige Arbeitsstätte und es liegt insgesamt eine Auswärtstätigkeit vor.
- Regelmäßige Arbeitsstätten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer auf einen immer gleichen Weg einstellen und so die Fahrtkosten mindern kann – etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Wahl seines Wohnsitzes.
Aktuell hat der BFH bestätigt, dass auch ein Rettungsassistent, der in 2 Rettungswachen tätig ist, nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben kann (BFH, Urteil v. 19.1.2012, VI R 36/11).