Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen
Sachverhalt:
Klägerin war eine GmbH, die Abfalldeponien betrieb. Für die Nachsorgeverpflichtungen hinsichtlich dreier Deponien stellte die Klägerin in dem Zeitraum 2001 bis 2005 aufgrund von Gutachten Beträge von über 54,0 Mio. EUR zurück. Die Rückstellungen wurden in der Steuerbilanz der Gesellschaft abgezinst. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die Höhe der Rückstellungen im Einzelnen streitig. Zudem vertrat das Finanzamt die Auffassung, jede der drei gebuchten Rückstellungen sei gesondert abzuzinsen und genauer zu differenzieren. Hierbei sei es erforderlich, die zurückgestellten Aufwendungen in zwei Phasen zu unterteilen und zwar in die Stilllegungungsphase und die Nachsorgephase. Auf der Grundlage dieser Vorgaben berechnete die Finanzverwaltung die Rückstellungen neu und erhöhte dementsprechend den Gewinn. Gegen die geänderten Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Diese hatten nur teilweise Erfolg. In der Klage führte die Klägerin vor allem an, die von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Nachsorge und Rekultivierung seien als eine einheitliche Verpflichtung anzusehen. Unterschiedliche Abzinsungszeiträume seien deshalb nicht zu bilden.
Entscheidung:
Die zulässige Klage hatte auch in der Sache Erfolg, da das Finanzgericht entschied, dass die Rückstellung gemäß den Berechnungen des Finanzamts nicht zutreffend sei. Unstrittig sei hierbei, dass eine Rückstellung für die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin zur Nachsorge aufgrund der Deponienutzung zu bilden sei. Auch sei es unstrittig, dass diese Rückstellung abzuzinsen sei. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung habe aber die Abzinsung über einen einheitlichen Zeitraum zu erfolgen. Es dürfe nicht differenziert werden zwischen den Verpflichtungen, die bis zum Ende der Ablagerung anfallen und denen, die bis zum Beginn der Aufbringung der endgültigen Oberflächenabdichtung anfallen. Stattdessen liege eine einheitliche Sachleistungsverpflichtung vor, die auch einheitlich abzuzinsen sei.
Praxishinweis:
Die Entscheidung betrifft die Abzinsung einer Rückstellung für die Nachsorgekosten durch den Nutzer einer Deponie. Hierbei ist es unstrittig, dass der Nutzer aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen eine solche Rückstellung bilden muss, die dann auch abzuzinsen ist. Allerdings vertrat das Finanzamt auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 25.7.2005 (IV B 2 – S 2137 – 35/05, BStBl 2005 I S. 826, Tz. 17ff.) die Auffassung, die Verpflichtungen seien zwei Phasen zuzuordnen, die auch einer gesonderten Abzinsung zu unterwerfen seien. Demgegenüber nahm das Finanzgericht mit dem Steuerpflichtigen eine einheitliche Sachleistungsverpflichtung an, da der Stillung und Nachsorge ein einheitliches Konzept zugrunde lag. Dies erscheint zumindest für den Einzelfall zutreffend zu sein. Ob sich aus diesem Einzelfall eine Regel ableiten lässt, wird unter Umständen der BFH klären müssen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 25.2.2015, 9 K 147/11 K, G, F, Haufe Index 8026023
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