Sonderausgabenabzug für Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob Zahlungen des geschiedenen Ehemanns (M) an seine frühere Ehefrau (F) als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (Fassung bis zum JStG 2010) als Sonderausgaben abziehbar sind. Der Streit entstand im Rahmen des Antrags des M, einen entsprechenden Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 2008 einzutragen.
Die Eheleute schlossen Anfang 1991 eine notarielle "Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Ehevertrag". M verpflichtete sich, nach seiner Pensionierung je 1/3 seiner Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung an F als Unterhalt zu zahlen. Die Eheleute vereinbarten insoweit eine Abtretung und schlossen den Versorgungsausgleich ausdrücklich aus. 1992 wurde die Ehe geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde im Zusammenhang mit der Scheidung, da dieser ausgeschlossen worden war, nicht durchgeführt.
Das FA lehnte den Antrag des M auf Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 37.089 EUR (Anteil aus Betriebsrente: 35.668 EUR; Anteil aus gesetzlicher Rente: 1.420 EUR) ab und berücksichtigte die Zahlungen lediglich mit dem Höchstbetrag von 13.805 EUR als Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dem folgte das FG mit der Begründung, begünstigt seien nur Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs i.S. des BGB, der eine gerechte Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rechte sicherstelle. Eine analoge Anwendung auf andere Gestaltungen lehnte das FG ab.
Entscheidung
Die Eheleute haben eindeutig vereinbart, den Versorgungsausgleich nicht nach den BGB-Regeln (§§ 1587 ff. BGB a.F.) vorzunehmen, sondern stattdessen alles Notwendige durch Ehevertrag zu treffen. Anders als das FG anerkennt der BFH jedoch, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich auch in einem Ehevertrag geregelt werden kann. Auch ein solcher Versorgungsausgleich ist begünstigt. Es ist unerheblich, ob der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder als Teil des Ehevertrags durchgeführt wird. Die zivilrechtlichen Unterschiede sind steuerrechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur, dass im Zuge der Ehescheidung der versorgungsberechtigte Ehegatte an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird und insoweit ein "Einkünftetransfer" stattfindet.
Der BFH gab daher der Klage statt. Ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch führt beim Versorgungsverpflichteten in dem Umfang zur Abziehbarkeit als Sonderausgaben, der dem Besteuerungsumfang der von diesem weitergeleiteten Erträge entspricht.
Anmerkung
Der BFH stützt sich zudem auf die Neuregelung des Versorgungsausgleichs im Versorgungsausgleichsgesetz. Danach können die Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen. Sie können ihn ausschließen, sie können auch Ausgleichszahlungen vorbehalten (§ 6 VersAusglG). Mit der Neuregelung soll individuellen Regelungen mehr Raum gegeben werden.
Da nach dem April des Folgejahres sich ein Freibetrag nicht mehr auf den Lohnsteuerabzug auswirken kann und daher das Rechtsschutzinteresse fehlt, war die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
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