Bonuszahlungen mindern Sonderausgabenabzug
In dem Urteilsfall erhielten die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, 2015 Bonuszahlungen aus einem Programm ihrer Krankenkasse. Diese setzten sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 EUR) und einem Vorsorgebonus (100 EUR) zusammen. Voraussetzung hierfür waren bestimmte Maßnahmen, wie z.B. Nichtraucher, Impfschutz und Zahnvorsorge.
Sportbonus von Krankenversicherung
Außerdem gewährte die Krankenversicherung für bestimmte sportliche Maßnahmen, wie beispielsweise einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, einen Sportbonus in Höhe von 75 EUR. Diesen erhielten die Kläger in 2015 jedoch nicht.
Das Finanzamt beurteilte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen. Deshalb minderte es den Sonderausgabenabzug der Kläger um 300 EUR. Die Kläger wandten jedoch ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Und das seien Gesundheitsmaßnahmen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17 E, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018.
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