Steuererstattung durch eine Versicherungsgesellschaft

Auch die Übernahme der Einkommensteuer auf eine Verdienstausfallentschädigung eines Gewerbetreibenden ist eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung "für entgangene und entgehende Einnahmen".

Der Kläger (K) erlitt in 2003 einen Verkehrsunfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete in 2011 den Verdienstausfall des K, der nach § 34 Abs. 1 EStG versteuert wurde. Außerdem ersetzte sie 2013 den hierauf entfallenden Einkommensteuerbetrag. Diese Zahlung erklärte K als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb. Gegen den Bescheid legte K Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Mit der Klage macht K geltend, dass die Übernahme der Einkommensteuer durch die Versicherungsgesellschaft einen nicht steuerbaren Vorgang darstelle. Die Erstattung der Einkommensteuer sei nicht unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt. Vielmehr handele es sich bei der Einkommensteuer gemäß § 12 Nr. 3 EStG um Aufwendungen der Privatsphäre, die weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten seien.

Erstattete Einkommensteuer als Entschädigung 

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Zahlung an K stellt Ersatz „für entgangene und entgehende Einnahmen” dar. Sie dient der Abgeltung des Schadens, den K durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasste nach dem Inhalt der Abfindungserklärung den Nettoverdienstausfall sowie die hierauf anfallende Einkommensteuer. Die Übernahme der steuerlichen Last stellt keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Die Zahlungen treten insgesamt an die Stelle weggefallener Einnahmen und sind unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Dass die Schadenersatzleistung nicht in einer Abfindungsleistung erbracht wurde, ändert nichts an der Steuerpflicht der Gesamtleistung. Aber auch wenn man die Erstattung des Steuerbetrags als eigenständige Schadensposition ansähe, wäre diese als Einnahme im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu behandeln. Diese wäre dann zwar nicht zum Ersatz der entgangenen Einnahmen bestimmt, sondern zum Ersatz der ihm durch die geschlossene Abfindungserklärung entgangenen Mehrentschädigung in Form der sich ergebenden „Mehrsteuer”.

Abgrenzung des Falls von BFH-Rechtsprechung 

Das Finanzgericht grenzt den entschiedenen Fall vom BFH-Urteil vom 18.6.1998, IV R 61/97 (Haufe Index 67373) ab. Der Bundesfinanzhof hatte geurteilt, dass Schadensersatz, den ein Steuerberater seinem Mandanten wegen einer von ihm zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, für diesen keine Betriebseinnahme darstellt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Steuerschaden ersetzt, sondern die auf den Abfindungsbetrag entfallende Steuer übernommen.

FG Baden-Württember, Urteil v. 20.11.2017, 10 K 3494/15, Haufe Index 11406208


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