Steuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung

Das FG Baden-Württemberg befasste sich in zwei Streitfällen mit den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen einer Teilerbauseinandersetzung.

Gemischte Schenkung

Vor dem FG Baden-Württemberg wurden zwei Streitfälle einer Erbengemeinschaft verhandelt. Im April 2015 verstarb die Erblasserin. Deren Mutter verstarb 2009. Als Erben waren die Erblasserin und ihr Vater eingesetzt. Der Vater verstarb im März 2015 und die Erblasserin war Alleinerbin. Zum Nachlass gehörten ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Die Erblasserin und ihr Vater schlossen ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Das Grundstück sollte in das Alleineigentum des Vaters und das Hofgut in das Alleineigentum der Erblasserin übergehen.

Aus Sicht des Finanzamts lag hier eine gemischte Schenkung vor. Die Grundbesitzwerte wurden auf Stichtag Januar 2009 festgesetzt. Diese Feststellungsbescheide wurden jedoch angefochten und die Erbengemeinschaft klagte. Aus ihrer Sicht liegt keine gemischte Schenkung vor, da die Beteiligten von einer Wertgleichheit des Grundbesitzes ausgegangen seien. Zudem sei die Berechnung fehlerhaft.

Zurechnung des Grundbesitzes

Die Erblasserin veräußerte das Hofgut an einen fremden Dritten. Das Finanzamt änderte daraufhin den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts. Hiergegen wehrte sich die Erbengemeinschaft ebenfalls. Den Erben (Erblasserin und Vater) wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet.

Die Kläger waren jedoch der Auffassung, Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen, sondern unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen der Erblasserin und das Grundstück deren Vater zuzurechnen. Zudem seien die angesetzten Werte zu hoch. Beide Klagen wurden vom FG Baden-Württemberg abgewiesen.

FG Baden-Württemberg, Urteile v. 12.2.2020, 7 K 3078/18, 7 K 3343/18, veröffentlicht mit Meldung v. 2.6.2020


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