Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob der überwiegend als Bauträger tätige Einzelunternehmer U für Bauleistungen, die ein Bauunternehmen an ihn erbracht hat, nach § 13b UStG Steuerschuldner geworden ist. Nach dieser Vorschrift schuldet ausnahmsweise der Leistungsempfänger die USt für Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (Reverse-Charge-Verfahren).
U bezog im Streitjahr 2007 von einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter er war, Rohbauarbeiten. Für die geleisteten Arbeiten erteilte die GmbH Abschlagsrechnungen, in denen sie U auf die Steuerschuldnerschaft hinwies. In der Schlussrechnung vom Dezember 2007 wies die GmbH die USt offen aus. Das FA ging hingegen weiterhin davon aus, dass U die USt aus den Bauleistungen der GmbH schulde und erließ einen entsprechenden USt-Bescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, da U keine USt-Erklärungen abgegeben hatte.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, U müsse sich daran festhalten lassen, dass er zu erkennen gegeben habe, Bauleistungen erbracht zu haben.
Entscheidung
Auf die Revision des U hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Der BFH weist zunächst auf seine neuere Rechtsprechung in dem Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10 (BStBl II 2014, 128) hin. Danach ist § 13b UStG im Hinblick auf das sich aus dem Unionsrecht ergebende Erfordernis der Rechtssicherheit teleologisch dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nur dann in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Das vorgenannte Urteil ist zwar zu der Rechtslage 2005 ergangen. Durch die Einführung des Art. 199 der MwStSystRL zum 1.1.2007 hat sich jedoch an § 13b UStG nichts geändert.
Entgegen der Auffassung des FG ist nicht entscheidend, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren und ob möglicherweise der Leistungsempfänger dem leistenden eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hatte. Denn der Übergang der Steuerschuldnerschaft steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien.
Das FG hat zunächst zu prüfen, ob U die Bauleistungen der GmbH ganz oder teilweise zur Ausführung von Bauleistungen verwendet hat. Dagegen könnte sprechen, dass sich U als "Bauträger" bezeichnet hat. Weiter steht nicht fest, ob U USt aus von ihm erbrachten Bauleistungen schuldet oder ob seine Leistungsempfänger diese ihrerseits zu Bauleistungen verwendet haben und U die darauf entfallende USt deshalb nicht schuldet. Außerdem stellt sich auch noch die vorrangige Frage, ob zwischen U als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft eine Organschaft bestand.
Hinweis
Mit dem aktuellen Urteil schließt sich der XI. BFH-Senat dem o.a. Grundsatzurteil des V. Senats zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an. Die Verwaltung anerkennt bisher nachhaltige Bauleistungen des Leistungsempfängers, wenn er eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG vorlegt. Außerdem ermöglicht eine "Vereinfachungsregelung" die Verständigung über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Abschn. 13b.3 Abs. 3 bis 5, Abschn. 13b.8 UStAE). Die Verwaltungsanweisung wird an die neuere Rechtsprechung anzupassen sein.
Urteil v. 11.12.2013, XI R 21/11, veröffentlicht am 12.3.2014
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