Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge: Schweizer Pensionskasse

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Arbeitgeberbeitrag in das Überobligatorium der St. Galler Pensionskasse (PK) steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Die überobligatorischen Beiträge zur PK können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Vor dem FG Baden-Württemberg klagten Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als öffentlich-rechtlicher Angestellter im Kanton St. Gallen tätig. Seit Beginn seiner Tätigkeit in 2001 unterliegt er den Schweizer Regelungen über die berufliche Vorsorge. Besteuert wird er als Grenzgänger im Inland.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Strittig war die steuerliche Behandlung der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgte zur PK. Das Finanzamt behandelte diese als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zudem seien die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Kläger war der Auffassung, dass hier kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege. Die Klage hatte vor dem FG Baden-Württemberg keinen Erfolg. Die Revision ist beim BFH unter Az. X R 12/20 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.4.2020, 3 K 1497/18, veröffentlicht mit Meldung v. 2.6.2020


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