Umsatz zwischen Herausgeber und beauftragtem Verlag

Beauftragt der Herausgeber einer Zeitschrift einen Verlag mit Herstellung/Versand und überlässt dem Verlag das Recht, Anzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob bei der Herstellung einer Mitgliederzeitschrift das Recht des Verlags, Anzeigen einzuwerben und zu platzieren, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Der X-Verlag brachte für Ärztekammern monatlich Kammerzeitschriften heraus, die an die Mitglieder (Ärzte) kostenlos verteilt wurden. Die Kammern lieferten die redaktionellen Beiträge (Nachrichten, Aufsätze usw.). Die in den Zeitschriften enthaltenen Anzeigen (Werbung) wurden von dem Verlag geworben. Diesem stand das Entgelt aus Anzeigen/Werbung zu. Die Ärztekammern zahlten dem Verlag Druck- und Portokostenzuschüsse.

Der Verlag meinte, es fehle an der Übertragung des Anzeigenplatzierungsrechts, da dieses urheberrechtlich dem Verlag originär zustehe. Er bezog daher lediglich die vereinbarten Zahlungen (Zuschüsse) in die Bemessungsgrundlage ein. Das FA ging dagegen von einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe aus und schätzte den Wert der Leistungen des Verlags anhand der Herstellungskosten der Zeitschriften. Die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts bewertete es mit den Aufwendungen für Herstellung und Versand abzüglich der Zuschüsse. Das FG wies die erhobene Sprungklage ab.

Entscheidung
Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Eine tauschähnliche Leistung liegt vor, wenn sich zwei entgeltliche Leistungen gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Der Gegenwert muss in Geld ausdrückbar sein. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verlag erbrachte durch die Herstellung und Versendung der Blätter entgeltliche Leistungen gegenüber den Ärztekammern. Das Entgelt der Kammern bestand - zusätzlich zu den Zuschüssen - in der Überlassung des Rechts, in den Zeitschriften Werbeanzeigen zu platzieren.

Der BFH lässt offen, ob sich aus dem Urheberrecht ein originäres Anzeigenplatzierungsrecht des Verlags ableiten lässt. Denn entscheidend ist, dass die Ärztekammern dem Verlag jedenfalls vertraglich dieses Recht eingeräumt haben. Das FA hat daher die Herstellung und den Versand der Blätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, zu Recht der USt unterworfen.

Als Bemessungsgrundlage gilt bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert entspricht dem Betrag, den der Empfänger aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich Nebenleistungen, die er aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Das sind im Streitfall die gesamten Herstellungskosten der Zeitschriften einschließlich der Kosten für Porto und Versand. Denn diese Kosten sind dem Verlag insgesamt für das Anzeigenplatzierungsrecht sowie die übrigen Bestandteile der erbrachten einheitlichen Leistung (Druck und Versand) entstanden. Die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts waren dem Verlag die Gesamtaufwendungen für Herstellung und Versand abzüglich der Zuschüsse wert. Um eine doppelte Berücksichtigung der Druck- und Portokostenzuschüsse zu vermeiden, waren die Herstellungskosten um die erhaltenen Zuschüsse zu kürzen, da der Verlag nur mit dem übersteigenden Betrag wirtschaftlich belastet ist.

Hinweis
Der Verlag hatte bezweifelt, ob den Ärztekammern überhaupt ein Recht auf Platzierung von Anzeigen zusteht. Dass der Verlag die Kosten und das wirtschaftliche Risiko der Veröffentlichung trage, deute auf ein verlagseigenes Anzeigenplatzierungsrecht hin. Hier verweist der BFH auf den Grundsatz, dass die Auslegung von Verträgen zu den tatsächlichen, den BFH grundsätzlich bindenden Feststellungen des FG gehört. Die Vertragsauslegung des FG, wonach das Anzeigenplatzierungsrecht dem Verlag nicht bereits originär zustand, sondern vertraglich von den Kammern eingeräumt wurde, war für den BFH bindend, da sie den allgemeinen Auslegungsregeln entspricht und die Würdigung weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Die Auffassung des BFH deckt sich mit dem Erlass des FinMin Schleswig-Holstein v. 12.3.2008 und der Verfügung der OFD Frankfurt v. 27.6.2008.

Urteil v. 11.7.2012, XI R 11/11, veröffentlicht am 2.1.2013


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