Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Hintergrund

Ein Partyservice-Unternehmen lieferte von Kunden bestellte Speisen in Warmhalteschalen aus, wobei nach Wunsch auch Geschirr, Besteck, und Stehtische zur Verfügung gestellt wurden. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Speisenlieferungen nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %), sondern mit dem Regelsteuersatz (derzeit 19 %) zu besteuern seien.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

Die Leistungen des Partyservice seien grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen), die dem Regelsteuersatz unterlägen. Eine mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Lieferung von Lebensmittelzubereitungen liege nur dann vor, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungsmoment geliefert würden, oder wenn aus besonderen Umständen ersichtlich sei, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes sei. Beides könne hier nicht angenommen werden.

Standardspeisen – so der BFH – seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z.B.  an Imbissständen abgegeben würden. Die hier von dem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen (z.B. Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni) seien gerade nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung, sondern wiesen einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf und erforderten mehr Arbeit und Sachverstand bei der Zubereitung. Oftmals werde den Kunden auch die Möglichkeit geboten, sich ihr Menü selbst zusammenzustellen oder sich Speisen nach ihren eigenen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil komme im Übrigen auch im Sprachgebrauch zum Ausdruck, da im Allgemeinen von einem Party“service“ und den bei diesem „bestellten“ und nicht „gekauften“ Speisen gesprochen werde.

Hinweis

Der BFH hatte im Revisionsverfahren die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung über u.a. folgende Frage vorgelegt: Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Party-Service-Unternehmens als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art.6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu qualifizieren ist? Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH folgend hat der BFH daraufhin das Dienstleistungselement gewichtet.

Urteil v. 23.11.2011, XI R 6/08, veröffentlicht am 25.1.2012