Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 EUR erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR lag, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 EUR lag und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 EUR als überschritten ansah.
FG Köln stellt auf die Differenzumsätze ab
Der 9. Senat des FG Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist und gab der Klage statt. Der Senat stützte seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 13.4.2016, 9 K 667/14
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