Verkehrswertermittlung eines Mietwohngrundstücks
Eine GbR erwarb 1997 ein mit Mietwohnungen bebautes Grundstück. In 2007 wurden 94% der GbR-Anteile an eine Familienstiftung veräußert. Destinäre der Stiftung waren die Gesellschafter der GbR. Bei der Ermittlung des Kaufpreises wurde ein Wert der Immobilie von 2.060.536 EUR zugrunde gelegt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kaufpreis unangemessen hoch sei. Es ging von einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Verkehrswert i. H. v. 950.000 EUR aus.
Wertermittlung mit dem Ertragswertverfahren
Das Finanzgericht sieht die Klage als unbegründet an. Es führt aus, dass bei der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücks-GbR an eine Familienstiftung, zu deren Destinären die GbR-Gesellschafter gehören, zu einem den Verkehrswert überschreitenden Kaufpreis, für die Ermittlung der Anschaffungskosten und damit der AfA bei der Erwerberin der Verkehrswert zugrunde zu legen ist. Hierbei ist der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks regelmäßig nach dem Ertragswertverfahren gemäß §§ 17-20 ImmoWertV zu ermitteln. Ein vom Finanzgericht eingeholtes Sachverständigengutachten weist einen Verkehrswert von 800.000 EUR aus.
Das von der Klägerin angeführte Argument, dass die am Bewertungsstichtag bestehende Möglichkeit der künftigen Aufteilung in Eigentumswohnungen zum Zweck der Veräußerung den Ansatz eines höheren Substanzwerts rechtfertigt, wurde vom Finanzgericht abgelehnt. Eine Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren, dem Ertragswertverfahren bzw. dem Vergleichswertverfahren stehen einander gleichwertig gegenüber. Mietwohngrundstücke sind grundsätzlich im Ertragswertverfahren gemäß den §§ 78 - 82 BewG für steuerliche Zwecke zu bewerten (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Da bei einem Mietwohngrundstück der erzielbare Ertrag vorrangige Bedeutung hat, wurde vom Finanzgericht der Wertermittlung nach §§ 17 - 20 ImmoWertV nach den Gegebenheiten des Einzelfalls der Vorzug gegeben und eine alternative Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren abgelehnt.
Revision beim BFH anhängig
Nach der ständigen Rechtsprechung sind bebaute Grundstücke in der Regel mit ihrem Verkehrswert zu bewerten, der auf der Grundlage der ImmoWertV geschätzt werden kann. Dies gilt auch für ertragssteuerrechtliche Zwecke (BFH, Urteil vom 29.08.1996, VIII R 15/93, BStBl 1997 II S. 317). Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH IX R 38/17).
FG Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2017, 7 K 2053/14 F, Haufe Index 11591397
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024