Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle

Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. 

Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer. Zu diesem Ergebnis kam der 7. Senat des FG Köln

Finanzamt lehnte steuerliche Berücksichtigung der Verluste ab

Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sog. "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 EUR je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von ca. 600.000 EUR daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) ab.

Der 7. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage für alle Jahre statt

Im Jahr 2008 berücksichtigte das FG Köln die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des Senates anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte. Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer sind die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Revision zugelassen

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen (VIII R 1/17).

FG Köln, Urteil v. 26.10.2016, 7 K 3387/13

FG Köln, Pressemitteilung v. 13.1.2017

Schlagworte zum Thema:  Werbungskosten, Einkommensteuer