Verpachtung von Einrichtungsgegenständen als Nebenleistung umsatzsteuerfrei
Sachverhalt:
Die Klägerin hat einen Seniorenwohnpark mit 50 Appartements und 10 Pflegezimmer auf einer Pflegestation mit insgesamt 63 Betten verpachtet. Ausweislich des Pachtvertrages beträgt der Pachtzins für das Grundstück und die Gebäude des Seniorenwohnparks 50.000 EUR monatlich. Das bewegliche Inventar des Seniorenwohnparks ist für 6.000 EUR monatlich mitverpachtet. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei ca. 80 % des Inventars um Pflegebetten, spezielle Nachtschränke etc. handelt, die zum Betrieb des Wohnheims zwingend erforderlich sind. Den Antrag der Klägerin, die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln, lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung:
Die Klage hatte Erfolg. Vorliegend umfassen die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze nicht nur die Grundstücksvermietung und die Vermietung des Gebäudes, sondern auch die Überlassung des Mobiliars. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung die Steuerfreiheit für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. insbesondere BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 21/08 sowie v. 4.5.2011, XI R 35/10). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil v. 12.2.1998, C-346/95). In diesem Verfahren musste der EuGH zur Überlassung vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer entscheiden, bei denen der Vermieter für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WCs verantwortlich war. Im Hinblick auf die Dauer der Beherbergungen ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen bei der Laufzeit des Vertrages von mindestens 6 Monaten in vollem Umfang als steuerfrei zu behandeln ist.
Praxishinweis:
Zwischenzeitlich ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 37/14 beim BFH anhängig. Dieser hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Überlassung von Mobiliar als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Seniorenpflegeheims steuerfrei ist (vgl. BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 21/08). Die bislang klare Aussage der Finanzverwaltung, wonach sich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar, erstreckt (vgl. Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE a. F.), wurde zwischenzeitlich abgeschwächt. Nun lautet die Verwaltungsvorgabe, dass sich die Steuerbefreiung „in der Regel“ nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar, erstreckt (vgl. BMF, Schreiben v. 22.7.2014, IV D 3-S 7168/08/10005).
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024