Versicherungssteuer auf Umlagezahlungen eines Charterausfallpools
Kläger des Verfahrens war ein nicht rechtsfähiger Verein, in dem sich verschiedene Einschiffsgesellschaften zusammengeschlossen haben. Die Mitglieder, deren Schiffe aufgrund der Marktlage nicht oder nicht kostendeckend verchartert werden können, sollten lt. Satzung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Diese wurde durch Umlage-Beiträge von den übrigen Mitgliedern finanziert. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sah die Umlagen als steuerpflichtige Versicherungsentgelte an und erließ einen entsprechenden Versicherungsteuerbescheid.
Das FG Köln sah in dem Unterstützungssystem einen Versicherungsvertrag und wies die Klage als unbegründet ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 18.1.2017, 2 K 3758/14, Pressemitteilung v. 16.5.2017
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