Verteilung der Gewerbesteuer nach Gewinnverteilungsschlüssel
Im Streitfall will der Kläger eine andere Aufteilung als die Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel für einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, weil er der Meinung ist, eine Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel sei sinnwidrig, da gerade bei einer KGaA die Gewinnbeteiligung der persönlich haftenden Gesellschafter regelmäßig über Sondervergütungen erfolgt – und eben nicht nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel.
Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer
Die Kläger waren in den Streitjahren 2012 und 2013 an der KGaA beteiligt. Streitig ist die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Anwendung des § 35 EStG. Die Kläger erhielten folgende Vergütungen: Die AD GmbH & Co.KG und die E GmbH erhielten jeweils eine gewinnunabhängige Vergütung, Herr C sowohl eine gewinnabhängige als auch eine gewinnunabhängige Vergütung in Form einer PKW-Überlassung und eines Pensionsanspruchs.
In den Feststellungserklärungen berücksichtigte die Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht bei der E GmbH da ihr kraft Rechtsform keine Steuerermäßigung zusteht. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß.
Nach erfolgter Betriebsprüfung erließ der Beklagte Änderungsbescheide mit der Begründung, die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35 EStG erfolgt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Nicht zu berücksichtigten seien ferner Vorabgewinne sowie gewinnabhängige und gewinnunabhängige Vergütungen. Daraus resultierte, dass der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für die Beteiligten auf 0 EUR festsetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.
Den darauf eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Nach den für den Beklagten geltenden Grundsätzen ist die Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen und die Sondervergütungen sind außer Acht zu lassen. Da C und die AD GmbH & Co.KG nicht persönlich haftende Gesellschafter sind, ist eine Anrechnung nicht möglich.
Ferner führte der Beklagte aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Berücksichtigung der Sondervergütungen abgerückt ist. Der Kläger wendete ein, dass die Regelung zwar grundsätzlich Anwendung finde, aber eben nur auf Mitunternehmerschaften anwendbar sei – und eben nicht auf eine KGaA.
Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften
In der erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass sich nach den Regelungen des § 35 EStG grundsätzlich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel richte, jedoch eben eine Regelung für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA fehle.
Aufgrund einer strengen Differenzierung zwischen den einzelnen Absätzen und zwischen Mitunternehmer und persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA sei somit gerade bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA nicht der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel anzuwenden, sondern eben eine anteilige Zurechnung der gesamten Vergütung.
Im Übrigen ergebe es sich aus dem Gesetzeszweck, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA nicht der gewollte Aufteilungsmaßstab sein könne. Da bei einer Mitunternehmerschaft der Gewinn zu 100 % von den Gesellschaftern zu versteuern ist, erscheine die Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel als sachgerecht. Eine KGaA ist jedoch selbst Steuersubjekt der Körperschaftsteuer soweit ihr Gewinn auf nicht persönlich haftende Gesellschafter entfällt. Folglich sei ein erheblicher Anteil des Gewinns ja bereits von der Anrechnung ausgeschlossen, sodass die Verteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht sachgerecht, und wie vom BFH bereits festgestellt, dann auch nicht verfassungsgemäß sei.
Der Kläger beantragt daher die Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer im Verhältnis der Einkünfte.
Anzuwendender Aufteilungsmaßstab
Die Klage ist teilweise begründet und verletzt den Kläger in seinen Rechten, jedoch nicht hinsichtlich der der Aufteilung des Gewerbesteuermessbescheids und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, sondern lediglich bezüglich der Höhe der gesondert festzustellenden Beträge.
Hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Aufteilung teilt das Finanzgericht die Auffassung des Klägers. In der Begründung gibt das Finanzgericht dem Kläger zwar teilweise Recht, dass das Gesetz in Bezug auf persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA keinen ausdrücklichen Aufteilungsmaßstab vorsieht, jedoch ergibt sich diese aus der Gesetzessystematik und unter zusätzlicher Heranziehung der Gesetzeshistorie.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes wird der persönlich haftende Gesellschafter dem Wortlaut des Gesetzes nach mit der Personengruppe "Mitunternehmer" gleichgestellt. Dies stellt eine gesetzgeberische Grundentscheidung dar, so das Finanzgericht weiter. Da für Mitunternehmer der Aufteilungsmaßstab nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel gilt, ist dieser daher auch für persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA anzuwenden.
Im Übrigen wolle der Kläger einen Aufteilungsmaßstab anwenden, der im Gesetzeswortlaut nicht angelegt ist. Aus der Gesetzeshistorie lässt sich schon deshalb eine Gleichstellung erkennen, weil bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 die KGaA als Mitunternehmerschaft gesehen wurde. Vorschläge zur Änderung dieses Aufteilungsschlüssel, welche damals vorgesehen waren, wurden auf Vorschlag des Finanzausschusses fallen gelassen. Daher kann die Unternehmenssteuerreform nur so zu verstehen sein, dass der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung erreichen wollte, dass die KGaA nur wie eine Mitunternehmerschaft zu behandeln ist.
Auch führt die Auslegung nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, da auf Ebene der KGaA die Sondervergütungen für Zwecke der Gewerbesteuer neutralisiert werden und im Gegenzug beim persönlich haftenden Gesellschafter gekürzt. Folglich verbleibt die Belastung der Sondervergütung nicht wie aufgeführt beim persönlich haftenden Gesellschafter, sondern bei der KGaA. Was wiederum mit der Besteuerung von Mitunternehmerschaften im Einklang steht.
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