Entschädigungen an Verwaltungsratsmitglieder für Zeitaufwand
Ein alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts klagte vor dem FG Münster. Er hatte eine pauschale Entschädigung von der Körperschaft erhalten (für Zeitaufwand, Sitzungsteilnahme und Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung). Das Finanzamt beurteilte dies als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Der Kläger verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nicht steuerbar seien.
FG: Nicht mit ehrenamtlichen Richtern vergleichbar
Das FG Münster folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter ist der Kläger vergleichbar wie ein Aufrichtsratsmitglied einzustufen. Außerdem sei hier eine Gegenleistung für erbrachten Arbeitsaufwand außerhalb der Sitzungen gegeben, was bei den an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen eben nicht der Fall sei.
FG Münster, Urteil v. 31.10.2018, 7 K 1976/17 E, veröffentlicht am 17.12.2018
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