Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei einer vGA

Bei einer nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung kann eine Einlagenrückgewähr nicht nachträglich bescheinigt werden.

GmbH wollte Einlagekonto verwenden

Bei einer Betriebsprüfung in 2013 wurde für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Diese ist grundsätzlich unstrittig. Die GmbH wollte jedoch für die Ausschüttung das steuerliche Einlagekonto verwendet sehen; ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung könne für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat hingegen das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt, da nach dem Gesetzeswortlauf die Steuerbescheinigung maßgebend sei. Dementsprechend gilt ein Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt.

Bescheinigung wird vorausgesetzt

Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Denn eine Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, für Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt werden sollen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen, auf welcher u. a. auch die Höhe der Leistungen zu bescheinigen ist, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass eine solche Bescheinigung fehlt, festgelegt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festzuschreiben ist (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Die ausgestellte Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG.

Wurde von der Gesellschaft keine Bescheinigung ausgestellt, kann eine solche nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt nicht nur für eine offene Ausschüttung, sondern auch dann, wenn – wie im Urteilsfall – eine Ausschüttung erst im Nachhinein in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Außenprüfung erkannt worden ist. Das Finanzgericht hat zum Ausschluss einer bisher nicht erstellten Bescheinigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Billigkeitsmaßnahme?

Ergänzend weist das Finanzgericht darauf hin, dass im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar sein kann. Zudem wurde die Revision zugelassen, da der BFH über die Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem steuerlichen Einlagekonto bisher nicht zu entscheiden hatte. Der Kläger hat zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az. beim BFH I R 45/16).

Sächsisches FG, Urteil v. 8.6.2016, 2 K 1860/15