Der BFH legt dem EuGH zur Vorabentscheidung Fragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Umsätzen eines ambulanten Pflegedienstes vor.

Hintergrund:

Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester und arbeitete 1992 als angestellte Pflegedienstleiterin in einer Sozialstation. Daneben betreute sie ab Anfang 1993 selbständig einzelne Patienten im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes. Sie wurde für die Leistungen der „Häuslichen Krankenpflege“ (§ 37 SGB V), der „Häuslichen Pflegehilfe“ und der „Haushaltshilfe“ (§ 38 SGB V) zu den Krankenkassen zugelassen. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1993 und 1994) behandelte sie ihre Umsätze als gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1993 steuerfrei.  

Das FA stellte fest,  dass die Klägerin (mit ihrem Personal) im Jahr 1993 insgesamt 76 Personen behandelt hatte, von denen 52 Personen (= 68 %) Privatzahler waren. Daraufhin versagte das FA die Steuerfreiheit der von der Klägerin im Jahr 1993 erbrachten Leistungen. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG setze voraus, dass die Kosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden.

Entscheidung des BFH:

Der BFH geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht nicht vorliegen.

Er bezweifelt aber, ob es die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) dem nationalen Gesetzgeber erlauben, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen „im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG).

Nach Ansicht des BFH könnte für die Entscheidung - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer - auch von Bedeutung sein, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG).

Beschluss v. 2.3.2011, XI R 47/07, veröffentlicht am 20.4.2011