Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
Hintergrund: Renovierung des Badezimmers in dem an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
Die Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer eines Wohnhauses, das aus einer von den Eheleuten selbstgenutzten Wohnung im Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im Erdgeschoss besteht. Die Einliegerwohnung (das Home-Office) vermieteten die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemanns (M). M betreibt seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für seinen Arbeitgeber von dem Home-Office aus.
In 2012 renovierten die Eheleute das Home-Office und machten für die Handwerkerleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Von den Renovierungskosten im Gesamtbetrag von 31.000 EUR entfielen 25.000 EUR auf die Renovierung des Badezimmers.
Das FA ordnete das Badezimmer dem privaten Bereich zu und kürzte die Vorsteuer entsprechend.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Es anerkannte den Vorsteuerabzug nur für die auf die Sanitäreinrichtung entfallenden Aufwendungen (v.a. Toilette und Waschbecken mit dem für die Nutzung erforderlichen Flächenanteil).
Entscheidung: Vorsteuerabzug für die Renovierung mit Ausnahme von Dusche und Badewanne
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Den Eheleuten steht kein weiterer Vorsteuerabzug als vom FG bejaht zu.
Direkter Zusammenhang als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug setzt Leistungen für das Unternehmen voraus. Die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. Das bedeutet, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören müssen (z.B. BFH v. 13.11.2019, V R 5/18, BStBl II 2020, 136).
Der Zusammenhang besteht nur im Bereich der beruflichen Nutzung
Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird, d.h. den geschäftlichen Bereich der Vermietung betrifft. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Dementsprechend fehlt es dem noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Eheleute.
Die berufliche Nutzung erstreckt sich nicht auf Dusche und Badewanne
Die Vermietung diente dazu, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, dem M ein Home-Office zur Verfügung zu stellen. Die berufliche Nutzung erstreckt sich jedoch nicht auf die Dusche und die Badewanne. Die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung umfassten lediglich das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung. Die Miete wurde trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht. Daraus folgt, dass der über die Toilette-/Waschbeckeneinrichtung hinaus gehende Teil der Renovierungskosten gerade nicht zu den Kostenelementen der Vermietung an den Arbeitgeber gehört. Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Für den Werbungskostenabzug ist die Überschussprognose entscheidend
Die Entscheidung dürfte im Kern dahin zu verstehen sein, dass für die Vermieter (Eheleute), obwohl sie die Wohnung insgesamt vermieteten, kein unternehmerisches Interesse an der Vermietung von Bad und Dusche bestand, da für den Arbeitgeber (Mieter) die Nutzung als Büro ganz im Vordergrund stand.
Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hat der BFH entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose festzustellen ist. Dabei sind in die Prognoserechnung die gesamten Renovierungskosten (also einschließlich Badezimmer) einzubeziehen (BFH v. 20.8.2018, IX R 9/17, BStBl II 2019. 219).
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmerin sein
Der BFH hebt besonders hervor, dass er an seiner Auffassung festhält, nach der eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmerin und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH v. 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019, 359, Leitsatz). Auf dieser Grundlage kann es sich bei der gegenüber den Eheleuten als Miteigentümern ergangenen Steuerfestsetzung um zusammengefasste Steuerbescheide nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO handeln. Die Frage der Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft ist umstritten. Im Schrifttum wird eine Divergenz zur Rechtsprechung des XI. BFH-Senats gesehen, Die weitere Entwicklung dazu bleibt einer Entscheidung des XI. Senats vorbehalten.
BFH Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18 (veröffentlicht am 30.07.2020)
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