Vorteile aus Bonusprogramm als Arbeitslohn

Die Gewährung von Vorteilen aus dem Bonusprogramm an Fachverkäufer stellt Arbeitslohn von dritter Seite dar, der im Zeitpunkt der Einlösung der Bonuspunkte beim Betriebsinhaber der Lohnversteuerung unterliegt.

Sachverhalt: Verkäufer sammeln Bonuspunkte

Die Steuerpflichtige vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. In den Streitjahren praktizierte sie in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm „Bonussystem für Verkaufsprofis”, in dessen Rahmen ausschließlich beratende Fachverkäufer im stationären Handel - Betriebsinhaber wie dort angestellte Arbeitnehmer - für bestimmte verkaufte Produkte Bonuspunkte sammeln konnten. Nach einer Registrierung als Clubmitglied war es möglich, mit einer bestimmten Anzahl von gesammelten Punkten kostenfrei verschiedene Prämien aus einem vorgegebenen Prämienkatalog zu bestellen. Hiervon machten überwiegend angestellte Fachverkäufer und nur zu einem geringen Teil Betriebsinhaber Gebrauch. Die Abwicklung erfolgte über eine gesonderte Firma, die die Bonuspunkte erfasste und die Einlösung abwickelte. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die Firma der Steuerpflichtigen in Rechnung.

Streitig war nun die Besteuerung der der Höhe nach unstreitigen Zuwendungen aus dem Bonusprogramm nach § 37b EStG. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, lohnsteuerlich handele es sich bei den aufgrund Bonuspunkten gewährten Prämien aus dem Kundenbindungsprogramm nicht zwingend um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn eines Dritten. Soweit Selbstständige oder die Arbeitgeber selbst diese Prämien erhalten hätten, scheide „Arbeitslohn” von vornherein aus, denn es handele sich in solchen Fällen um Natural-(Einkaufs-)Rabatte. Ihren zunächst gestellten Antrag auf Pauschalierung nach § 37b EStG wollte die Steuerpflichtige daher widerrufen.

Entscheidung: Verkaufspersonal bezieht Drittlohn

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass bei dem in einem Angestelltenverhältnis zu den Inhabern der Fachgeschäfte stehenden Verkaufspersonal die Vorteile aus dem Bonusprogramm der Steuerpflichtigen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen. Denn Bezüge oder Vorteile werden „für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Hierbei ist nicht erforderlich, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Einnahmen dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d. h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Arbeitslohn braucht nicht zwingend vom Arbeitgeber selbst erbracht werden, sondern kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (sog. Drittlohn). Vor dem Hintergrund entschied das Finanzgericht, dass im Streitfall die Vorteile aus dem Bonusprogramm als Arbeitslohn von dritter Seite zu werten waren. Denn die Verkäufer erhielten in ihrer Eigenschaft als angestellte Fotofachverkäufer Vorteile aus dem Bonusprogramm. Für sie standen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von ihnen gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern erbrachten Dienstleistungen. Die Punktgutschriften erhielten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete - zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende - Dienstleistung für ihre Arbeitgeber erbrachten, nämlich den Verkauf von Fotoartikeln.

Praxishinweis: Kann der Zuwendende den Pauschalierungsantrag widerrufen?

Das Finanzgericht verneinte sowohl die analoge Anwendung der Steuerbefreiung des Zuflusses von Trinkgeldern nach § 3 Nr. 51 EStG als auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 38 EStG. Die Frage, ob der Widerruf eines Antrags auf Pauschalierung nach § 37b EStG wirksam vom Zuwendenden erklärt werden kann, hat das Finanzgericht mit der Begründung verneint, da es anderenfalls der Zuwendende in der Hand hätte, durch Wahl der Pauschalierung die Finanzbehörden zunächst von Nachforschungen über die Versteuerung auf Seiten der Zuwendungsempfänger abzuhalten und durch einen Widerruf kurz vor oder gar nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Besteuerung auf Seiten der Zuwendungsempfänger zu verhindern, sodass der Vorteil letztendlich unversteuert bliebe. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Widerrufs noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. VI R 25/16 anhängig ist.

Hessisches FG, Urteil v. 13.4.2016, 7 K 872/13


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