Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist bei Erkrankung
Mit Bescheid vom 22.11.2019 hat die Kindergeldkasse die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S ab Oktober 2017 aufgehoben und bereits gezahltes Kindergeld zurückgefordert, weil die Steuerpflichtige keine Studienbescheinigungen vorgelegt hat.
Einspruch wurde verspätet eingelegt
Am 19.1.2020 übersandte die Steuerpflichtige die ausstehenden Studienbescheinigungen sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Hinweis, sie sei aufgrund eines Arbeitsunfalls (Bruch der rechten Hand) am 19.11.2019 nicht in der Lage gewesen, fristgerecht Einspruch einzulegen. Das Finanzamt hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Klage beim FG und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Kindergeldbescheids.
Antrag auf AdV zurückgewiesen
Das FG hat den Antrag auf AdV als unbegründet zurückgewiesen, weil das Finanzamt den Einspruch zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Die Steuerpflichtige habe die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung nicht gewahrt und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Voraussetzung für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nach § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Schuldmaßstab ist diejenige Sorgfalt, die den Betroffenen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Vorliegend habe die Steuerpflichtige die Fristversäumnis lediglich mit einem Arbeitsunfall am 19.11.2019 entschuldigt. Eine eigene Krankheit sei jedoch nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten gewesen sei, die Frist durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines Dritten zu wahren. Dies bedeute, dass die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftreten müsse, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermögliche, einen Dritten mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Diese Voraussetzungen lägen hier offensichtlich nicht vor, da eine Fraktur der rechten Hand nicht dazu führe, dass die Einlegung des Einspruchs, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Dritten, nicht mehr zuzumuten sei.
Mögliche Maßnahmen
Neben der Beauftragung eines Dritten mit der Einspruchseinlegung hätte die Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist durchaus Einspruch per E-Mail einlegen oder aber bei der Kindergeldkasse zur Niederschrift erklären können. Alternativ hätte sie auch telefonisch die schlichte Änderung des Kindergeldbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beantragen können.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024
-
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015
15.11.20242
-
Alle am 14.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
14.11.2024