Wohnsitz des Kindes bei jährlich 9-monatigem Drittlandsaufenthalt
Die Klägerin, die Mutter von drei Kindern, lebte mit diesen zusammen in ihrer Wohnung im Inland. Die Klägerin und ihre Kinder hielten sich zum Zwecke des Schulbesuchs für neun Monate jedes Jahr in Pakistan auf. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend auf, da die Kinder keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hätten. Die Klägerin vertritt die Auffassung ihre Kinder, die in Pakistan zur Schule gingen, hätten aufgrund der Aufenthalte während der Ferien im Inland weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland gehabt.
Ist die Klägerin kindergeldberechtigt?
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die drei Kinder, die in Pakistan zur Schule gingen, auch im Rückforderungszeitraum in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) hatten und die Klägerin daher für sie kindergeldberechtigt gewesen sei.
Kinder haben einen Wohnsitz in Deutschland
Das Finanzgericht kam unter Würdigung aller Umstände zu dem Schluss, dass die Kinder durchgehend einen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten. Sie hätten die dreimonatigen Sommerferien regelmäßig zur Gänze für einen Aufenthalt im Inland genutzt. Hinzu komme ergänzend, dass der Aufenthalt in Pakistan von vornherein nur für die Zeit des Schulbesuchs gedacht und eine dauerhafte Auswanderung nie beabsichtigt gewesen sei. Alle drei Kinder setzten ihre Ausbildung derzeit in Deutschland fort. Die Kinder hätten ihre sozialen Beziehungen im Inland auch nie aufgegeben, sondern hätten diese, nicht zuletzt mithilfe sog. "sozialer Medien", fortgeführt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist für das Innehaben einer Wohnung im Inland allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für fehlende Inlandsaufenthalte abzustellen. Entsprechend komme es für die Frage der Wohnsitzbeibehaltung auch nicht auf die große Entfernung zwischen Schul- bzw. Studienort und der im Inland genutzten Wohnung und die damit verbundene lange Reisedauer an.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO, zugelassen. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das Verfahren III R 46/18 gegen die Kindergeldablehnungsbescheide Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 AO verweisen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.7.2018, 3 K 3220/17, Haufe Index 12098242
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024