Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland lebenden Ehegatten

In einem aktuellen Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau. Doch das FG Hamburg wies seine Klage ab.

In dem Urteilsfall heirateten die Eheleute 2010 in Kenia. Die Ehefrau reiste in der folgenden Zeit jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte ein, 2012 für 21 und 2013 für 23 Tage. Der Ehemann verbrachte ca. 10 Wochen in der Winterzeit in Kenia. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wurde der Ehefrau 2014 erteilt. 

Besuche führten nicht zu einem Wohnsitz

Das Gericht entschied, dass die Ehefrau 2012 und 2013 keinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Ihre Aufenthalte wurden in den beiden Streitjahren als Besuche qualifiziert.

FG Hamburg, Urteil v. 12.4.2018, 1 K 202/15, NZB eingelegt, Az. BFH III B 65/18, veröffentlicht mit Newsletter v. 2.7.2018


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