Zu viel erstattete Lohnsteuer: Zahlungsverjährung (BFH)
Hintergrund
Das Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid 1997, der 2002 erging, in der Anrechnungsverfügung aufgrund eines Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen (A) abgeführten Lohnsteuer angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt, die A stillschweigend vereinnahmte. Erst 2008, also mehr als 5 Jahre nach Ergehen des ESt-Bescheids, bemerkte das Finanzamt den Fehler, korrigierte die Anrechnungsverfügung und forderte den zu viel ausbezahlten Erstattungsbetrag zurück. Das Finanzgericht hielt diese Rückforderung für rechtmäßig. Zahlungsverjährung stehe nicht entgegen. Denn der Rückzahlungsanspruch sei erst durch Änderung der Anrechnungsverfügung 2008 entstanden.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem Finanzgericht. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Zahlungsverjährung von 5 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Erlass des ESt-Bescheids im Jahre 2002 durfte daher die fehlerhafte Anrechnungsverfügung nicht mehr geändert werden. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtssicherheit darüber einkehren, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt darf deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.
Anmerkung
Anders als das Finanzgericht sieht der BFH in der Anrechnungsverfügung keinen anspruchsbegründenden, sondern einen deklaratorischen, bloß bestätigenden Verwaltungsakt, der keine Ansprüche begründen kann, die nicht bereits unabhängig von der Anrechnungsverfügung bestehen. Sie zieht lediglich die rechnerischen Folgen aus anderweit begründeten Rechten und Pflichten. Der BFH betont, gegen dies Beurteilung spreche nicht, dass damit der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts verjährt sein kann, bevor ihn das Finanzamt überhaupt wahrnimmt. Denn für Verjährungsfristen ist es geradezu typisch, dass sie objektiv sind.
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