Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge eines Grenzpendlers
Hintergrund
Der Kläger verdiente im Streitjahr 2009 140.000 EUR Arbeitslohn in Deutschland. Außerdem bezog er hier eine Dividende in etwa derselben Höhe. Den Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau lehnte das Finanzamt ab. Es rechnete die Dividende unter Hinweis auf das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen den belgischen Einkünften zu. Damit versteuere der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland, was eine Zusammenveranlagung ausschließe (§ 1 Abs. 3 EStG).
Enscheidung
Das FG Köln hat nunmehr entschieden, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgeltungssteuer auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wurde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 22.1.2014 (4 K 2001/13)
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