Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn.

Hintergrund

Eine AG erteilte Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Altersversorgung eine Pensionszusage. Die Vorstandsmitglieder hatten dazu keine Beiträge zu leisten. Aus der Zeit vor ihrer Vorstandstätigkeit brachten sie schon eine andere Altersversorgung mit, und zwar als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk. Die AG gewährte den Vorstandsmitgliedern Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der jeweiligen bisherigen Versorgungseinrichtung. Nach den Pensionsverträgen sind anderweitig bezogene Ruhegelder und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll anzurechnen.

Das FA behandelte die Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die AG durch LSt-Haftungsbescheid in Anspruch.

Die Klage war im Streitpunkt erfolgreich. Das FG argumentierte, der Vorteil sei im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt worden. Denn wegen der Anrechnung verbesserten die Zuschüsse die Versorgungsposition nicht, sondern dienten in erster Linie dazu, die von der AG später zu zahlenden Ruhegelder zu mindern.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG bejaht der BFH den Zufluss eines geldwerten Vorteils.

Die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen liegt grundsätzlich im Interesse desjenigen, dessen Versorgung sichergestellt werden soll. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Sicherung der Altersversorgung für den Arbeitnehmer hat, tritt das Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage in den Hintergrund. Der Vorteil des Arbeitnehmers kann nicht als bloße Begleiterscheinung des mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks angesehen werden.

Die Zuschüsse sind auch nicht nach der Sonderregelung über die Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 62 EStG) steuerfrei. Die Steuerfreiheit betrifft nur Leistungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, was hier gerade nicht der Fall ist. Es liegt auch nicht der andere Fall steuerfreier Zuschüsse vor, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer betrifft. Denn bei Vorstandsmitgliedern handelt es sich nicht um von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer. Sie gehören vielmehr kraft Gesetzes überhaupt nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis.

Hinweis

Solche Zuschüsse sind daher unabhängig davon, ob eine Anrechnungsregelung getroffen wurde, immer als Arbeitslohn zu erfassen. Das FG hatte sich auf ein BFH-Urteil aus 2006 berufen. Dort hatte der BFH für sog. Kirchenbeamte, deren Altersversorgung sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften regelt, entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung bei einer entsprechenden Anrechnung auf die Versorgungsbezüge kein Arbeitslohn sind. Soweit der BFH im aktuellen Fall davon abweicht, hält er an diesem Urteil nicht mehr fest.

BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 8/11 (veröffentlicht am 20.11.2013)