Kein Fremdvergleich bei "Zwangsgemeinschaft" mit typisch stillem Gesellschafter
In diesem Fall darf nach Gerichtsmeinung kein Fremdvergleich angestellt werden.
Zwangsgemeinschaft mit dem stillen Gesellschafter
Vor dem Niedersächsischen FG wurde folgender Fall verhandelt: Der Firmeninhaber einer KG hatte zwei Söhne, von denen lediglich einer in die Leitung des Unternehmens eingebunden war. Der andere Sohn hielt seit dem Jahr 1967 eine stille Beteiligung an der Gesellschaft. Im Jahr 1978 setzte der Firmeninhaber ein Testament mit einem Vermächtnis dergestalt auf, dass der bereits still beteiligte Sohn typisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft werden sollte. Nach dem Tod des Firmeninhabers schloss die KG mit dem Sohn (Vermächtnisnehmer) einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, um dessen erbrechtlichen Anspruch entsprechend umzusetzen. Sein Gewinnanteil betrug demnach "ungedeckelt" 20 % des Gewinns der Geschäftsinhaberin.
In den Jahren 2006 bis 2009 wurden ihm daraufhin Gewinnanteile ausgezahlt, die sich auf Beträge zwischen 52,23 % - 105,53 % der Einlage beliefen. Die Gesellschaft versuchte daraufhin, die "teure" stille Beteiligung gegen Abfindungszahlung aufzulösen, was jedoch zunächst fehlschlug. Erst als die Verjährung des erbrechtlichen Anspruchs im Raum stand, gelang es, sich aus der Zwangsgemeinschaft mit dem stillen Gesellschafter zu lösen.
Betriebsausgabenabzug ist nicht zu kürzen
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Vertrag über die stille Beteiligung ein nicht fremdüblicher Vertrag zwischen nahen Angehörigen sei und die Regelung über das Gewinnbezugsrecht dem deshalb anzustellenden Fremdvergleich nicht standhalte, da kein Recht auf ordentliche Kündigung der Beteiligung und keine Obergrenze für den Gewinnanteil vereinbart worden war. Das Amt deckelte den Betriebsausgabenabzug der Gesellschaft daher auf eine Obergrenze von 35 % des Einlagekontos. Das FG entschied jedoch, dass die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben rechtswidrig war.
Kein Fremdvergleich
Nach Gerichtsmeinung durfte kein Fremdvergleich vorgenommen werden, da der Gesellschaft die stille Beteiligung im Ergebnis aufgedrängt worden war. Der Vertrag über die Beteiligung war zur Regelung des Nachlasses des Firmeninhabers abgeschlossen worden. Zwar hatte der Firmeninhaber die Beteiligung unstreitig aufgrund eines familiären (privaten) Näheverhältnisses zu seinem Sohn eingeräumt – für die Frage des unbegrenzten steuerlichen Abzugs der Zahlungen an den stillen Gesellschafter ist im Ergebnis aber das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Sohn maßgeblich. Zwischen diesen Parteien bestand sehr wohl ein Interessensgegensatz (der zwischen nahen Angehörigen oftmals fehlt), was sich unter anderem daraus ergab, dass sich die Gesellschaft aus der Beteiligung lösen wollte und ihr dies letztlich auch gelang.
Revision beim BFH
Das FG ließ die Revision zu, da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und wie ein Fremdvergleich in den Fällen einer geerbten Beteiligung vorzunehmen ist. Die Revision ist beim BFH anhängig, Az beim BFH IV R 19/20.
Niedersächsisches FG Beschluss vom 02.07.2020 - 11 K 339/18
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Das FG Niedersachsen ist in seinem Urteil auch zu dem Ergebniss gekommen, das eine typisch stille Beteiligung vorliegt.
"Vor diesem Hintergrund sind sowohl Klägerin als auch FA zutreffend für die Beteiligung des Herrn H vom Vorliegen einer typisch stillen Gesellschaft ausgegangen. Hierfür spricht insbesondere, dass nach § 9 des Vertrages über die stille Gesellschaft Herr H an den stillen Reserven ebenso wenig beteiligt sein sollte wie an den zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäften."
Eventuell sollte der Text berichtigt werden um Missverständnisse zu vermeiden.
danke für diesen richtigen Hinweis. Die Entscheidung enthielt an mehreren Stellen den irreführenden Hinweis auf "atypisch still" (auch im Leitsatz). Wir haben den Text jetzt entsprechend korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion