Zweitwohnungssteuer bei Nutzung von Büroräumen zum Schlafen
Das berichtet die "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 21/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München. Nach Auffassung des Gerichts kann der Inhaber der Steuerpflicht allenfalls entgehen, wenn er nachweist, dass die Räume tatsächlich überhaupt nicht als Wohn- und Schlafräume dienen (Az.: 4 ZB 13.2515).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Rechtsanwalts ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass er für einen Teil seiner 105 Quadratmeter großen als "Wohnkanzlei" genutzten Wohnung Zweitwohnungssteuer zahlen sollte. Daneben besitzt er noch eine Familienwohnung, die als Erstwohnsitz gilt. Der Kläger verwies darauf, die Räume in der Kanzlei würden überwiegend geschäftlich genutzt.
Der VGH ließ diese Argumentation nicht gelten. Maßgebend sei allein, dass die Räume tatsächlich auch zu privaten Wohnzwecken genutzt würden. In diesen Fällen sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kommunen dann eine Zweitwohnungssteuer vorsähen.
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