Dies ist darauf zurückzuführen, weil seit 1.1.2018 die Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft getreten ist. Für Fondsanleger hat sich dadurch einiges geändert. Die Neuerungen betreffen Besitzer deutscher und ausländischer Fonds und alle, die in Immobilienfonds investiert haben. Die Reform beendet die bislang uneinheitliche Besteuerung von deutschen und ausländischen Fonds beziehungsweise den Dividenden ausschüttenden und thesaurierenden Fonds. Ab 2019 (für 2018) kommt noch die Neuerung hinzu, dass die depotführenden Stellen Steuern für eine Vorabpauschale abziehen.
Reform der Investmentbesteuerung: Neue Regeln
Deutsche Fonds zahlen nun auf bestimmte Erträge 15 % Körperschaftsteuer und können daher weniger ausschütten oder reinvestieren.
Bei den regelmäßigen Ausschüttungen eines Fonds werden nun nicht mehr nur die Erträge des Sparers versteuert, sondern die Fondsgesellschaften zahlen direkt aus dem Fondsvermögen Körperschaftsteuer (keine Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen der Steuererklärung). Erst der Rest wird an den Anleger ausgezahlt.
Sparer bekommen zum Ausgleich Freistellungen von der Abgeltungsteuer. Sie gelten für deutsche und für ausländische Fonds.
Als Ausgleich für geringere Erträge hält das Investmentsteuerreformgesetz für Anleger eine Entschädigung bereit. Sie müssen nicht mehr für die gesamten Erträge Abgeltungsteuer abführen, sondern nur noch auf einen Teil. Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt von der Fondsart ab:
- Bei einem Fonds, der mindestens 51 Prozent in Aktien anlegt, bekommt der Privatanleger 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
- Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent.
- Besitzer von Immobilienfondsanteilen bekommen eine Freistellung von 60 Prozent. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zu mindestens 51 Prozent), sind sogar 80 Prozent steuerfrei.
Die Teilfreistellungen gelten für alle inländischen oder ausländischen Erträge (Dividenden und Verkaufsgewinne). Gleichzeitig ersetzt die neue Methode die Anrechnung der im Ausland gezahlten ausländischen Quellensteuern im Rahmen der Steuererklärung.
Vor 2009 gekaufte Anteile haben ihre Steuerfreiheit verloren.
Sparer, die ihre Anteile vor 2009 erworben haben, Solche, genossen bisher Bestandsschutz und blieben von der Abgeltungsteuer bei Verkauf verschont. Nur laufende Erträge wie Dividenden unterlagen der Steuer. Das garantierte Sparern, dass sich die 2009 eingeführte Steuer nicht zu ihrem Nachteil auswirkte. Dies hat sich nun geändert. Alle Fondsanteile gelten am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr als neu angeschafft. Für Kursgewinne gibt es seit Anfang 2018 (bis Ende 2017 aufgelaufene Kursgewinne bleiben aber endgültig steuerfrei) nur noch einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR. Alles darüber hinaus wird besteuert. Bei Verkauf behält die Depotbank allerdings zunächst Steuern ein. Das Finanzamt gewährt anschließend den Freibetrag, wenn der Verkauf in der Steuererklärung mitgeteilt wird, und erstattet den zu viel gezahlten Betrag.
Vorabpauschale ab 2019:
Bei sog. thesaurierenden Investmentfonds sammeln sich Erträge im Vermögen wieder an, sodass beim Anleger zunächst kein Geld landet. Steuerpflichtig ist es aber trotzdem. Deutsche Fonds wiesen deshalb "ausschüttungsgleiche Erträge" aus und führten dafür Steuern ab. Anders aber bei ausländische Fonds. Von ihren Erträgen erfuhr das Finanzamt bisher nicht automatisch, sondern nur durch eventuelle Angabe der Anleger in der Steuererklärung. Des Öfteren versteckte sich die Steuer auf thesaurierenden Fonds aber in der Abgeltungsteuer beim Verkauf.
Daher führte der Gesetzgeber nun für alle thesaurierenden Fonds die sogenannte Vorabpauschale ein. Diesen fiktiven Ertrag ermittelt die depotführende Stelle und rechnet ihn dem Anleger am ersten Werktag des Folgejahres zu (für 2018 erstmals am 2.1.2019). Er ist Grundlage dafür, wie viel Steuern der Sparer jährlich zahlen muss. Die Höhe der Vorabpauschale berechnet sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang. Dieser wird mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert, den die Deutsche Bundesbank zum Jahresanfang errechnet. Für 2018 beträgt der Basiszins 0,87 Prozent. Anders bei thesaurierenden Fonds. Insbesondere ein niedriger Basiszins führt während der Haltedauer zu geringen Vorabpauschalen und entsprechend wenig Steuern. Bei einem späteren Verkaufsgewinn werden die Vorabpauschalen angerechnet, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Diese Änderungen (außer Vorabpauschale, wird ab dem VZ 2019 auf der Anlage KAP ergänzt) spiegeln sich nun auch in den Anlagen der Steuererklärung wieder, wobei bei Investmenterträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, die für Privatanleger anwendbare Teilfreistellung bereits vom Kreditinstitut/der einbehaltenden Stelle berücksichtigt wird, so dass nur die Nettobeträge in der Steuerbescheinigung angegeben sind und in Zeile 7 der Anlage KAP eingetragen werden müssen.
Anlage KAP
Zeile 8a
Der Zeile 8 wurde eine zusätzliche Zeile 8a beigefügt. Hier sind die ab dem 1.1.2018 eingetretenen Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen einzutragen. Es sind nur Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit Gewinnen zu saldieren, sondern Verluste erhöhen den Freibetrag (wobei die Obergrenze des Freibetrags von 100.000 EUR, Ehegatten 200.000 EUR nicht erhöht werden kann) so lange, bis alle Altbestände verkauft sind.
Zeile 23
Bei der Zeile 23 wird in der Anlage zur Anlage KAP erläutert, dass bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen nur der Betrag einzutragen ist, der sich nach teilweiser Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Hintergrund ist, dass nach dieser Vorschrift bei fondsgebunden Lebensversicherungen 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden dürfen, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.
Zeile 26
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde mit § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG eine materielle Korrespondenz zwischen der zutreffenden steuerlichen Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft und der Gewährung des gesonderten Steuertarifs gemäß § 32d EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Das bedeutet, dass der gesonderte Steuertarif keine Anwendung findet, wenn der verdeckt ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der Körperschaft die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat und damit nicht besteuert wurde. Deshalb muss beim Anteilseigner die Besteuerung der Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen der Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz erfolgen. Bisher war keine Eintragungsmöglichkeit in den Vordrucken enthalten. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG verweist jedoch insbesondere auf Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrecht) weshalb die Abfrage in der Anlage KAP aufgenommen wurde.
Zeile 27
Für Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind nach dem neuen InvStG (§ 34 Abs. 2 InvStG) abweichende Regelungen zu beachten. Spezial-Investmenterträge sind: ausgeschüttete Erträge nach § 35 InvStG, ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Abs. 1 InvStG und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49 InvStG. Der Steuerpflichtige hat die Einkünfte gesondert zu ermitteln.
Anlage KAP-BET
Die bisherigen Zeilen 31 bis 47 zur Abfrage der Erträge aus Beteiligungen sowie die dazu gehörenden Steuerabzugsbeträge werden künftig auf der neuen Anlage KAP-BET abgefragt.
Analog zu den Zeilen 8a und 26 auf der Anlage KAP wurden hier die Zeilen 8 und 14 und 23 neu aufgenommen.
Anlage KAP-INV
Aufgrund der Investmentsteuerreform wurde zur Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, die Anlage KAP-INV aufgelegt. Hintergrund für die separate Abfrage dieser Investmenterträge ist, dass die betreffenden Beträge nicht aus der Steuerbescheinigung übernommen werden können. Die Anlage KAP-INV soll die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vereinfachen.
In den Zeilen 4 bis 8 werden die laufenden Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. bei Depotführung im Ausland) erfasst. Die Ausschüttungen sind je nach Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds und sonstigen Investmentfonds) aufgeteilt zu erklären. Die Erträge sind einschließlich eines etwaigen ausländischen Steuerabzugs, vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung einzutragen. Die Teilfreistellung wird dann automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
Die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben werden in den Zeilen 9-23 abgefragt. Hierbei sind die Gewinne/Verluste getrennt nach Fondsarten und vor Abzug der entsprechenden Teilfreistellung in den Zeilen 9, 12, 15, 18 und 21 einzutragen. Die Berechnung der Gewinne/Verluste ist unter Zuhilfenahme des Berechnungsschemas auf der zweiten Seite der Anlage KAP-INV (Zeilen 31 bis 40) vorzunehmen und die Ergebnisse der Zeilen 38-40 sind in die Zeilen 9-23 zu übertragen. Die in den oben genannten Zeilen enthaltenen Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen werden in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 jeweils gesondert abgefragt. In den Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23 sind je nach Fondsart die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen einzutragen. Für Zwischengewinne aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 i. S. d. § 56 Abs. 3 InvStG steht die Zeile 24 zur Verfügung.
Anlage AUS
Aufgrund der Reform der Investmentbesteuerung wurde auch die Anlage AUS angepasst (Zeile 4, 7 und 9).