Anlage EÜR
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (Zeile 33) von 410 EUR auf 800 EUR erhöht hat. Aufwendungen für GWG von mehr als 250 EUR (vorher 150 EUR) sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
Die bisher in Zeile 36 enthaltenen "Nicht abziehbaren Beträge (AfA und Restbuchwerte)" werden ab dem VZ 2018 in der neuen Zeile 64 (Anlage SE Zeile 63) in einem neuen Block dargestellt. In dieser Zeile sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 25 bis 63 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen.
Die Investmentsteuerreform hat auch ihren Weg in die Anlage EÜR (Zeile 81, auch in Anlage SE) gefunden. Hintergrund ist die teilweise Freistellung von Erträgen, für die das InvStG Anwendung findet. Mit diesen Erträgen in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte "Gesamtbetrag" einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte "Korrekturbetrag" ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen.
Anlage SZ
Die Anlage SZ ersetzt ab dem VZ 2018 die Anlage SZE und stellt die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) unter Berücksichtigung des vom BFH-Urteil vom 14.3.2018, X R 17/16 (zur Kommentierung) aufgestellten Grundsatzes der Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmeüberschuss dar (vgl. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens v. 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001 :007, zur Kommentierung). Als Überentnahme gilt der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Dabei entspricht die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen der Summe der jeweiligen Über- und Unterentnahmen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre.
Zeile 8, Zeile 10, 13 und 14, Ermittlung der Über-/Unterentnahmen
Die Zeile 8 wurde von "Maßgeblicher Gewinn (in 2017 = positiv in Zeile 10, negativ in Zeile 17 eintragen)" in "Maßgeblicher Gewinn/Verlust (in Zeile 10 einzutragen)" umgestaltet. Hintergrund ist, dass nach Auffassung des BFH der Gewinn auch einen Verlust umfasst. Somit sind - entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung - auch Verluste in einem ersten Schritt bei der Addition der Über- und Unterentnahmebeträge uneingeschränkt als Bestandteil mit einzubeziehen. Rechnerisch gehen sie damit sowohl in die Überentnahme des einzelnen Wirtschaftsjahres als auch in die Bemessungsgrundlage der Totalperiode ein (Punkt II. Ermittlung der Über/Unterentnahmen in der Anlage SZ).
Punkt III: Ermittlung des Entnahmeüberschusses Zeile 15-21
Da aber ein Verlust für sich genommen keine Überentnahme begründen darf, ist in einem zweiten Schritt die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen Jahres durch teleologische Reduktion auf den kumulierten Entnahmeüberschuss der Totalperiode zu begrenzen. Der kumulierte Entnahmeüberschuss errechnet sich aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode.
Punkt IV und V: Nicht abziehbare Schuldzinsen und Hinzurechnungsbetrag (Zeile 22-27)
§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bestimmt, dass die betrieblich veranlassten Schuldzinsen pauschal in Höhe von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahme oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (kumulierte Überentnahme) zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben umqualifiziert werden. In Zeile 22 ist dafür der niedrigere Betrag aus Zeile 14 oder 21 (Ergebnisse Punkt II und III) einzutragen. Der pauschal ermittelte Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen (Zeile 23-26), ist dem Gewinn hinzuzurechnen (Zeile 27).