4. Vordrucke zu den Gewinneinkünften


Einkommensteuererklärung 2019: Gewinneinkünfte

Bei den Gewinneinkünften gibt es Neuerungen in folgenden Vordrucken: Anlagen L, G, EÜR, ER, LuF, Zinsschranke

Anlage L

Die Zeilen zu den Einkünften als Mitunternehmer oder laut gesonderter Feststellung (10-11) werden nun in den Zeilen 10-13 getrennt nach "gesonderter Feststellung" und "Mitunternehmer" abgefragt.

Für die Prüfung der Vieheinheiten-Grenze wurden die Abfragen zur Tierhaltung um zwei neue Zeilen ergänzt (88 und 89), in denen Vieheinheiten anzugeben sind, die im Wirtschaftsjahr auf Tierhaltungsgemeinschaften nach § 51a BewG übertragen wurden. 

Die bisherigen Zeilen 88 bis 92 "Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft nach § 51 EStDV" wurden ausgelagert. Sie sind nun Bestandteil der Anlage EÜR (neue Anlage LuF zur Einnahme-Überschussrechnung).

Die bisherige Seite 4 der Anlage L zu § 34b EStG (Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen) wird in eine eigenständige Anlage 34b ausgelagert.

Anlage G

Mit Urteilen vom 20.03.2017 (X R 12/15 und X R 62/14) hat der BFH entschieden, dass bei Beteiligungen an mehrstöckigen Mitunternehmerschaften hinsichtlich der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG eine betriebs- und beteiligungsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Die Beschränkung des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist danach auf jeder Feststellungsebene zu beachten. Daher wurde in 2018 eine neue Zeile 22 in den Vordruck aufgenommen. Diese wurde nun im Vordruck 2019 aufgrund des überarbeiteten BMF-Schreiben zu § 35 EStG vom 17.04.2019 angepasst. Sie lautet: "Summe der betriebsbezogenen ermittelten Höchstbeträge nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG aus mittelbaren Beteiligungen". Da das BMF-Schreiben grundsätzlich erst ab 2020 anwendbar ist, aber auf Antrag des Stpfl. auch schon für vorherige Veranlagungszeiträume, wurde der Zeile 22 der Klammerzusatz "zur Ausübung des Antragswahlrechts siehe BMF-Schreiben vom 17.04.2019" hinzugefügt.

Anlage EÜR

Folgende Zeilen wurden eingefügt:

  • Zeile 25: Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag aus Zeile 15 der Anlage LuF)
  • Zeile 54: Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung ohne Gebäude und KFZ)
  • Zeile 56: Laufende EDV-Kosten
  • Zeile 57: Arbeitsmittel
  • Zeile 58: Kosten für die Abfallbeseitigung und Entsorgung
  • Zeile 59: Kosten für die Verpackung und den Transport

Bei der Anlage SE zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung betrifft dies die Zeilen 44, 46-49. 

Gewerbesteuer

Die bisherige Zeile 57 zur Gewerbesteuer ist weggefallen (sie ist nun in Zeile 71 "nicht abziehbar" zu erklären). 

Ermittlung des Gewinns

Neu sind die Zeilen 90 bis 96 bei der Ermittlung des Gewinns (Zeilen 74 bis 81 bei der Anlage SE). Von den Betriebseinnahmen sind laut Zeile 91 bis 93 die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 bis 26b, § 3 und § 3a EStG abzuziehen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 3 Nr. 26 bis 26b, § 3c Abs. 1 und § 3c Abs. 4 EStG sind laut Zeilen 94 bis 96 hinzuzurechnen.

Anlage ER

Der Anlage ER wurde eine neue Zeile 38 angefügt. Hierbei geht es um die berücksichtigten Beträge, für die Teilfreistellung nach InvStG gilt (vgl. zum InvStG Ausführungen zur Anlage Kap).

Anlage LuF

Die neue Anlage LuF zur Einnahmen-Überschussrechnung ist in Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben und Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV unterteilt. Nähere Erläuterungen sind der Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung zu entnehmen.

Anlage Zinsschranke

Aufgrund der Neuregelung zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen wurden die Zeilen 6, 12, 17 und 22 um den § 3a EStG ergänzt. 

Kapitel 5: Änderungen in den Vordrucken zu den Überschusseinkünften