Ort der sonstigen Leistung bei einer elektronischen Dienstleistung
Wird eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeführt - oder umgekehrt -, besteht die Gefahr, dass der Ort der Leistung einem falschen Land zugeordnet wird. In diesem Fall können sich sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger erhebliche steuerliche Risiken ergeben.
Geht der leistende Unternehmer fälschlicherweise davon aus, dass die Leistung im Land des Leistungsempfängers ausgeführt ist, und berechnet in seinem Heimatland keine Umsatzsteuer, schuldet er dort dennoch die Umsatzsteuer. Hat der leistende Unternehmer fälschlicherweise in seinem Heimatland Umsatzsteuer berechnet und der Leistungsempfänger sie auch bezahlt, kann er sich diese unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im Regelfall nicht vergüten lassen.
Erhebliche steuerliche Auswirkungen können sich auch im Zusammenhang mit der Anwendung des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) ergeben. Wird nämlich von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine sonstige Leistung im Inland an einen Unternehmer ausgeführt, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner.
Sachverhalt
Der selbstständig tätige Rechtsanwalt R bezieht regelmäßig für seine private Vermögensverwaltung von einem in den USA ansässigen Börseninformationsdienst über das Internet Börseninformationen. Die monatlichen Gebühren von 300 EUR werden jeweils von seinem Kreditkartenkonto abgebucht.
Fragestellung
Rechtsanwalt R möchte wissen, ob sich für ihn steuerliche Rechtsfolgen aus diesem Vorgang ergeben.
Lösung
Der Börseninformationsdienst ist als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt tätig und führt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG aus. Grundsätzlich könnte sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmen, da der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 3a Abs. 2 UStG muss der Leistungsempfänger die Leistung aber für sein Unternehmen beziehen - nach dem Sachverhalt ist dies jedoch gerade nicht gegeben. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich damit nach § 3a Abs. 5 UStG.
Es handelt sich aber um eine elektronische Dienstleistung nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG, die von einem im Drittland ansässigen Unternehmer an einen (diesbezüglich) nicht unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wird. Damit ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 5 UStG dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Die sonstige Leistung ist in Deutschland ausgeführt und daher steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Da keine Steuerbefreiung einschlägig ist, ist der Umsatz auch steuerpflichtig.
Da der Leistungsempfänger aber Unternehmer ist und eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 UStG) erhält, wird er - obwohl er die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt - durch die ausdrückliche Regelung des § 13b Abs. 5 Satz 3 UStG zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung (Reverse-Charge-Verfahren).
Wichtig: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ergibt sich nicht nur in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein regelbesteuerter Unternehmer ist. Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Kleinunternehmer ist oder ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt (z. B. Versicherungsvertreter oder Vermieter von Mietwohnungen).
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG). Da R monatlich 300 EUR für diese Börseninformationen aufwendet, stellt dies seine Bemessungsgrundlage dar. Auf diesen Betrag ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu berechnen. Damit entsteht monatlich eine Umsatzsteuer i. H. v. 57 EUR für R.
Diese Umsatzsteuer ist in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben und führt zu einer Zahllast gegenüber seinem Finanzamt, da er diese bei ihm entstehende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, weil er die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht (§ 15 Abs. 1 UStG).
Praxis-Tipp: In der Praxis ergeben sich in diesen Fällen erhebliche Schwierigkeiten, da Unternehmer häufig Leistungen auf elektronischem Weg für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen und diese Leistungsbezüge dem steuerlichen Vertreter nicht mitgeteilt werden. Dies betrifft insbesondere auch elektronische Dienstleistungen im Privatbereich.
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