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§ 3 ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen / 9 Phase-in-Regelungen

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 182

An letzter Stelle widmet sich ESRS 1 Übergangsbestimmungen für die erstmalige Anwendung der ESRS. Diese sehen zeitliche bzw. inhaltliche Erleichterungen für die geforderte Berichterstattung vor. Die vorgesehenen Zeiträume für die Anwendung dieser Erleichterungen beginnen jeweils mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berichtspflicht gem. ESRS, wie sie von der CSRD festgelegt werden. Die Übergangsbestimmungen umfassen allgemeine Phase-in-Regelungen zu den vorliegenden ESRS sowie spezielle Regelungen für ausgewählte (Querschnitts-)Sachverhalte.[1]

 

Rz. 183

ESRS 1.137 verweist auf seinen App. C, der eine Liste von Angabepflichten bzw. auch ganzen ESRS enthält, für die Phase-in-Regelungen vorgesehen sind. Bestimmte Unternehmen erhalten damit das Wahlrecht eingeräumt, diese Angabepflichten bzw. ESRS im ersten bzw. vereinzelt noch im zweiten Jahr der erstmaligen Berichtspflicht gem. ESRS auszulassen. Manche Auslassungen sind für alle Unternehmen, die dieser Berichtspflicht unterliegen, möglich, andere nur für Unternehmen bzw. Konzerne, die einen bestimmten Größenschwellenwert nicht überschreiten.

 
Hinweis

Wann die erstmalige Berichtspflicht vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Wird ein Unternehmen bspw. erst für das Geschäftsjahr 2026 als "große Kapitalgesellschaft" klassifiziert und damit der Berichtspflicht gem. CSRD bzw. ESRS unterworfen, so stehen ihm im ersten Berichtsjahr (2026) alle Phase-in-Regelungen offen. Bei zwei- bzw. dreijährigen Regelungen kann sich der Phase-in-Zeitraum in Folge auch auf die folgenden Berichtsjahre (2027 und 2028) erstrecken.

 

Rz. 184

Tab. 4 fasst zunächst jene Angabepflichten zusammen, die für alle berichtspflichtigen Unternehmen in einem festgelegten zeitlichen Rahmen ausgelassen werden können:

 
ESRS Angabepflicht Möglichkeit zur Auslassung

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