Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Verbot

Rz. 9 Verbringungsverbote i. S. d. § 372 AO müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EG angeordnet sein.[1] 3.3.1 Verbote nach deutschem Recht Rz. 10 In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Su...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1.2 Verfahren wegen Bannbruchs und spezieller strafbewehrter Verbringungsverbote

Rz. 24 In Fällen, in denen neben dem Verstoß gegen eine spezielle Strafnorm[1] auch Bannbruch tatbestandlich gegeben ist, liegen keine ausschließlichen Steuerstraftaten vor. Die Zollbehörden haben damit keine selbstständige Ermittlungskompetenz, sondern lediglich polizeiliche Rechte und Pflichten.[2] Im Übrigen besteht im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität gem. §21 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Einfuhr

Rz. 6 Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes zu ermitteln, ob eine Einfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Tathandlungen – Verbringungsverbote

Rz. 5 Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar. 3.2.1 Einfuhr Rz. 6 Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 372 Bannbruch

1 Geschütztes Rechtsgut und praktische Bedeutung 1.1 Geschütztes Rechtsgut Rz. 1 § 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.3 Durchfuhr

Rz. 8 Der Begriff der Durchfuhr bezieht sich auf das Verbringen eines beweglichen Gegenstands durch geschütztes Gebiet (sog. Banngebiet) in ein fremdes Gebiet, ohne dass der Gegenstand in den freien Verkehr des geschützten Gebietes gelangt[1], für die Definition im Einzelfall ist auch hier das blankettausfüllende Gesetz (vgl. Rz. 1). entscheidend.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Geschütztes Rechtsgut und praktische Bedeutung

1.1 Geschütztes Rechtsgut Rz. 1 § 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Der Zw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Versuch, Vollendung und Beendigung

5.1 Versuch Rz. 13 Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9 Verfahrensfragen

9.1 Strafrechtliches Ermittlungsverfahren Rz. 22 Wegen der systematischen Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat (vgl. Rz. 3) sind die Zollbehörden als Ermittlungsbehörden für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.[1] Im Einzelnen bedeutet dies in der Praxis Folgendes: 9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs Rz. 23 Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Spezialprobleme

8.1 Schmuggelprivileg Rz. 18 Nach § 32 Abs. 1 ZollVG a. F. (gültig bis 15.3.2017) wurden Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und der vollendete oder versuchte verkürzte Einfuhrabgabenbetrag 130 E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.3 Steuergeheimnis

Rz. 21 Hat der Schädiger tateinheitlich zur Steuerverkürzung Warenfalsifikate in die Bundesrepublik eingeführt und geht es dem Geschädigten um die Erkenntnis näherer Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der eingeführten Falsifikate, um die Ermittlung des Vertriebsnetzes und um die Preisgabe des Namens des Beschuldigten zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, so ist ihm n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1 Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Rz. 22 Wegen der systematischen Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat (vgl. Rz. 3) sind die Zollbehörden als Ermittlungsbehörden für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.[1] Im Einzelnen bedeutet dies in der Praxis Folgendes: 9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs Rz. 23 Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach...mehr

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Kautionen / 4.2 Bürgschaft für Steuerschulden eines anderen

Gem. § 48 AO können Dritte sich auch für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] eines anderen gegenüber der Finanzbehörde vertraglich verpflichten.[2] Die Ansprüche aus derartigen Verträgen wie z. B. einer Bürgschaft sind privat-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nur gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durchgeset...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.6 Steuerliches Einlagekonto I

In der Praxis ist festzustellen, dass insbesondere in den ersten Jahren (2008 ff.) oftmals unvollständige Feststellungserklärungen erstellt wurden und damit die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig erfolgt ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob noch eine Korrektur der unzutreffenden, aber bestandskräftigen Feststellung möglich ist. In Betracht komme...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.2 Erklärungsfrist

Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2023 bis zum 31.7.2024 abzugeben[1]. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2025 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.[2] Praxis-Tipp Erweiterte allgemeine Fristverlängerung Beding...mehr

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Kautionen / 2 Mietkaution und Verzinsung

Meist wird mit dem Mieter die Zahlung einer Mietkaution vereinbart. Der Vermieter von Wohnraum ist gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen bei einer Bank zum üblichen Zinssatz für 3-monatige Spareinlagen anzulegen.[1] Alternativ kann der Mieter selbst ein Kautionskonto mit höherer Verzinsung anlegen und es dann an den Vermieter verpfänden. Bei g...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2023 ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.1 Corona-Maßnahmen I

Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag [1] auf zunächst 5 Mio. EUR und sodann auf aktuell 10 Mio. EUR. Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 3 Elektronische Steuererklärung

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Unternehmer verpflichtet, auch die Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das JStG 2010 geschaffen. Damit ist nicht nur die Einkommensteuererklärung mit enthaltenen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Lan...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 1)

Rz. 3 In § 139c Abs. 1 S. 1 AO ist festgelegt, dass die Vergabe dieses Merkmals im Gegensatz zur Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht von Amts wegen durch das BZSt, sondern nur auf Anforderung durch die zuständige Finanzbehörde erfolgt. Dieser Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der wirtschaftlich Tätigen die erforderlichen Daten für eine erstmali...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Speicherung identifizierender Daten (Abs. 3 bis 5a)

Rz. 9 § 139c Abs. 3–5 AO enthalten jeweils eine Aufzählung von Daten, die zur Identifikation des wirtschaftlich Tätigen notwendig sind und deshalb beim BZSt gespeichert werden müssen. Der Gesetzgeber wollte zunächst die Aufzählung der bei wirtschaftlich Tätigen zu speichernden Daten exemplarisch ausgestalten[1], wandelte sie dann aber in eine abschließende um. Abhängig davon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Zweckbestimmung und Zweckbindung (Abs. 6 bis 7)

Rz. 11 § 139c Abs. 6 AO enthält die verfassungsrechtlich gebotenen Regelungen zur Zweckbestimmung der für wirtschaftlich Tätige gespeicherten Daten. Die Regelung ist der in § 139b Abs. 4 AO für die Identifikationsnummer enthaltenen Regelung nachempfunden, sodass sinngemäß auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1] Rz. 12 Mit dem Familienleistungsgesetz[2] wurde der dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Erhebung und Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 2)

Rz. 7 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer unterliegt gem. § 139c Abs. 2 AO im Hinblick auf Art und Umfang der Erhebung und Verwendung ähnlichen Restriktionen wie die Identifikationsnummer für natürliche Personen. Auch hier werden den Finanzbehörden weitergehende Befugnisse eingeräumt als anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen.[1] Aufgrund der höheren Öffentlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Rechtsschutz

Rz. 15 Der Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer geht eine Prüfung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde voraus, die abhängig vom Ergebnis der Prüfung die Erteilung dieser Nummer beim BZSt nach § 139c Abs. 1 AO in Auftrag gibt. Damit enthält die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Ablehnung alle Merkmale des § 118 AO und kann durch einen E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer

1 Allgemeines Rz. 1 § 139c AO trifft Regelungen, die mit dem Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätiger, der Wirtschafts-Identifikationsnummer, in Zusammenhang stehen.[1] Ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist die Vergabe sowohl der Wirtschafts- und Identifikationsnummer nach § 139b AO. Sind natürliche Personen zugleich nach § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO wirtschaftlich tätig sind,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139c AO trifft Regelungen, die mit dem Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätiger, der Wirtschafts-Identifikationsnummer, in Zusammenhang stehen.[1] Ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist die Vergabe sowohl der Wirtschafts- und Identifikationsnummer nach § 139b AO. Sind natürliche Personen zugleich nach § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO wirtschaftlich tätig sind, erhalten sie...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2.2 Positionen unterhalb des Betriebsergebnisses

Rz. 239 Die Erträge aus Beteiligungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB) gliedern sich – hinsichtlich der (handelsrechtlich zu befüllenden[1]) Mussfelder – wie folgt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2908–2951):mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.3 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, davon aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern (Pos. 14 GKV, 13 UKV)

Rz. 173 Dem Grunde nach sind sowohl unter Pos. 14 GKV bzw. 13 UKV als auch unter Pos. 16 GKV bzw. 15 UKV sachlich nur "Steuern" auszuweisen, das sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.5 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 13 GKV, 12 UKV)

Rz. 167 Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt. Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[1] Folglich zählen hierzu: Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art, Zinsen...mehr

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§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 5. Fristverlängerung

Die Möglichkeit der Fristverlängerung ergibt sich für die Anzeigen der Beteiligten unmittelbar aus § 109 AO, weil Anzeigen der Beteiligten gem. § 19 Abs. 5 GrEStG Steuererklärungen i.S.d. AO sind. Für die nach § 18 GrEStG Anzeigeverpflichteten ergibt sich die Möglichkeit der Fristverlängerung in analoger Anwendung des § 109 AO. Der entsprechende Antrag muss jedoch innerhalb ...mehr

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§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 6. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Grundsätzlich besteht im Steuerrecht die Möglichkeit, bei einer unverschuldeten Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu beantragen. Diese Möglichkeit scheidet bei einer Versäumung der Anzeigefrist jedoch regelmäßig aus. Der BFH hat es in seiner Entscheidung vom 20.1.2005 (BFH v. 20.1.2005 – II B 52/04, BStBl. II 2005, 492 = GmbHR 2005, 790 ...mehr

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§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 4. Festsetzungsfristen

Da einige Regelungen des § 16 Abs. 1 bis 3 und 4a GrEStG ohne zeitliche Befristung eine Rückgängigmachung des ursprünglichen Erwerbsvorganges ermöglichen, kommt der Frage der Festsetzungsverjährung eine erhöhte Bedeutung zu. Hierzu enthält § 16 Abs. 4 und Abs. 4a Satz 2 GrEStG eine eigenständige Regel. Danach endet die Festsetzungsfrist für die Aufhebung oder Änderung der ur...mehr

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Der Verkauf eines Erbanteil... / 3. Entscheidung des BFH v. 26.9.2023

Mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung v. 26.9.2023 rückt der BFH ausdrücklich von dieser Linie ab (BFH v. 26.9.2023 – IX R 13/22). Im Entscheidungsfall war der Kläger Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte auch ein Grundstück. Die zehnjährige Haltefrist des Erblassers war – soweit ersichtlich – bereits abgelaufen. Der Kläger erwarb die übrigen Erban...mehr

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Rückstellungen für Betriebs... / 2 Berechnung der Rückstellung

Mit der Berechnung der Rückstellung musste sich der BFH nicht befassen, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens wurde. Demgemäß finden sich im Urteil keinerlei Hinweise auf die Kosten, die zurückgestellt wurden. Die Rückstellungsbildung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Allerdings hat das BMF in seinem Schreiben v. 7.3.2013 weitere Ausführungen zur Berechnung...mehr

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Die Grundsteuerreform auf d... / IV. Musterverfahren mit Unterstützung von Verbänden

Zwischenzeitlich sind in den einzelnen Bundesländern zahlreiche Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig geworden. So sind bereits im März 2023 insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim FG Rheinland-Pfalz eingegangen. Die Klagen haben die Az.: 4 K 1189/23, 4 K 1190/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23. Bei der zuletzt genannten Klage (4 K ...mehr

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§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 3. Anzeigepflichten

Bei allen vorgenannten Auffangtatbeständen besteht die Besonderheit, dass ein konkretes auf die Übertragung von Grundstücken gerichtetes Rechtsgeschäft nicht vorliegt und diese Vorgänge daher nur auf Grund anderer Unterlagen der Finanzbehörde bekannt werden. Sie erfordern somit eine, zum Teil über die Vorlage von Notarverträgen hinausgehenden Anzeigepflicht der Beteiligten. ...mehr

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§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 7. Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Verstöße gegen die Anzeigepflicht in den Fällen des § 1 Abs. 2, bis 3a GrEStG die Nichterhebung der Steuer oder eine spätere Korrektur nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG unmöglich machen. Das gilt auch für Fälle des Signing und Closing i.R. von Share Deals. In diesen Fällen besteht also die konkrete Gefahr, dass sowohl für den ursprüngliche...mehr

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Der Verkauf eines Erbanteil... / 5. Übertragung des Familienheims auf Gesamthand

Die Frage des "Durchgriffs" durch eine Gesellschaft wird nicht nur i.R. eines privaten Veräußerungsgeschäfts relevant. Wird eine Beteiligung unentgeltlich übertragen ist fraglich, ob hierfür erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierungen greifen (instruktiv hierzu Kamps, ErbR 2023, 355). Begünstigt ist u.a. die Übertragung des sog. Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2 Auskunft (§ 93 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Auskunft ist die Mitteilung der Auskunftsperson über Tatsachen oder Zustände, d. h. über alle äußeren und inneren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind. Gegenstand der Auskunft ist die wertungsfreie Wiedergabe des Wahrgenommenen; kein Gegenstand sind diesbezügliche rechtliche und tatsächliche Würdigungen, Vermutungen und Werturteile.[1] Rz. 7 Die Auskunf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4 Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO

5.4.1 Anwendungsbereich Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.2 Andere Personen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO)

Rz. 14 Andere Personen i. S. d. Norm sind alle Personen und Einrichtungen, die nicht Beteiligte nach § 78 AO sind. Die von ihnen zu erteilenden Auskünfte betreffen Sachverhalte eines für sie fremden Besteuerungsverfahrens. Andere Personen sind aber nicht die für den Beteiligten handelnden gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten und Beauftragten i. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.1 Beteiligte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO)

Rz. 10 Der Stpfl. ist sowohl Beteiligter als auch Beweismittel in einer Person. Er ist aufgrund seiner logischen Beweisnähe zum Ermittlungsgegenstand die bedeutendste Erkenntnisquelle des Verfahrens. Dem tragen die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten und die Beweismittel Rechnung, §§ 90, 92ff. AO. Der mit der Finanzbehörde hinsichtlich der Sachaufklärung in Verantwort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.2 Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 4, 5 AO)

Rz. 33 Für die zu erteilende Auskunft gilt grds. Formfreiheit, Abs. 4 S. 1. Sie kann danach – vorbehaltlich anderweitiger behördlicher Anordnung, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 – schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Rz. 34 Mündlichkeit erleichtert vor allem schriftungewandten Personen die Auskunftserteilung und minimiert damit die Belastungswirkung der Verpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3 Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO

Rz. 54a Obgleich der Zugriff unter Verwendung zwischengeschalteter technischer Datenbanken erfolgt, richtet sich der Abruf doch an die kontenführende Bank. Es handelt sich damit um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Auskunftsersuchens an Dritte nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO und nicht um eine besondere Form der Amtshilfe durch zwischengeschaltete Institutionen (BZSt. und BAFIN...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.3 Niederschrift bei mündlicher Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 6 AO)

Rz. 38 Nach Abs. 6 ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen über die mündliche Auskunft eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll die Namen der anwesenden Personen, den Ort, das Datum der Aufnahme sowie die Unterschriften des aufnehmenden Amtsträgers und der Auskunftsperson enthalten. Verweigert die Auskunftsperson die Unterschriftsleistung, so ist dies entspr. § 291 Abs. 3 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6.2 Dokumentationspflichten (§ 93 Abs. 10 AO)

Rz. 73e Gemäß § 93 Abs. 10 AO sind sämtliche Abrufersuchen und deren Ergebnisse von den nach § 93b Abs. 3 AO verantwortlichen Behörden zu dokumentieren. Die Dokumentation soll zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen dienen. Allerdings geben auch in diesem Zusammenhang weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung Aufschluss da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6 Hinweis-, Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten (§ 93 Abs. 9 AO)

5.6.1 Hinweis- und Benachrichtigungspflichten Rz. 73 Die bis zum 17.8.2007 geltende Gesetzesfassung sah noch keine Hinweis- und Benachrichtigungspflichten vor. Die Steuerverwaltung wurde jedoch durch AEAO zu § 93 verpflichtet, den Betroffenen – wenn auch unter bestimmten Umständen erst nachträglich – in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf in Kenntnis zu setzen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4 Verfahren (§ 93 Abs. 2 AO)

4.1 Auskunftsersuchen Rz. 28 Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von A...mehr