Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5 Aufbewahrungspflicht und -frist des BZSt (Abs. 5)

Rz. 10 Abs. 5 dient der Umsetzung des Art. 25 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie. Rz. 11 Das BZSt muss die von inländischen Plattformbetreibern gemeldeten und die aus dem Ausland übermittelten Informationen speichern (vgl. Abs. 1). Damit soll das BZSt die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und die dafür erforderliche Möglichkeit zur Auswertung der Informationen (vgl. Abs. 4) sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Aufsichtspflichten des BZSt (Abs. 10)

Rz. 19 Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe fällt nach Abs. 10 dem BZSt zu. Die Regelungen über die Außenprüfung und den Datenzugriff nach § 147 Abs. 5 und 6 AO gelten entsprechend....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Rechtsnatur der Auskunft nach § 10

Rz. 3 Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG ist ein aufgrund des Antragserfordernisses mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Der Eintritt ihrer einseitig begünstigenden Rechtswirkung steht dabei unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Disposition durch den Antragsteller und ist somit aufschiebend bedingt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 7 Gebührenpflicht

Rz. 26 Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 PStTG wird für die Antragsbearbeitung eine pauschale Gebühr in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt, auf deren Erhebung jedoch bei Unbilligkeit verzichtet werden kann.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Ein Verzicht kommt nach § 10 Abs. 5 Satz 5 PStTG insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag noch vor Auskunftser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde (Abs. 2)

Rz. 2 Abs. 2 bestimmt, dass das BZSt die nach Abs. 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen Anbietern bzw. in Bezug auf im Inland belegenes unbewegliches Vermögen an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiterzuleiten hat. Die Landesfinanzbehörden sollen auf diesem Weg die Informationen als Kontrollmaterial im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 10 Durchführung der Durchsetzungsmaßnahmen nach §§ 26 und 27 (Abs. 11)

Rz. 20 Das BZSt ist zusätzlich zu den in Abs. 10 geregelten Aufsichtspflichten gemäß Abs. 11 für die Durchführung der in den §§ 26 und 27 PStTG definierten Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem PStTG zuständig.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Verlängerung der Feststellung (Abs. 2)

Rz. 3 Eine einmal getroffene Feststellung kann gemäß Abs. 2 auf Antrag verlängert werden, wobei auf die Nachweise und Erkenntnisse eines früheren Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Die Anforderungen folgen aus Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 7 Rücknahme oder Widerruf einer Feststellung (Abs. 6)

Rz. 8 Nach Abs. 6 kann das BZSt die einmal getroffene Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung zurücknehmen oder widerrufen, wenn sich die der Entscheidung zugrunde gelegenen Voraussetzungen als unrichtig erweisen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6.2 Subjektive Bindungswirkung

Rz. 23 Die erteilte Auskunft verpflichtet als einseitig begünstigender Verwaltungsakt lediglich die Finanzverwaltung. Dem Antragsteller hingegen bleibt es unbenommen, auch nach Auskunftserteilung einen abweichenden Rechtsstandpunkt zu vertreten und diesen ggf. auch klageweise durchzusetzen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 11 PStTG regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen freigestellten Plattformbetreiber[1] handelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5 Antragsverfahren

Rz. 7 Das Auskunftsverfahren wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PStTG durch einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim BZSt eingeleitet. Die inhaltlichen Anforderungen konkretisiert der Katalog des § 10 Abs. 2 Satz 2 PStTG, der sich an den Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft orientiert.[1] Neben einer umfassenden und in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4.1 Grundsätzlich beschränkte Auskunftsmöglichkeiten

Rz. 5 Die Beschränkung der Auskunftsmöglichkeit auf diese beiden Varianten verwundert. Denn in der Praxis sind weitere problematische Fallgestaltungen denkbar, die mit einem erheblichen Auskunftsinteresse des einzelnen Plattformbetreibers einhergehen, jedoch nicht im Wege der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG abgefragt werden können. Hierunter fallen etwa Abgrenzungsfragen bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.4 Entschließungsermessen der Behörde – Kein Erteilungsanspruch

Rz. 15 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG. Vielmehr steht die Erteilung grundsätzlich im Ermessen des BZSt („kann … erteilen“). Zwar dürfte das Entschließungsermessen bei Vorliegen eines besonderen Auskunftsinteresses regelmäßig auf null reduziert sein. Angesichts der rein fremdnützigen Indienstnahme des Plattformbetreib...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.2 Ablehnung der Auskunftserteilung

Rz. 34 Lehnt das BZSt den Antrag auf Auskunftserteilung ab, kann im Anschluss an das Einspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage[1] erhoben werden. Da die Erteilung der Auskunft im Entschließungsermessen der Behörde steht, ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 102 FGO mö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Wesen und Aufbau des PStTG

Rz. 3 Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es hat keine Auswirkungen auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und nach denen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt (z. B. EStG, KStG, GewStG, UStG).[1] Rz. 4 Das PStTG gliedert sich in 6Abschnitte: Im ersten Abschnitt sind die allgemeinen Vorschriften enthalten, die den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Voraussetzungen der Feststellung (Abs. 1)

Rz. 2 Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Eine Nutzung durch meldepflichtige Anbieter darf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein. Dass ein Plattformbetreiber lediglich in seinen Nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 9 Für die Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers entsteht nach Abs. 7 eine Gebühr. Diese soll zumindest in den Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen entsteht.[1] Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Nutzung des Zentralverzeichnisses nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie (Abs. 9)

Rz. 18 Das BZSt hat im Rahmen der Aufgabenerledigung nach den Abs. 7 und 8 die von anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen. Zugleich sind diesen Behörden Mitteilungen durch das BZSt zu übermitteln. Die Europäische Kommission richtet nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie ein zentrales Register ein, welches nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Gegenstand der Auskunft

Rz. 4 Gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 PStTG kann eine Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 PStTG erfolgen. Vorgesehen sind damit Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Plattform sowie über das Vorliegen relevanter Tätigkeiten. Dabei stehen die beiden Varianten der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PStTG keineswegs in eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.1 Antragsteller

Rz. 8 Als Antragsteller kommen ausschließlich (potenzielle) Plattformbetreiber in Betracht. Das PStTG verpflichtet nämlich lediglich Plattformbetreiber[1] und erklärt diese auch zu Adressaten etwaiger Zwangsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27 PStTG.[2] Nur Plattformbetreiber sind somit im Einzelfall antragsbefugt. Bloß ihnen gegenüber kann die Auskunft ihre verfassungsrechtlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Antragsberechtigung (Abs. 3)

Rz. 4 Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung beim BZSt zu stellen, sind gem. Abs. 3 Plattformbetreiber, die nach § 13 Abs. 1 PStTG verpflichtet sind, an das BZSt zu melden. Soweit nach den § 13 Abs. 2 bis 4 PStTG ein Wahlrecht besteht, setzt die Antragsberechtigung voraus, dass der Plattformbetreiber das BZSt als Adressat seiner Me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.3 Besonderes Interesse

Rz. 13 Der Antragsteller muss sein besonderes Interesse an einer Auskunftserteilung darlegen. Dass – anders als etwa im Rahmen einer verbindlichen Auskunft – kein besonderes steuerliches Interesse gefordert wird, erklärt sich mit den fehlenden materiell-rechtlichen Implikationen des PStTG.[1] Rz. 14 Der Nachweis eines besonderen Interesses wird im Rahmen der Antragstellung se...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.5 Keine verbindliche Bearbeitungsfrist

Rz. 16 Gemäß § 10 Abs. 3 Hs. 1 PStTG soll das BZSt innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung über die Auskunft entscheiden. Kann es diese Frist nicht einhalten, soll dies gem. § 10 Abs. 3 Hs. 2 PStTG dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Weitergehende Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor. Rz. 17 Hinweis Praxishinweis[1]: Angesichts der langen Bearb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 1 Entgegennahme von Informationen durch das BZSt (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 bestimmt, dass das BZSt die Informationen zu meldepflichtigen Anbietern entgegenzunehmen und zu speichern hat. Die entgegenzunehmenden Informationen werden entweder aus dem Ausland von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten aufgrund Art. 8ac Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie, von nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibern oder von im Inland ansässig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6.3 Ausschlussgründe / Wegfall der Bindungswirkung

Rz. 24 Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die Auskunft zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.[1] Darüber hinaus ist die Bindungswirkung nicht nur abhängig von der Änderung relevanter Rechtsvorschriften. Sie kann auch mit Wirkung für die Zukunft durch Aufhebung oder Änderung entfallen, wenn die Auskunft unrichtig war.[2] Rz. 25 Die Auskunft wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5 Einzureichende Informationen und Unterlagen (Abs. 4)

Rz. 6 Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Informationen, die im Rahmen des Antrags anzugeben und mit Unterlagen (Satz 2) zu untermauern sind. Mithilfe der Angaben gemäß der Nrn. 5 und 7 soll das BZSt entscheiden, inwieweit eine Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten angezeigt ist, um unrichtige oder sich widersprechende Feststellungen zu vermeiden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 10 PStTG regelt die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag beim BZSt zu stellen, um eine Auskunft über das Vorliegen einer Plattform[1] oder einer relevanten Tätigkeit[2] zu erhalten. Betroffene sollen hierdurch Rechtssicherheit darüber erlangen, ob ihr Geschäftsmodell unter den Anwendungsbereich des PStTG fällt.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.2 Umfassende Sachverhaltsdarstellung

Rz. 12 In der Praxis kommt einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung ein hoher Stellenwert zu. Hieran fehlt es, wenn das BZSt über den Antrag ohne weitere eigene Nachforschungen nicht entscheiden kann. Nicht zuletzt wegen der grundsätzlichen Gebührenpflicht der Auskunft wird das BZSt den Antragsteller jedoch regelmäßig dann ergänzend anhören müssen, wenn dadurch eine Auskunf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Mitteilungspflicht des Plattformbetreibers über Änderungen (Abs. 8)

Rz. 11 Abs. 8 bestimmt, dass jeder freigestellte Plattformbetreiber, für den eine Feststellung über die Freistellung oder eine Verlängerung einer Feststellung durch das BZSt getroffen worden ist, dem BZSt unverzüglich jede Änderung der in der Antragstellung gemachten Angaben mitzuteilen hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 7 Zuständigkeit zur Durchführung der Verfahren nach §§ 11 und 12 (Abs. 7 und 8)

Rz. 17 Nach Abs. 7 ist das BZSt für die Durchführung des Verfahrens nach § 12 PStTG zuständig. Abs. 8 weist dem BZSt die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens nach § 11 des Gesetzes (PStTG) zu.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Wirkung der Auskunft

Rz. 18 Die Auskunft ist gem. § 10 Abs. 4 PStTG für Zwecke des PStTG grundsätzlich bindend, also hinsichtlich der Aufzeichnungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des Plattformbetreibers. Rz. 19 Hinweis Praxishinweis[1]: Es sei an dieser Stelle erneut auf die terminologische Autonomie des PStTG und seinen bloß verfahrensrechtlichen Charakter hingewiesen: Im selben Maße, wie sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Veröffentlichungen durch das BZSt (Abs. 6)

Rz. 12 Abs. 6 regelt bestimmte Veröffentlichungspflichten, denen das BZSt im Interesse einer einfachen Anwendung des PStTG durch meldende Plattformbetreiber nachkommen soll. Rz. 13 Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten steht es nach der DAC-7-Richtlinie frei, zu notifizieren, dass sie in Bezug auf ihre jeweiligen meldepflichtigen Anbieter die Angabe zur Kennung des Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 1 Hintergrund des PStTG

Rz. 1 Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen [1] vom 20.12.2022 wurden eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1.1.2023 in K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.3 Rechtsschutz gegen den Inhalt der Auskunft

Rz. 35 Praxis-Beispiel Beispiel[1]: P ist Betreiber eines rein werbefinanzierten Online-Flohmarktes, auf dem Schallplattensammler Tonträger kaufen und tauschen können. Die Vertragsanbahnung und Abwicklung erfolgt ausschließlich über eine Chatfunktion, auf deren Inhalte P keinen Zugriff hat; ergänzende Funktionen wie etwa eine Option zum Direktkauf gibt es nicht. P stellt bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Bedeutung für die Praxis

Rz. 5 Die Umsetzung der DAC-7-Richtlinie durch das PStTG bewirkt einen erheblichen Mehraufwand für betroffene Plattformen. Darunter fallen digitale Plattformen fast jeder Größe, die insbesondere im umsatzsteuerlichen Kontext bereits mit vielfältigen Administrativpflichten belastet sind.[1] Die Umsetzung der einzelnen Pflichten bedingt dabei im Einzelfall tiefgreifende Umstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Inlandsbezug (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 57 Befindet sich der Sitz oder die Geschäftsleitung eines Plattformbetreibers im Inland (Buchst. a.), wodurch er im Inland steuerpflichtig sein wird, ist er nach Abs. 4 Nr. 1 meldepflichtig. Das Betreiben einer Betriebsstätte und die Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintragung nach inländischem Recht begründen nach Buchst. b einen Nexus zum Inland.[1] Der Beg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.6 Rechtsfolgen

Rz. 70 Sind die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG erfüllt, entfällt § 6 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG rückwirkend. Die Rücklagenbildung ist in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, rückgängig zu machen. Folge ist eine nachträgliche Gewinnerhöhung. Die Gewinne in den folgenden Wirtschaftsjahren ermäßigen sich entsprechend. Rz. 71 Nach § 6 Abs...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.1 Allgemeines

Rz. 55 § 6 Abs. 3 UmwStG stellt eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift dar.[1] Die Möglichkeit der Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage für den Übernahmefolgegewinn entfällt nach § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Steueridentifikationsnummer (Abs. 4)

Rz. 7 In Abs. 4 wird der Begriff der Steueridentifikationsnummer festgelegt. Die Vorschrift setzt Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 8 Danach ist eine Steueridentifikationsnummer jede eindeutige Nummer (oder Kombination aus Zahlen und Buchst.), die Mitgliedstaaten natürlichen und nicht-natürlichen Personen ausstellen, um diese für di...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 4 Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 14 Die dem Anteilseigner nach § 7 S. 1 UmwStG anteilig zuzurechnenden offenen Rücklagen werden auf der Grundlage der zum steuerlichen Übertragungsstichtag aufgestellten steuerlichen Schlussbilanz und des ebenfalls zu diesem Stichtag festgestellten steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Körperschaft ermittelt. Nach § 7 S. 1 UmwStG ist den Anteilseignern jeweils der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 In § 24 PStTG werden umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen kodifiziert, um eine nachträgliche Überprüfung der Pflichterfüllung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.[2] Rz. 3 Hinweis Praxishinweis[3]: Ein Testat über die Erfüllung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Inhalt und Umfang der Informationspflichten (Abs. 1)

Rz. 6 § 22 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 7 Meldende Plattformbetreiber sind nach § 22 Abs. 1 PStTG verpflichtet, Anbieter über die Tatsache und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und sie dabei nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 [2], die nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch auf di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 28 Rechtsweg

Allgemeines Rz. 1 § 28 Abs. 1 PStTG bestimmt, dass für Maßnahmen der Finanzbehörden im Anwendungsbereich des PStTG grundsätzlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Rz. 2 § 28 Abs. 2 PStTG regelt, dass bei Bußgeldverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach den Vorschriften des OWiG, ergänzt durch d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4.2 Inhalt

Rz. 52 Ein Plattformbetreiber gilt nach § 3 Abs. 3 PStTG als freigestellt, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Ein freigestellter Plattformbetreiber kann nicht ein meldender Plattformbetreiber i. S. d. Abs. 4 sein und unterliegt daher nicht den Meldepflichten nach §§ 13 bis 15 PStTG und den So...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Gültigkeit des § 64 Abs. 2 AO

Tz. 116 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) gilt nach dem Gesetzeswortlaut für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b). Die Regelung kommt aber dann auch zur Anwendung, wenn die Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von brutto 45 000 EUR (s....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und deren Einordnung, wenn die Bedingung des § 64 Abs. 3 AO erfüllt ist – Einnahmen sind ≤ Besteuerungsfreigrenze

1. Aufzeichnungspflichten Tz. 77 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Wird die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht überschritten, sind dennoch alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Für die Besteuerung wäre m. E. nur eine Aufzeichnung der Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erforderlich, weil eine Überwach...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO

1. Allgemeines Tz. 62 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Eine der wichtigsten Neuregelungen des Vereinsförderungsgesetzes war die Einführung der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für den Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Diese Besteuerungsfreigrenze dient der Vereinfachung der Besteuerung von gemeinnützigen,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 20 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 33 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorra...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine ausgeübt werden?

Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2023 dem steuerbegünstigten Zwe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten unterbringen, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist?

Da bis zum 31. Dezember 2023 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht. Wenn ...mehr