Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.3 Fallgruppen

Rz. 108 Es sind z. B. folgende Fallgruppen möglich: Ein Vermögenszuwachs wird in dem ESt-Bescheid nicht erfasst in der Annahme, er unterliege der SchenkungSt. Eine Einnahme oder eine Ausgabe wird in dem ESt-Bescheid des Stpfl. A nicht erfasst in der Annahme, sie sei B zuzurechnen. Eine Einnahme oder Ausgabe wird in der Veranlagung des Stpfl. A für das Jahr 01 nicht erfasst in d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 24 § 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.12 Änderung bei missbräuchlicher Ausnutzung des UmwStG

Rz. 60 Das UmwStG erleichtert die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person dadurch, dass nach § 6 Abs. 1 UmwStG bestimmte Gewinne des Übernehmers in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden können. Um zu verhindern, dass nach Ausnutzen dieser Steuererleichterungen eine Rückumwandlung in eine Kapitalgesellsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.6 Berücksichtigung in Steuerklärung oder -anmeldung, Abs. 1 S. 2

Rz. 59 Der Vertrauensschutz unterliegt jedoch nach § 176 Abs. 1 S. 2 AO einer Einschränkung, wenn der Stpfl. die neue, für ihn günstige Rechtsprechung in einer Steuererklärung oder Steueranmeldung verwertet hat. Ändert der BFH seine Rspr. zugunsten des Stpfl., will die Finanzverwaltung dies jedoch nicht hinnehmen, und strebt sie daher einen neuen Musterprozess an, so werden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Ausdehnung des Vertrauensschutzes

Rz. 70 Die Regelung des Vertrauensschutzes in § 176 AO ist nicht ausreichend (vgl. Rz. 9). Nicht erfasst werden z. B. die Fälle, bei denen bei einer späteren Außenprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, deren steuerliche Behandlung infolge einer Änderung der Rspr. jetzt für den Stpfl. ungünstiger ist als zzt. der ursprünglichen Steuerfestsetzung. Es wäre nicht gerechtfer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.2 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 154 Auch in den Fällen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist die erstmalige Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig. Die Festsetzungsfrist beginnt jedoch, abweichend von § 170 Abs. 1 AO, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Es handelt sich um eine von § 170 AO abweichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.1 Begriff der Rückwirkung

Rz. 72 "Rückwirkend" ist ein den steuerlich relevanten Sachverhalt änderndes Ereignis, wenn die Änderung zeitlich nach dem Entstehen des Steueranspruchs erfolgt und daher nachträglich der Finanzbehörde bekannt wird.[1] Tritt das Ereignis vor dem Entstehen des Steueranspruchs (d. h. bei periodischen Steuern vor dem Ende des Vz) ein, handelt es sich um ein Ereignis mit unmitte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Zeitpunkt der abschließenden sachlichen Entscheidung

Rz. 98 Der entscheidende Zeitpunkt für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, ist der der abschließenden Zeichnung der Veranlagung oder des Eingabewertbogens durch den für die Entscheidung zuständigen Beamten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Beamten abgeschlossen ist.[1] Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Absendung des Steuerbescheids, da zwischen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.4 Erkennbarkeit der Annahme

Rz. 111 In allen Fällen ist die Änderung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde bei der ersten, unrichtigen Steuerfestsetzung unzweideutig zu erkennen gegeben hat, dass der fragliche Sachverhalt bei einer anderen, zweiten Steuerfestsetzung (oder bei einer anderen, früheren Steuerfestsetzung; vgl. Rz. 101) hätte berücksichtigt werden müssen. Es muss also ausgeschlossen sein, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Auswirkungen des europäischen Rechts

Rz. 7a Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht, insbesondere die Grundfreiheiten oder eine Verordnung oder Richtlinie der EU, besteht grundsätzlich keine eigenständige europäische Rechtsgrundlage zur Änderung dieser Steuerfestsetzung.[1] Es bleibt vielmehr den Staaten überlassen, solche Regelungen zu schaffen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Staaten, alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.2 Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Rz. 148 Die Anwendung des Abs. 4 setzt voraus, dass die steuerliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in dem angefochtenen Steuerbescheid "irrig" war, d. h., dass die Steuerfestsetzung unabhängig von dem anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unrichtig ist.[1] "Bestimmter Sachverhalt" ist der maßgebliche Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.Das Merkma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Begriffe "Aufhebung" und "Änderung"

Rz. 3 "Aufhebung" bedeutet, dass der Steuerbescheid nach Inhalt und Form beseitigt wird. Die Aufhebung eines Steuerbescheids bedeutet, dass der Regelungsgehalt des Steuerbescheids nicht mehr gelten soll. Alle Wirkungen des Steuerbescheids entfallen, z. B. verlieren Vollstreckungsmaßnahmen ihre Grundlage, eine Hemmung der Festsetzungsfrist entfällt. Die Aufhebung enthält somi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.22 Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden

Rz. 90 Die KfzSt ist eine Verkehrsteuer, keine Verbrauchsteuer.[1] Die Aufhebung oder Änderung von KfzSt-Bescheiden richtet sich daher nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht nach der für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daher ist auch § 173 AO anwendbar, soweit § 12 Abs. 2 KfzStG keine Sonderregelung enthält.[2] Der Tatbestand der KfzSt wird du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Neue Tatsachen zugunsten des Stpfl.

Rz. 177 Entsprechende Grundsätze wie nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gelten für die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. Zur Frage, ob die Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. wirkt, vgl. Rz. 165. Auch bei Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. kommt es für die "Neuheit" der Tatsache nur auf die Kenntnis der Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Beweislast

Rz. 221 Die objektive Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Änderung zugunsten des Stpfl. vorliegen, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Stpfl.; vgl. Rz. 174. Er trägt auch die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. Das könnte zweifelhaft sein, weil das Gesetz von der uneingeschränkten Änderbarkeit aufgrund neuer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.13 Aufhebung der Prämienfestsetzung, § 19 WoPDV

Rz. 62 Für die Wohnungsbauprämie enthält § 2a WoPG eine Einkommensgrenze. Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über das zu versteuernde Einkommen geändert, sodass die Einkommensgrenze überschritten wird, ist die Prämienfestsetzung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV aufzuheben.[1] Dabei ist der ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid für die Prämienfestsetzung, da nicht die H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 171 Abs. 4 hat eine doppelte Rechtswirkung. Die Vorschrift ermöglicht, wie auch Abs. 1–3, die Durchbrechung der Bestandskraft des unrichtigen Bescheids; darüber hinaus lässt die Vorschrift aber auch noch die Durchbrechung der Festsetzungsfrist zu. Die Vorschrift gibt daher in einem sonst nicht üblichen Umfang dem Prinzip der Richtigkeit der Besteuerung Vorrang vor dem Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 51 Die Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids ist nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist dieses Folgebescheids abgelaufen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass nach § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsfrist des Folgebescheids nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Sind jedoch die zwei Jahre der Ablaufhemm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

1 Grundlagen 1.1 Zur Systematik der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid und die Änderung eines Steuerbescheids bei Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung in einer Vorschrift zusammen. Diese Fassung des § 175 AO kann aus systematischer Sicht nicht befriedigen. In Abs. 1 werden in S....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.18 Änderung der Feststellung der Grundbesitzwerte für die GrSt, §§ 224ff. BewG

Rz. 76a § 224 BewG enthält eine Regelung über die Aufhebung des Grundsteuerwerts, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder infolge einer Steuerbefreiung der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 225 BewG regelt die Möglichkeit zur Änderung der festgestellten Grundsteuerwerte, wenn der Bescheid vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt worden ist. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Verjährung

Rz. 17 Äußerste zeitliche Grenze für die Aufhebung und Änderung des Verbrauchsteuerbescheids zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. ist nach § 169 Abs. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.4 Bescheidänderung bei Rückgängigmachen der Investitionsabzugsbeträge, § 7g Abs. 3, 4 EStG

Rz. 50c Ist der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres bei einer Investition hinzugerechnet worden, ist der Abzug rückgängig zu machen. Dazu sind nach § 7g Abs. 3 S. 2 , 3 EStG bestandskräftige Steuerbescheide und Bescheide über die gesonderte Feststellung zu ändern. Es handelt sich um eine spezielle Korrekturvorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.20 Folgeänderung bei der GewSt, § 35b GewStG

Rz. 77 Als der der Gewerbebesteuerung zugrunde zu legende Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, anzusetzen. Für die GewSt erfolgt daher eine eigenständige Ermittlung dieses Gewinns, wenn auch nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. ESt- und KSt-Bescheid sind daher nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.6 Steuer- und Satzungsklauseln

Rz. 141 Aus § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist die Lösung des Problems der Steuer- und Satzungsklauseln abzuleiten. Eine Steuerklausel liegt vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts diesem die Bestimmung beifügen, es solle nur wirksam sein, wenn die von den Parteien übereinstimmend unterstellten steuerlichen Wirkungen einträten. Sollte die Finanzverwaltung aus dem Sachverhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.5 Rechtsfolgen des Abs. 5

Rz. 224 § 174 Abs. 5 AO ermöglicht durch die Verweisung auf Abs. 4 die Durchbrechung der Bestandskraft und der Festsetzungsfrist im gleichen Umfang, wie dies bei Abs. 4 der Fall ist. Auf Rz. 161ff. wird daher verwiesen. Rz. 225 Dem Wortlaut des Abs. 5 ist keine über den Tatbestand des Abs. 4 hinausgehende Einschränkung der Änderungsmöglichkeit zu entnehmen. Trotzdem erfordert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.1 Zivilrechtliche Rückwirkung

Rz. 86 Anwendbar ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig in den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft, das steuerlich von Bedeutung ist, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zivilrechtlich rückwirkend beseitigt wird. Rz. 87 Rückwirkung entfaltet nach § 142 BGB die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts; infolge einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.3 Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen

Rz. 159 Liegt eine Pflichtverletzung sowohl der Finanzbehörde als auch des Stpfl. vor, hat eine Abwägung der gegenseitigen Pflichtverletzungen zu erfolgen.[1] Eine Pflichtverletzung durch den Stpfl. wiegt bei gleichem Maß des Verschuldens grundsätzlich schwerer als eine solche der Finanzbehörde. Aufgrund der Steuererklärungspflicht ist es primäre Aufgabe des Stpfl., der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Änderung der Rechtsprechung, Abs. 1 Nr. 3

3.2.2.1 Zur Systematik Rz. 34 Abs. 1 Nr. 3 gewährt den Vertrauensschutz auch dann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) seine Rspr. zuungunsten des Stpfl. ändert, die bisherige günstigere Rspr. der Veranlagung aber zugrunde gelegt worden ist. Geschützt wird jedoch nicht das Vertrauen in den Fortbestand der für den Stpfl. günstigen Rechtsprechung, sondern das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Rückwirkende Änderung der steuerlich maßgebenden Verhältnisse (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

3.1 Allgemeines Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Tatbestand

3.2.1 Übersicht über den Tatbestand Rz. 58a Der Tatbestand setzt voraus, dass ein "Ereignis" eingetreten ist; hierzu Rz. 59ff. Dieses Ereignis muss den steuerlich relevanten Sachverhalt rückwirkend ändern und steuerlich von Bedeutung sein (Rz. 72ff.) 3.2.2 Begriff des Ereignisses Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Übersicht über den Tatbestand

Rz. 58a Der Tatbestand setzt voraus, dass ein "Ereignis" eingetreten ist; hierzu Rz. 59ff. Dieses Ereignis muss den steuerlich relevanten Sachverhalt rückwirkend ändern und steuerlich von Bedeutung sein (Rz. 72ff.)mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Aufhebung oder Änderung von Verbrauchsteuerbescheiden

2.1 Tatbestand Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4 Anwendungsfälle

3.2.4.1 Zivilrechtliche Rückwirkung Rz. 86 Anwendbar ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig in den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft, das steuerlich von Bedeutung ist, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zivilrechtlich rückwirkend beseitigt wird. Rz. 87 Rückwirkung entfaltet nach § 142 BGB die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts; infolge einer wirksamen Anfechtung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Begriff der Tatsache

2.1.1 Allgemeines Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften mat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4 Rechtsfolgen der Änderungssperre

5.4.1 Umfang der Änderungssperre Rz. 253 Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 2 AO, dass die Steuerbescheide nach Eintritt der Änderungssperre nur noch unter bestimmten, erschwerten Voraussetzungen geändert werden können. Die Rechtsfolge besteht also in dem Eintritt der verstärkten Bestandskraft der Steuerfestsetzungen (Änderungssperre). Die verstärkte Bestandskraft tritt ein,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeine Tatbestandsmerkmale

3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Die Tatbestände im Einzelnen

3.2.1 Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm, Abs. 1 Nr. 1, 2 Rz. 29 Der Vertrauensschutz greift nach Abs. 1 Nr. 1 ein, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes feststellt. Gesetz i. d. S. ist, entgegen § 4 AO, nur ein förmliches Gesetz, keine Rechtsverordnung. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 AO unterscheidet, anders als § 4 AO, zwischen Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Verstärkte Bestandskraft aufgrund einer Außenprüfung, Abs. 2

5.1 Allgemeines Rz. 238 § 173 Abs. 2 AO enthält eine Änderungssperre, die durch eine Außenprüfung ausgelöst wird. Damit tritt aufgrund der Außenprüfung eine verstärkte Bestandskraft ein.[1] Folge dieser verstärkten Bestandskraft ist, dass der Steuerbescheid nur noch unter bestimmten, erschwerten Umständen geändert werden kann (vgl. Rz. 243). Abs. 2 unterstreicht damit die bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Aufhebung und Änderung von Bescheiden zugunsten des Stpfl.

3.1 Neue Tatsachen zugunsten des Stpfl. Rz. 177 Entsprechende Grundsätze wie nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gelten für die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. Zur Frage, ob die Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. wirkt, vgl. Rz. 165. Auch bei Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. kommt es für die "Neuheit" der Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolge: Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

4.1 Aufhebung oder Änderung Rz. 234 Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 1 AO, dass die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist. Zu den Begriffen "Aufhebung" und "Änderung" vgl. Rz. 16. Die Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Zustimmung bzw. Antrag des Steuerpflichtigen (schlichte Änderung)

3.1.1 Tatbestand Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Aufhebung und Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen

2.1 Begriff der Tatsache 2.1.1 Allgemeines Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Bezieh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Sonstige Möglichkeiten der Aufhebung oder Änderung, Abs. 1 Nr. 2d

3.4.1 Allgemeines Rz. 49 § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO lässt andere gesetzliche Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie von den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden[1] unberührt; kraft ausdrücklicher Vorschrift sind die §§ 130, 131 AO auf Steuerbescheide jedoch nicht anwendbar.[2] Diese Vorschriften können auch nicht auf die Einspruchsentscheidun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens

Rz. 185 Grobes Verschulden liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Vorsatz ist das bewusste Nichtvorbringen von Tatsachen. Hierunter fällt auch der bedingte Vorsatz.[1] Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen individuellen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schwerem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.1 Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung

Rz. 150 Rechtsfolge des Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ist, dass die Steuerfestsetzung erlassen, geändert oder aufgehoben werden muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben. Das Gesetz enthält also eine unbedingte Verpflichtung der Finanzbehörde zur Berücksichtigung des rückwirkenden E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.5 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 39 Wird dem Antrag auf schlichte Änderung stattgegeben, ist hiergegen kein Rechtsbehelf möglich, weil, soweit die Änderung reicht, keine Beschwer vorliegt, soweit die Änderung aber nicht reicht, Bestandskraft eingetreten ist. Es ist also nicht möglich, einen Änderungsantrag zu stellen, um dann den antragsgemäß erlassenen Änderungsbescheid (z. B. zur Klärung einer grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.4 Beginn und Ende des Vertrauensschutzes

Rz. 47 In zeitlicher Hinsicht ist für den Beginn des Vertrauensschutzes maßgebend, dass die für den Stpfl. günstige Entscheidung bei Erlass der Steuerfestsetzung bereits vorlag, d. h. veröffentlicht war.[1] Nur dann kann die Entscheidung von der Verwaltung angewandt worden sein, nur dann kann der Stpfl. auf den Bestand der Steuerfestsetzung vertrauen. Ergeht die günstige Rsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Ermessensentscheidung bei Aufhebung oder Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 10 Im Gegensatz zu §§ 173ff. AO besteht bei rechtswidrigen Verbrauchsteuerbescheiden, die die Verbrauchsteuer zu niedrig festsetzen, keine unbedingte Pflicht der Finanzbehörde zur Korrektur. Die Änderung der Verbrauchsteuerbescheide liegt im Ermessen der Verwaltung.[1] Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Verbrauchsteuerbescheid unrichtig ist, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.14 Bedingte und befristete Vorgänge, §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 8 BewG

Rz. 63 Ein auflösend bedingter Erwerb wird nach § 5 Abs. 1 BewG wie ein unbedingter Erwerb behandelt, eine auflösend bedingte Last nach § 7 Abs. 1 BewG wie eine unbedingte Last. Eine aufschiebend bedingte Last wird nicht berücksichtigt, § 6 Abs. 1 BewG. Rz. 63a Die auf diesen Vorschriften beruhende Bewertung wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Tritt nunmehr die Bedingung ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Rechtsgrundlagen für Streitbeilegungsverfahren

Rz. 7 Die Rechtsgrundlagen für die internationalen Streitbeilegungsverfahren sind zersplittert und überschneiden sich teilweise. Internationale Streitbeilegungsverfahren sind regelmäßig in den DBA (Steuerabkommen) vereinbart.[1] Die Streitbeilegungsverfahren nach den DBA sind regelmäßig Verständigungsverfahren, bei denen die beteiligten Staaten lediglich verpflichtet sind, s...mehr