Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3.2 Nachträgliche Anschaffungskosten in der Interimszeit

Tz. 53 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Fraglich erscheint, inwieweit nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehende nachträgliche AK bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu berücksichtigen sind. UE sind nachträgliche AK, die durch offene oder verdeckte Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehen, bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts grds nicht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.1 Allgemeines

Tz. 127 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ergibt sich nach Anwendung des § 4 Abs 4 und 5 UmwStG ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126, nach Inkrafttreten des SEStEG der Regelfall), handelt es sich hierbei um einen lfd Verlust. GlA s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 4 UmwStG Rn 120) und s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 206). Wegen des Entstehungszeitpunkts s Tz 171. Wegen der idR ges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bodden in Korn, § 3a EStG; Desens, Die neue Besteuerung von Sanierungserträgen, FR 2017, 981; Förster/Hechtner, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gemäß §§ 3a, 3c Abs 4 EStG, DB 2017, 1536; Kahlert/Schmidt, Die neue Steuerfreiheit des Sanierungsertrags – Fragen und Antworten, DStR 2017, 1897; Kanzler, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, NWB 2017, 2260; Hechtner, Steuerpol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gefährdung des künftigen Steueranspruchs aus der Auflösung des Ausgleichspostens (§ 4g Abs 2 Hs 2 EStG)

Rn. 97 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Art 5 Abs 3 Unterabs 2 ATAD sieht vor, dass die Vermeidung der Sofortbesteuerung bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht eingezogen werden kann, von einer Sicherheitsleistung des StPfl abhängig gemacht werden kann. Das in Art 5 Abs 3 ATAD verankerte Umsetzungswahlrecht wurde mit Erweiterung des § 4g Abs 2 EStG idF ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Betriebsstätte, Verbleibensfrist

Rn. 68 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die Regelung des IAB ist betriebs- und nicht personenbezogen (BFH BStBl II 2016, 936; 2019, 466; FG Münster 4 K 1018/19, Rev, Az des BFH IV R 11/21, BB 2021, 1328; Reddig, FR 2018, 925). Dazu Einzelheiten dazu in ABC-Form: Anderer Betrieb desselben StPfl Überführung des WG dorthin soll schädlich sein, wenn innerhalb der Verbleibensfrist (BMF v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Rechtslage bis 31.12.2020

Rn. 20 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die FinBeh haben dagegen zu prüfen (= dies sind die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, BFH BStBl II 2004, 711):mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Ermächtigungen nach § 33 Abs 1 Nr 2 KStG

Tz. 7 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 33 Abs 1 Nr 2 KStG enthält in seinen Buchst a bis d weitere Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-VO, von denen die B-Reg bislang jedoch noch keinen Gebrauch gemacht hat: § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG ist eine Ermächtigungsvorschrift zum Erlass von Vorschriften, wonach Versicherungsunternehmen eine nach § 21 KStG gebildete Rückstellung für Be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Rechtslage bis 31.12.2020

Rn. 15 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die FinBeh hatten dagegen zu prüfen: ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt worden war (R 7h Abs 5 Nr 1 EStR 2012), ob die bescheinigten Aufwendungen steuerlich dem Gebäude iSd § 7h Abs 1 EStG zuzuordnen waren (R 7h Abs 5 Nr 2 EStR 2012), die Höhe der begünstigten HK (BFH v 22.10.2014, X R 15/13, BStBl I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Nachfolgende Änderungen des Gesetzes

Nach seinem Inkrafttreten hat das Gesetz bislang nur marginale Änderungen erfahren: Durch Art. 9 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 wurde mit Wirkung zum 25.11.2010 in § 22 Satz 1 eine sprachliche Ungenauigkeit korrigiert.[16] Durch Art. 2 Abs. 52 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Stimmberechtigung

Rn 10 Stimmberechtigt sind nur Gläubiger, die der Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgenommen und im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt hat (Anlagen 6, 7 des amtlichen Formularsatzes, vgl. die Kommentierung bei § 305).[18] Auch bei der Feststellung der Summenmehrheit kommt es nicht auf Forderungen von Gläubigern an, die in dem Schuldenbereinigungsplan ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Anrechnung ausländischer Steuern und § 3 Abs 3 UmwStG

Tz. 157 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Führt der Umwandlungsvorgang im anderen Staat zu einer Besteuerung, ist die dort tats erhobene St ggf nach § 26 KStG anzurechnen. Das setzt eine entspr Anrechnungsmöglichkeit voraus. Bezogen auf das ausl BV muss ein in D stpfl Übertragungsgewinn entstehen, der nicht infolge eines DBA von der inl Besteuerung ausgenommen (freigestellt) ist (s ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Pflichten der Zwischenverwahrstellen, Depotbanken und Treuhänder (§ 45b Abs 7 EStG)

Rn. 47 Stand: Wie bereits unter s Rn 2 angedeutet, enthält § 45b Abs 7 EStG eine Regelung, deren praktische Umsetzung nur sehr schwer vorstellbar ist. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass Wertpapiere häufig nicht bei der auszahlenden Stelle verwahrt werden (BR-Drucks 50/21, Begründung Besonderer Teil, zu Art 1 § 45b Abs 7). Um eine nachprüfbare eindeutige Zurechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sanierungsertrag durch Schuldenerlass (§ 3a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Kerntatbestandmerkmale des § 3a EStG sind der Sanierungsertrag, der grds steuerfrei gestellt werden soll, und der Schuldenerlass, durch den es zum Sanierungsertrag kommt. Der Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des BV (§ 4 Abs 1 bzw 3 EStG), die laut der Beschlussempfehlung des Bundestages dadurch entsteht, dass die bet...mehr

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Verwaltungsakt / Zusammenfassung

Begriff Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassensie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt...mehr

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Verwaltungsakt / 1. Begriff des Verwaltungsakts

Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung im Bereich des öffentlichen Rechts trifft.[1] Im Besteuerungsverfahren sind das insbesondere Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Stundungsbescheide, Aussetzungsbescheide, Prüfungsanordnungen usw....mehr

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Verwaltungsakt / 3. Inhalt des Verwaltungsakts

Grundsätzlich muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein.[1] Das bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsaktes erkennen muss, was durch den Verwaltungsakt geregelt werden soll bzw. gefordert wird. Konkretere Angaben zum Inhalt eines Verwaltungsaktes in der Steuerverwaltung sind den spezielleren Vorschriften zum Inhalt von Steuerbescheiden zu entnehmen.[2] Nach § 15...mehr

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Verwaltungsakt / 2. Form des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.[1] Grundsätzlich ergehen Verwaltungsakte schriftlich oder elektronisch. Eine Stundung beispielsweise kann auch mündlich ausgesprochen oder abgelehnt werden. In der Praxis werden Stundungsbescheide oder Ablehnungen von Stundungsanträgen jedoch aus Beweisgründen grundsätzlich sch...mehr

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Verwaltungsakt / 4.1 Empfänger der Bekanntgabe

Ein Verwaltungsakt muss demjenigen bekanntgegeben werden, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen sein wird.[1] Dies ist normalerweise der betroffene Steuerbürger. Der Verwaltungsakt kann jedoch auch gegenüber einem Bevollmächtigten (Empfangsbevollmächtigten) oder dem Rechtsnachfolger des Steuerbürgers, z. B. dem oder den Erben bekanntgegeben werden. Sofern notwen...mehr

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Verwaltungsakt / 5. Fehlerhafte Verwaltungsakte

Ein Verwaltungsakt kann wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers oder wegen eines inhaltlichen (materiellen) Fehlers rechtswidrig sein. Er ist nur dann nichtig, soweit er an einem schwerwiegenden Fehler leidet. Verfahrens- oder Formfehler können teilweise geheilt werden, nämlich wenn z. B. die erforderliche Begründung oder vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen nachgeholt w...mehr

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Verwaltungsakt / 4. Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirksamkeit erst mit der Bekanntgabe und zwar gegenüber der Person, für die er bestimmt ist und zum Zeitpunkt, in dem er bekanntgegeben wurde. Er wird mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam.[1] Die Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt sowohl für den Betroffenen als auch für die erlassende Finanzbehörde verbindlich ist. Mit seiner B...mehr

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Verwaltungsakt / 4.2 Art und Zeitpunkt der Bekanntgabe

Schriftliche Verwaltungsakte werden normalerweise mittels einfacher Post oder elektronisch übermittelt. Bei schriftlicher Übermittlung kann sich die Finanzverwaltung auch privater Zustellunternehmen bedienen. Bei der Zusendung im Inland gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.[1] Diese Bekanntgabe-Fiktion gilt nur für die Fälle, in den...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kanzleimanagement: Überlange Dauer in finanzgerichtlichen Verfahren

Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen...mehr

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Außerordentliche Wirtschaft... / 2 Kreis der Antragsberechtigten für Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind einerseits direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und andererseits auch indirekt betroffene Unternehmen. Dazu zählen neben den indirekt betroffenen auch über Dritte und somit mittelbar Betroffene. Antragsberechtigt sind dem Grunde nach Unternehmen aller Größen (auch öffentliche ...mehr

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Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum

Leitsatz Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht. Normenkette § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1 und 3, § ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

Leitsatz 1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Tatbestand des § 127 AO

2.1 Sachlicher Geltungsbereich Rz. 3 Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO, d. h. für alle Entscheidungen der Finanzbehörde im Einzelfall, die Außenwirkung entfalten. Sie gilt damit auch für Steuerbescheide und Feststellungsbescheide. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Einspruchsentscheidungen. Auch diese Entscheidungen sind trotz eines Verfahrens-,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften

Rz. 4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Eine § 132 S. 2 AO entsprechende Vorschrift ist in § 50 VwVfG sowie in § 49 SGB X enthalten. § 132 AO enthält Regelungen über die Korrektur eines streitbefangenen Verwaltungsakts. Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren über den Verwaltungsakt im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren befindet, schränkt die Berechtigung der Verwaltung zur Korr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 127 AO entspricht § 46 VwVfG, § 42 SGB X; die Vorschrift soll verhindern, dass der Beteiligte allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt, obwohl die Entscheidung sachlich richtig ist. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn ein Verwaltungsakt wegen eines solchen Mangels aufgehoben, anschließ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Umfang der Berichtigung

Rz. 36 Eine Berichtigung des Bescheids kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid objektiv fehlerhaft ist. Ein korrekter Bescheid, auch wenn er auf Grundlage eines mechanischen Fehlers entstanden ist, kann nicht gem. § 129 AO geändert werden.[1] Nach § 129 AO erfolgt nur eine punktuelle Berichtigung; andere Fehler als offenbare Unrichtigkeiten werden daher nicht beseitigt. Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 3a Wird der Fehler geheilt, bleibt der Verwaltungsakt von Anfang an wirksam. Er wahrt also die Festsetzungsfrist. Dagegen gilt er nicht als von Anfang an rechtmäßig; die Heilung ist insoweit konstitutiv, als mit ihrem Wirksamwerden der Verwaltungsakt rechtmäßig wird. Allerdings kann der Verwaltungsakt nicht wegen der Rechtswidrigkeit in dem Zeitraum von seinem Erlass bis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 §§ 126 und 127 AO schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich. Wird ein Fehler nach § 126 AO geheilt, erübrigt sich die Anwendung des § 127 AO; wird ein Fehler dagegen nicht mehr rechtzeitig, d. h. vor dem gerichtlichen Verfahren, geheilt, ist die Anwendbarkeit des § 127 AO zu prüfen. § 127 AO schließt auch nicht die Anwendbarkeit des § 130 AO aus; zwar kann de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Widerrufsfrist

Rz. 12 Entsprechend § 130 Abs. 3 AO gilt auch für den Widerruf eine Widerrufsfrist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Andere Entscheidung in der Sache

Rz. 7 § 127 AO setzt weiter voraus, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Nur dann ist es gerechtfertigt die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern unbeachtet zu lassen und einen insoweit fehlerhaften Verwaltungsakt bestehen zu lassen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt materiell richtig ist und keine andere ebenfalls materiell richtige Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtige Verwaltungsakte

Rz. 36 Die Gründe für die Nichtigkeit von Verwaltungsakten regelt § 125 AO. Der nichtige Verwaltungsakt ist materiell-rechtlich nicht existent, kann daher auch keine Wirkungen entfalten. Seine Umdeutung nach § 128 AO ist jedoch zulässig.[1] Der nichtige Verwaltungsakt ist unbeachtlich, ohne dass es einer Anfechtung bedarf; er entfaltet weder formelle noch materielle Wirksamk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Rücknahme wegen sachlicher Unzuständigkeit, Nr. 1

Rz. 34 Eine Rücknahme wegen sachlicher Unzuständigkeit braucht nur in den Fällen zu erfolgen, in denen keine Nichtigkeit[1] eintritt. Zu den Folgen örtlicher Unzuständigkeit vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 127 AO. Zugleich darf der Fehler in der Zuständigkeit nicht gem. § 127 AO unbeachtlich sein. Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die Behörde selbst sachlich unzuständig ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.7 Fehler in der Begründung

Rz. 26 Berichtigt werden kann nach § 129 AO nur eine offenbare Unrichtigkeit, die den Regelungsgehalt nicht zutreffend wiedergibt, nicht jedoch ein Fehler in der Begründung.[1] Sind Unrichtigkeiten in der Begründung enthalten, richtet sich die Rechtsfolge nach § 121 AO. Da eine unrichtige oder unklare Begründung keine ausreichende Begründung i. S. d. § 121 AO darstellt, kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Rücknehmbarkeit eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist eingeschränkt; der Grundsatz des Vertrauensschutzes erhält Vorrang vor der materiellen Richtigkeit des Verwaltungsakts. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt; zur Definition vgl. Rz. 18. Erfasst werden sowohl konsti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wörtlich § 43 VwVfG, § 39 SGB X. Sie regelt in Abs. 1 und 2 die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, in Abs. 3 die Unwirksamkeit (Nichtigkeit). Bei der Wirksamkeit sind mehrere Fragen zu unterscheiden. Die materielle Wirksamkeit kann von der formellen Wirksamkeit abweichen. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Verletzung von Formvorschriften

Rz. 5 Eine Verletzung der in § 119 AO vorgeschriebenen Form liegt z. B. vor, wenn der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des berechtigten Beamten enthält. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerbescheid entgegen § 157 AO nicht schriftlich ergeht. Bei einem Teil der Formfehler ist § 127 AO jedoch nicht anwendbar, weil der Fehler den Verwaltungsakt nichti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X. Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die Beseitigung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 38 Gegen die Berichtigung nach § 129 AO bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist der Einspruch gegeben. Die entscheidende Frage, ob ein mechanischer Fehler vorliegt, der eine Korrektur gem. § 129 AO rechtfertigt, ist dabei im Wesentlichen eine Tatfrage und daher im Rahmen einer Revision nur eingeschränkt überprüfbar.[1] Die offenbare Unrichtigkeit des B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.6 Sonstige Rücknahmegründe

Rz. 51 Dem Wortlaut nach enthält § 130 Abs. 2 AO eine abschließende Aufzählung der Rücknahmegründe, so dass eine Rücknahme aus anderen Gründen grundsätzlich nicht möglich ist.[1] Im Vergleich zu § 131 Abs. 2 AO ergibt sich aber eine Gesetzeslücke. Wenn nach § 131 Abs. 2 AO rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden können, die mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Aufla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines durch eine bestandskräftige Rechtsbehelfsentscheidung bestätigten oder geänderten Verwaltungsakts

Rz. 4 Die Frage, ob ein durch eine bestandskräftige Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt wiederum geändert (zurückgenommen, aufgehoben, widerrufen) werden kann, ist nicht vollständig geregelt. Lediglich § 172 Abs. 1 AO a. E. enthält für Steuerbescheide die Regelung, dass die Änderungsvorschriften grundsätzlich auch auf einen durch Einspruchsentsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung

Rz. 10 S. 2 ermöglicht es, einen von dem Belasteten angefochtenen Verwaltungsakt mit Drittwirkung ohne die Einschränkungen, die für begünstigende Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO bestehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen der Belastung des Dritten und dessen Anfechtungsmöglichkeit nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

Rz. 6 Das Gesetz geht davon aus, dass ein Verstoß gegen die in §§ 17ff. AO geregelte örtliche Zuständigkeit den sachlichen Gehalt der Entscheidung grundsätzlich nicht beeinflusst. Allein wegen örtlicher Unzuständigkeit kann daher keine Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden.[1] Bei der Frage, welches FA örtlich zuständig ist, sind auch etwaige Zuständigkeitsvereinbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 11 Rechtsfolge des § 127 AO ist, dass der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangen kann. Damit ist der Betroffene mit Einspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen; diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel sind zwar zulässig, wegen Unbeachtlichkeit des Fehlers aber unbegründet.[1] Das Gesetz spricht nur von "Aufhebung"; sinngemäß ist die Vorschrift aber a...mehr