Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3 Taten, die kraft gesetzlicher Bestimmung als Steuerstraftaten gelten – § 369 Abs. 1 Nr. 2–4 AO

Rz. 9 Nach § 369 Abs. 1 AO gelten als Steuerstraftat: Bannbruch nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO . Dies gilt für alle Erscheinungsformen, also auch für den von § 373 Abs. 1 AO erfassten Bannbruch durch gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen Monopolvorschriften, dem allerdings keine praktische Relevanz mehr zukommt[1]; Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. §§ 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Taten, die nach Steuergesetzen strafbar sind – § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 6 Für die Definition der Steuerstraftat enthält § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Generalklausel, wonach eine Steuerstraftat dann gegeben ist, wenn die Tat nach den Steuergesetzen strafbar ist. Die Vorschrift stellt damit nicht auf die bloße Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze ab, sondern auf das Vorhandensein einer strafrechtlichen Vorschrift (s. Rz. 13f.) in einem Steuergeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Bedeutung der Verweisung in § 369 AO

Rz. 50 Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze des Strafrechts (s. Rz. 1), wobei dieser Norm nur deklaratorischer Charakter zukommt. Die allgemeinen Gesetze des Strafrechts sind nicht nur die Rechtsnormen des Allgemeinen Teils des StGB, sondern auch allgemeine Bestimmungen im Besonderen Teil des StGB [1], die materiellen Vorschriften des JGG [2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Bannbruch

Rz. 178 § 369 Abs. 1 AO verweist in Nr. 2 auf den in § 372 AO geregelten Bannbruch. Bei § 372 AO handelt es sich – ebenso wie bei § 370 AO – um eine Blankettnorm (zum Begriff der Blankettnorm vgl. Rz. 20ff.), die dem Schutz der nicht nach den Monopolgesetzen eigenständig geschützten Einfuhrverbote dient. Sie dient nach dem Wegfall der nationalen steuerlichen Monopolgesetze[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Begriff und Bedeutung

Rz. 1 § 369 Abs. 1 AO enthält eine Legaldefinition der Begriffe Steuer- und Zollstraftat. Steuerstraftaten sind Straftaten (s. Rz. 11), mit denen ein durch Steuergesetz (s. Rz. 7) bestimmtes steuerliches Fehlverhalten geahndet wird (s. Rz. 5, 9). Da Zölle unter den Begriff der Steuer i. S. v. § 3 AO fallen, sind Zollstraftaten zugleich auch Steuerstraftaten. Der Klammerzusat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.3 Blankettvorschriften

Rz. 20 Die Erfassung des Unrechtsgehalts einer Handlung (vgl. Rz. 12) in Tatbestandsmerkmalen (vgl. Rz. 13ff.) ist nicht immer ohne Rückgriff auf außerstrafrechtliche Rechtsnormen möglich. Das Tatbestandsmerkmal ist nicht aus sich heraus verständlich, sondern nur in Zusammenschau mit einer anderen Norm, die das Tatbestandsmerkmal ausfüllt. Das in dieser Form gestaltete Tatbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6 Begünstigung bei Steuerstraftaten – § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO

6.1 Allgemeines Rz. 200 § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO erklärt die sog. "sachliche" Begünstigung, die in § 257 StGB geregelt ist, zur Steuerstraftat, sofern die Vortat eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO ist. Die "persönliche" Begünstigung hingegen, die in den §§ 258, 258a StGB tatbestandlich verselbständigt als Strafvereitelung geregelt ist, ist keine Steuerstraftat.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5.3 Selbstanzeige

Rz. 216 § 371 AO ist auf die Begünstigung zu einer Steuerstraftat nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 371 AO, der einen Fall des § 370 AO voraussetzt. Dies ist bei § 257 StGB gerade nicht der Fall, da es sich um einen selbstständigen Tatbestand handelt[1] Wurde hingegen vor der Steuerhinterziehung eine Begünstigungshandlung zugesagt, so kann es sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.1 Verfolgungspflicht

Rz. 138 Für die Verfolgung von Steuerstraftaten gilt zwar grundsätzlich das Legalitätsprinzip[1], aber auch wenn die Tat dem Tatbeteiligten nachgewiesen ist, kann in besonderen Fällen von der Ahndung abgesehen und das Strafverfahren durch Einstellung [2] abgeschlossen werden, wenn z. B. Verfahrenshindernisse bestehen[3], materiell-rechtliche Hinderungsgründe bestehen[4] oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung – § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO

5.1 Allgemeines Rz. 181 Aufgrund ihres Sachzusammenhangs mit Steuern wird durch § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO auch die in §§ 148ff. StGB geregelte Wertzeichenfälschung einschließlich ihres Versuchs gem. § 148 Abs. 3 StGB sowie ihrer strafbaren Vorbereitung gem. § 149 StGB als Steuerstraftat (vgl. Rz. 1ff., 10) qualifiziert, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft. §§ 148ff. StGB schütze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5 Straflose Begünstigung

6.5.1 Selbstbegünstigung Rz. 213 Da der Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB erfordert, dass "einem anderen" Hilfe geleistet wird, ist nur die Fremdbegünstigung strafbar, also die Begünstigung einer anderen Person, die Tatbeteiligte der Vortat war. Nicht strafbar ist demgegenüber die Selbstbegünstigung, d. h. eine Begünstigungshandlung (s. Rz. 205 ff.), die ein Tatbeteiligter der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3 Objektiver Tatbestand

6.3.1 Rechtswidrige Vortat Rz. 203 Der objektive Tatbestand setzt eine rechtswidrige Tat[1] voraus. Folglich müssen der objektive und der subjektive Tatbestand der Vortat erfüllt und sie muss rechtswidrig sein. Ob der Täter der Vortat hingegen schuldlos ist oder in seiner Person ein persönlicher Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund eingreift, ist ohne Bedeutung.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1 Objektiver Tatbestand

5.2.1.1 Fälschen von Steuerzeichen (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Rz. 183 Steuerzeichen sind amtliche Wertzeichen, die öffentlichen Glauben genießen, durch deren Verwendung einzelne Steuern zu entrichten sind und die auf Kleinverkaufspackungen von Tabakwaren zum Beweis dafür dienen, dass die Steuer bezahlt wurde. Steuerzeichen werden von der zuständigen Finanzbehörde gegen Entrich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Einteilung der Straftaten

Rz. 51 Das deutsche Strafrecht unterscheidet nach der abstrakten Strafandrohung nur zwei Arten von Straftaten: Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB alle Straftaten, bei denen der Strafrahmen (s. Rz. 141) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug oder mehr ausweist, wie z. B. Totschlag, Raub, Brandstiftung, aber auch die gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterzieh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.4 Freiheitsstrafe

Rz. 143 Die schwerste Ahndungsfolge einer Straftat ist der Freiheitsentzug.[1] Nach § 39 StGB wird die Freiheitsstrafe nach vollen Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. Rz. 144 Die Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist, z. B. nach: § 370 Abs. 3 AO im Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3.1 Rechtswidrige Vortat

Rz. 203 Der objektive Tatbestand setzt eine rechtswidrige Tat[1] voraus. Folglich müssen der objektive und der subjektive Tatbestand der Vortat erfüllt und sie muss rechtswidrig sein. Ob der Täter der Vortat hingegen schuldlos ist oder in seiner Person ein persönlicher Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund eingreift, ist ohne Bedeutung.[2] Die Begünstigung ist inso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.1 Allgemeines

Rz. 200 § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO erklärt die sog. "sachliche" Begünstigung, die in § 257 StGB geregelt ist, zur Steuerstraftat, sofern die Vortat eine Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO ist. Die "persönliche" Begünstigung hingegen, die in den §§ 258, 258a StGB tatbestandlich verselbständigt als Strafvereitelung geregelt ist, ist keine Steuerstraftat.[1] Auch andere ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.10 Strafverfolgungsverjährung

Rz. 167 Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung[1] hindert nach § 78 Abs. 1 StGB die Verfolgung der Straftat[2], deren Ahndung oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung und die Unbrauchbarmachung. Die Strafverfolgungsverjährung bewirkt ein von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachtendes und nicht behebbares Verfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.2 Allgemeiner Inhalt eines gesetzlichen Straftatbestands

Rz. 16 Ein Straftatbestand enthält einmal eine Beschreibung eines äußerlich wahrnehmbaren Geschehens, also einen objektiven Tatbestand. Diese Beschreibung kann durch deskriptive Merkmale erfolgen, die auf einer sinnlichen Wahrnehmung beruhen.[1] Der Tatbestand kann aber auch sog. normative Merkmale enthalten, die erst aufgrund einer rechtlichen Wertung Inhalt erlangen.[2] Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.1.3 Steuerstraftat

Rz. 222 Die Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG ist eine eigenständige Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen des § 26b UStG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Handlungen i. S. d. § 26b UStG verbun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2 Normzweck

Rz. 201 Allgemein wirkt bei der Begünstigung der Täter auf die Sicherung der aus der Vortat erlangten Vorteile hin, d. h. er nimmt gegen die Rechtsordnung gerichtete Handlungen vor, durch die die Restitution des rechtmäßigen Zustands vereitelt werden soll.[1] Die Rechtsordnung erfordert jedoch, dass dem Vortäter (vgl. Rz. 203f.) der erlangte Vorteil wieder entzogen wird. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4 Steuerstraftaten kraft Verweisung

Rz. 10 Neben den in § 369 Abs. 1 AO genannten Steuerstraftaten gibt es auch Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung, bei denen ein Bundesgesetz für den Fall der Hinterziehung nichtsteuerlicher Abgaben auf die §§ 369ff. AO verweist.[1] Dies ist z. B. der Fall bzgl. des unberechtigten Erlangens von Altersvorsorgezulagen gem. § 96 Abs. 7 EStG, dem unberechtigten Erlangen v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.1 Überblick über die Rechtsfolgen

Rz. 136 Kommt es zu einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat, so bestehen verschiedene (verfahrensrechtliche) Möglichkeiten, dieses Verfahren abzuschließen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Abschlüssen ohne Schuldfeststellung und solchen mit Schuldfeststellung. Im Einzelnen handelt es sich bei den Verfahrensabschlüssen ohne Schuldfeststellung um die Einstellung mange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3.2 Tathandlung

Rz. 205 Eine Tathandlung i. S. d. § 257 StGB liegt vor, wenn der Täter dem Vortäter nach dessen Tat Hilfe leistet, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden. Die Frage, ob die Handlung auch objektiv geeignet sein muss, die Lage des Vortäters zu verbessern, war in der Vergangenhe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.5 Verfolgbarkeit und Strafrahmen

Rz. 267 Teilweise wird die analoge Anwendbarkeit des persönlichen Strafaufhebungsgrunds des § 371 AO auf § 26c UStG damit begründet, dass es anderenfalls zu Wertungswidersprüchen käme.[1] Dies dürfte jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 371 AO abzulehnen sein. Rz. 268 Schon der Grundtatbestand des § 26b UStG enthält keine Möglichkeit einer Selbstanzeige nach dem V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.4 Wahndelikt

Rz. 115 Ein Wahndelikt ist der "umgekehrte Verbotsirrtum", der vorliegt, wenn der Tatbeteiligte irrtümlich sein Verhalten (z. B. die Nichtzahlung der Steuer) für strafbar hält.[1] Ebenso handelt es sich bei dem "umgekehrten Subsumtionsirrtum" um ein Wahndelikt, bei dem sich der Täter über eine für ihn ungünstige Auslegung eines Tatbestandsmerkmals irrt. Der Täter hat also di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.2 Hauptstrafe – Nebenfolgen

Rz. 139 Die Ahndung der Steuerstraftat erfolgt durch die Festsetzung einer Strafe. Die Strafe ist die Zufügung eines Übels, das nur durch das Gericht ausgesprochen werden kann.[1] Die Hauptstrafen können nur in zwei Formen verhängt werden, als Freiheitsentziehung (s. Rz. 143ff.) und/oder als Geldzahlungspflicht (s. Rz. 153ff.). Der gesetzliche Straftatbestand legt nur den Rah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2 Tatbestand

Rz. 182 Der Tatbestand des § 148 StGB weist gewisse Ähnlichkeiten zum Tatbestand der Geldfälschung, § 146 StGB, auf. 5.2.1 Objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Fälschen von Steuerzeichen (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Rz. 183 Steuerzeichen sind amtliche Wertzeichen, die öffentlichen Glauben genießen, durch deren Verwendung einzelne Steuern zu entrichten sind und die auf Kleinverkaufspackun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten

1 Steuerstraftat 1.1 Begriff und Bedeutung Rz. 1 § 369 Abs. 1 AO enthält eine Legaldefinition der Begriffe Steuer- und Zollstraftat. Steuerstraftaten sind Straftaten (s. Rz. 11), mit denen ein durch Steuergesetz (s. Rz. 7) bestimmtes steuerliches Fehlverhalten geahndet wird (s. Rz. 5, 9). Da Zölle unter den Begriff der Steuer i. S. v. § 3 AO fallen, sind Zollstraftaten zugleic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.1 Objektiver Tatbestand des § 26b UStG

Rz. 223 § 26b UStG stellt im Verhältnis zu § 26c UStG den Grundtatbestand dar, der immer dann eingreift, wenn die Qualifikationsmerkmale des § 26c UStG nicht erfüllt sind. § 26c UStG setzt hingegen das Vorliegen einer vollendeten Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26b UStG voraus. Rz. 224 Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i. S. v. § 14 UStG a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.3 Räumliche Geltung von Strafgesetzen

Rz. 66 Für die Ahndung von Straftaten gilt gem. § 3 StGB das Territorialitätsprinzip. Hiernach findet das deutsche Strafrecht grundsätzlich auf solche Straftaten Anwendung, die im Inland begangen wurden. Rz. 67 Zum Inland gehört das gesamte deutsche Hoheitsgebiet [1], also neben dem Festland auch die vorgelagerten nationalen Eigengewässer und das daran oder an das Festland ans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1.1 Fälschen von Steuerzeichen (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Rz. 183 Steuerzeichen sind amtliche Wertzeichen, die öffentlichen Glauben genießen, durch deren Verwendung einzelne Steuern zu entrichten sind und die auf Kleinverkaufspackungen von Tabakwaren zum Beweis dafür dienen, dass die Steuer bezahlt wurde. Steuerzeichen werden von der zuständigen Finanzbehörde gegen Entrichtung des auf ihnen vermerkten Werts abgegeben, wobei ihre Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1.3 Zeitgesetze

Rz. 64 Die Milderungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 StGB bei einer Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 4 StGB grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das anzuwendende Gesetz nur für eine bestimmte Zeit gelten soll. Zeitgesetze i. d. S. sind zunächst Gesetze, die zu einem bestimmten Ereignis außer Kraft treten, aber auch Gesetze, die erkennbar als vorübergehende Regelung für bestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.3 Vollendung und Versuch

Rz. 191 Die Tat i. S. d. § 148 Abs. 1 StGB ist je nach Tathandlung z. B. vollendet mit dem gelungenen Nachmachen oder Verfälschen des ersten Stücks[1] oder mit seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, als sei es gültig. Nur für die Tatbestandsalternative der tatsächlichen Verwendung der Steuerzeichen ist die der Absicht des Täters entsprechende Verwendung für die Tatvollendung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 27 Der subjektive Tatbestand aller Straftatbestände – wie auch der der Steuerhinterziehung – erfordert gem. § 15 StGB eine vorsätzliche Handlung des Täters. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns anordnet. Dies ist jedoch im Bereich des Steuerstrafrechts nicht der Fall. Lediglich Steuerordnungswidrigkeiten sind fahrläs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.2 Tatbestandsirrtum

Rz. 107 Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken (vgl. Rz. 27ff.). Kennt der Täter bei Begehung der Tat die tatsächlichen Umstände nicht, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so handelt er nicht vorsätzlich[1] und kann allenfalls wegen fahrlässiger bzw. leichtfertiger Begehung (vgl. Rz. 38f.) der Tat belangt werden.[2] Ein den Vorsatz ausschließender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8.2 Gesetzeskonkurrenz

Rz. 118 Der Begriff der Gesetzeskonkurrenz erfasst Konkurrenzverhältnisse, bei denen der Unrechtsgehalt einer Straftat X in einer anderen Straftat Y enthalten ist. Folglich besteht weder das Bedürfnis noch die Legitimation, neben der Tat Y auch noch die Tat X straferhöhend in den jeweiligen Schuldspruch einfließen zu lassen. Es gibt drei Fälle der Gesetzeskonkurrenz im Bereic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.4 Konkurrenzen

Rz. 261 Bei der Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG handelt es sich um eine eigenständige Steuerstraftat. Wird die USt jedoch durch Nicht- oder Falschanmeldung hinterzogen, so kommt es nicht zur Konkurrenz mit § 370 AO, da die Hinterziehung der USt dazu führt, dass die hinterzogene Steuer i. S. d. § 26b UStG nicht fällig gestellt wird und demgemäß die zu verletzend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.7 Strafzumessung

Rz. 161 Das Strafgesetz gibt für die Ahndung der Tat einen Strafrahmen vor. Dieser Strafrahmen wird in bestimmten Fällen strafschärfend[1] bzw. strafmildernd (s. z. B. zur Beihilfe Rz. 99ff., zum Versuch Rz. 75ff.) modifiziert. Rz. 162 Innerhalb des Strafrahmens hat das Gericht die für die Tat angemessene Strafe festzusetzen. Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.3 Fahrlässigkeit

Rz. 38 Bei Fahrlässigkeit handelt es sich im Gegensatz zum Vorsatz nicht um eine Verletzung des Rechtsguts mit Wissen und Wollen, sondern um eine Sorgfaltswidrigkeit: Der Täter hat die im Verkehr und nach seinen persönlichen Fähigkeiten erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und er konnte diesen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8 Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes

Rz. 274 Aus § 369 Abs. 2 AO ergibt sich auch ein Verweis auf das JGG (vgl. Rz. 50), wobei zu berücksichtigen ist, dass dem JGG in der Praxis nur geringe Bedeutung zukommt.[1] Aus § 2 Abs. 2 JGG ergibt sich, dass das JGG gegenüber den allgemeinen Vorschriften Vorrang genießt. Im Zusammenhang mit dem materiellen Steuerstrafrecht sind dies die §§ 1–32, 105f., 112a JGG.[2] Im Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5.2 Beteiligung an der Vortat

Rz. 214 Nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Durch diesen Strafausschluss bleiben die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens bestehen, es wird lediglich die Strafdrohung aufgehoben. Getragen wird diese Regelung von dem Gedanken der mitbestraften Nachta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.6 Verfolgbarkeit

Rz. 217 § 257 Abs. 4 S. 1 StGB ist im Steuerstrafrecht ohne Bedeutung, da die in § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO genannten Vortaten für die Verfolgung keines Antrags, keiner Ermächtigung oder keines Strafverlangens bedürfen. Rz. 218 Die in § 257 Abs. 4 S. 2 StGB enthaltene Verweisung auf § 248a StGB kann hingegen sehr wohl im Steuerstrafrecht Bedeutung erlangen. Teilweise wird zwar d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.3 Strafrahmen

Rz. 141 Der anzuwendende gesetzliche Straftatbestand gibt einen Strafrahmen vor, innerhalb dessen die im Einzelfall schuldangemessene Strafe (s. Rz. 161ff.) festzusetzen ist. Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung beträgt z. B. gem. § 370 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neben diesem Grundstrafrahmen ist bei der Steuerhinterziehung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes

Rz. 278 Neben dem JGG verweist § 369 Abs. 2 AO auch auf das Wehrstrafgesetz (WStG). Das WStG gilt gem. § 1 Abs. 1 und 2 WStG für alle Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr oder militärische Vorgesetzte begehen, die nicht Soldaten sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 WStG ergibt, geht im Fall von jugendlichen oder heranwachsenden Soldaten das JGG dem WStG jedoch vor. Die praktisch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.6 Verfolgungszuständigkeit

Rz. 273 Gem. §§ 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 AO ist die zuständige Behörde zur Verfolgung von Straftaten nach § 26c UStG die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich um die jeweils zuständige Bußgeld- und Strafsachenstellen. Sofern ein bestimmtes Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 2–4 AO in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, ist diese auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Allgemeines

Rz. 181 Aufgrund ihres Sachzusammenhangs mit Steuern wird durch § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO auch die in §§ 148ff. StGB geregelte Wertzeichenfälschung einschließlich ihres Versuchs gem. § 148 Abs. 3 StGB sowie ihrer strafbaren Vorbereitung gem. § 149 StGB als Steuerstraftat (vgl. Rz. 1ff., 10) qualifiziert, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft. §§ 148ff. StGB schützen (auch) das Al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.6 Einziehung

Rz. 197 § 150 StGB schreibt zwingend die Einziehung[1] der unechten, entwerteten oder wieder verwendeten Steuerzeichen sowie der Fälschungsmittel[2] über § 74 StGB hinaus vor. Eine selbständige Einziehung ist nach § 76a StGB möglich.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1.3 Wiederverwenden von Steuerzeichen (§ 148 Abs. 2 StGB)

Rz. 189 Den Tatbestand erfüllt das Verwenden oder Inverkehrbringen eines bereits verwendeten Steuerzeichens, von dem das Entwertungszeichen entfernt wurde bzw. dessen altes Entwertungszeichen durch ein neues unkenntlich gemacht wurde.[1] Es ist gleichgültig, wer das Entwertungszeichen beseitigt oder unkenntlich gemacht hat. Ein Verwenden i. d. S. ist gegeben, wenn dem Steuerz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 89 Tatbeteiligte sind Täter (s. Rz. 90ff.) und Teilnehmer (s. Rz. 95ff.). Tatbeteiligte im strafrechtlichen Sinn können nur natürliche Personen sein, da das Strafrecht auf deren tatsächliche Handlungen, das persönliche Fehlverhalten und die persönliche Vorwerfbarkeit abstellt. Juristische Personen sind im strafrechtlichen Sinn hingegen nicht handlungsfähig. Folglich könn...mehr