Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3.1 Begriff

Rz. 95 Anstiftung und Beihilfe als Formen der Teilnahme sind davon abhängig, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (sog. Akzessorietät der Teilnahme). Folglich muss zumindest ein Täter eine vorsätzliche und rechtswidrige Steuerhinterziehung begangen haben. Der Täter will die Tat jedoch als eigene verwirklichen (s. Rz. 91f.). Der Teilnehmer will demgegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.5 Rücktritt

Rz. 196 Das Abstandnehmen von der Vorbereitungstat i. S. d. § 149 Abs. 1 StGB kann nach den Abs. 2 und 3 als Rücktritt zur Nichtbestrafung führen. Die Regelung entspricht weitgehend der des § 24 StGB (vgl. Rz. 82f.). Allerdings muss der Täter über die Anforderungen des § 24 StGB hinaus gem. § 149 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.7 Konkurrenzen

Rz. 198 Da § 149 StGB Vorbereitungshandlungen erfasst, tritt der Tatbestand hinter § 148 StGB zurück, sobald insoweit ein strafbarer Versuch vorliegt. Tritt der Täter hingegen vom Versuch des § 148 StGB zurück, ohne dass gleichzeitig die Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt sind, so bleibt die Strafbarkeit nach § 149 StGB bestehen. §§ 148, 149 StGB bleiben nur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Steuerstraftat

1.1 Begriff und Bedeutung Rz. 1 § 369 Abs. 1 AO enthält eine Legaldefinition der Begriffe Steuer- und Zollstraftat. Steuerstraftaten sind Straftaten (s. Rz. 11), mit denen ein durch Steuergesetz (s. Rz. 7) bestimmtes steuerliches Fehlverhalten geahndet wird (s. Rz. 5, 9). Da Zölle unter den Begriff der Steuer i. S. v. § 3 AO fallen, sind Zollstraftaten zugleich auch Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.1 Grundlagen

7.1.1 Allgemeines Rz. 219 Das UStG [1] enthält mit § 26b UStG und § 26c UStG strafrechtlich relevante Tatbestände. Da es sich bei diesen Regelungen nicht um Normen aus dem Bereich der Steuerfestsetzung handelt, wären sie unter systematischen Gesichtspunkten als steuerstrafrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Vorschriften besser in der AO eingefügt worden. Zu der ab dem 1.7.2021 gül...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7 Irrtumsfragen

3.7.1 Allgemeines Rz. 105 Ausgesprochen komplex und umstritten ist die strafrechtliche Behandlung von Fällen, in denen sich der Täter oder Teilnehmer in einem Irrtum befindet, in denen also die Wirklichkeit und seine Vorstellung auseinanderfallen. Bezieht sich die Fehlvorstellung von der Wirklichkeit auf strafrechtlich erhebliche Umstände, so kann dies erhebliche Bedeutung er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3 Teilnahme

3.6.3.1 Begriff Rz. 95 Anstiftung und Beihilfe als Formen der Teilnahme sind davon abhängig, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (sog. Akzessorietät der Teilnahme). Folglich muss zumindest ein Täter eine vorsätzliche und rechtswidrige Steuerhinterziehung begangen haben. Der Täter will die Tat jedoch als eigene verwirklichen (s. Rz. 91f.). Der Teilnehmer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Subjektiver Tatbestand

2.2.3.1 Allgemeines Rz. 27 Der subjektive Tatbestand aller Straftatbestände – wie auch der der Steuerhinterziehung – erfordert gem. § 15 StGB eine vorsätzliche Handlung des Täters. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns anordnet. Dies ist jedoch im Bereich des Steuerstrafrechts nicht der Fall. Lediglich Steuerordnungswidrig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Geltungsbereich der Strafgesetze

3.4.1 Zeitliche Geltung von Strafgesetzen 3.4.1.1 Grundlagen Rz. 61 Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Rückwirkung von Gesetzen für den Bereich der Strafbarkeit. Strafrechtliche Unrechtsfolgen dürfen dementsprechend nicht auf ein Gesetz gestützt werden, das im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht galt. Durch diese Regelung ist der Bürger dagegen geschützt, dass zu seinen Lasten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Stufen der Tatverwirklichung

3.5.1 Überblick Rz. 70 Die vorsätzliche Straftat entwickelt sich in verschiedenen Schritten, die unter rechtlichen Gesichtspunkten streng zu unterscheiden sind: Das Tatgeschehen beginnt zunächst mit der Fassung des Tatentschlusses. Dies ist als solches nicht strafbar. Etwas anderes kann sich aus § 30 Abs. 2 StGB lediglich für Verbrechen ergeben. Rz. 71 Hieran knüpfen Vorbereitu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Schuldhaftigkeit der Handlung

2.4.1 Allgemeines Rz. 43 Durch die Feststellung, dass ein Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und rechtswidrig ist, ergibt sich das objektive Unwerturteil der Rechtsordnung über die Tat. Dies allein reicht jedoch für die Ahndung einer Tat im deutschen Strafrecht nicht aus, da der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" (nulla poena sine culpa) zu beachten ist. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2 Versuch der Straftat

3.5.2.1 Allgemeines Rz. 75 Der Versuch einer Straftat unterscheidet sich von ihrer Vollendung dadurch, dass der subjektive Tatbestand des Delikts bereits erfüllt ist, aber der objektive Tatbestand noch nicht vollständig gegeben ist, da der Erfolg noch nicht eingetreten ist. Der subjektive Tatbestand des versuchten und des vollendeten Delikts ist somit identisch. Die Prüfung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2 Täterschaft

3.6.2.1 Begriff Rz. 90 Täter ist eine Person, die allein oder mit anderen oder über den Einsatz anderer als Werkzeuge den Tatbestand selbst verwirklicht bzw. an seiner Verwirklichung mitwirkt und einen entsprechenden Täterwillen hat, die Tat somit als eigene Handlung will. Dabei ist die Frage der Täterschaft aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Straftat

2.1 Begriff – Prüfungsschema Rz. 11 Dem Begriff der Steuerstraftat (s. Rz. 2ff.) liegt der Begriff der Straftat zugrunde, wie er sich aus den allgemeinen Gesetzen über das Strafrecht und den allgemeinen strafrechtlichen Grundregeln ergibt (s. Rz. 50). Eine Straftat begeht hiernach, wer eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vornimmt, die durch Gesetz m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2 Objektiver Tatbestand

7.2.1 Objektiver Tatbestand des § 26b UStG Rz. 223 § 26b UStG stellt im Verhältnis zu § 26c UStG den Grundtatbestand dar, der immer dann eingreift, wenn die Qualifikationsmerkmale des § 26c UStG nicht erfüllt sind. § 26c UStG setzt hingegen das Vorliegen einer vollendeten Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26b UStG voraus. Rz. 224 Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Tatbeteiligte

3.6.1 Allgemeines Rz. 89 Tatbeteiligte sind Täter (s. Rz. 90ff.) und Teilnehmer (s. Rz. 95ff.). Tatbeteiligte im strafrechtlichen Sinn können nur natürliche Personen sein, da das Strafrecht auf deren tatsächliche Handlungen, das persönliche Fehlverhalten und die persönliche Vorwerfbarkeit abstellt. Juristische Personen sind im strafrechtlichen Sinn hingegen nicht handlungsfäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9 Rechtsfolgen der Steuerstraftat

3.9.1 Überblick über die Rechtsfolgen Rz. 136 Kommt es zu einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat, so bestehen verschiedene (verfahrensrechtliche) Möglichkeiten, dieses Verfahren abzuschließen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Abschlüssen ohne Schuldfeststellung und solchen mit Schuldfeststellung. Im Einzelnen handelt es sich bei den Verfahrensabschlüssen ohne Schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.3.1 Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Rz. 239 Gewerbsmäßig i. S. d. § 26c UStG handelt, wer den Grundtatbestand des § 26b UStG mit der Absicht verwirklicht, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.[1] Hierfür ist es ausreichend, wenn sich der Täter mittelbare Vorteile aus der Tathandlung verspricht, z. B. wenn die Vermögensvorteile ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Tatbestandsmäßigkeit der Handlung

2.2.1 Handlung Rz. 12 Eine Straftat setzt begrifflich eine menschliche Handlung voraus. Ein menschliches Verhalten ist nur dann als eine Handlung im strafrechtlichen Sinn zu werten, wenn es von einem Willen getragen wird. Durch die Einführung dieses Handlungsbegriffs werden diejenigen Formen menschlichen Verhaltens strafrechtlich ausgeschlossen, an die grundsätzlich keine Str...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2 Bestrafung

3.9.2.1 Verfolgungspflicht Rz. 138 Für die Verfolgung von Steuerstraftaten gilt zwar grundsätzlich das Legalitätsprinzip[1], aber auch wenn die Tat dem Tatbeteiligten nachgewiesen ist, kann in besonderen Fällen von der Ahndung abgesehen und das Strafverfahren durch Einstellung [2] abgeschlossen werden, wenn z. B. Verfahrenshindernisse bestehen[3], materiell-rechtliche Hinderun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8 Konkurrenzen – Tateinheit – Tatmehrheit

3.8.1 Grundlagen Rz. 116 Wenn ein Tatbeteiligter durch sein Gesamtverhalten, das aus einer oder mehreren einzelnen Handlungen (s. Rz. 12) besteht, mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrmals rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat, stellt sich die Frage, welcher Straftatbestand bzw. welche Straftatbestände der Verurteilung zugrunde gelegt und wie der Stra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Erfüllung des Straftatbestands

2.2.2.1 Bedeutung des gesetzlichen Straftatbestands Rz. 13 Dem Begriff des Tatbestands kommen unterschiedliche Bedeutungen zu. Wenn z. B. vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung gesprochen wird, so geht es um dieses Delikt in seiner allgemeinen Form. Um den Tatbestand i. w. S. geht es hingegen, wenn die Strafbarkeitsvoraussetzungen des einschlägigen Tatbestands durchgeprüf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.3 Verbotsirrtum

Rz. 111 Der Verbotsirrtum betrifft hingegen die Frage, ob der Täter das Unrecht seines Verhaltens erkennen konnte, ob er mithin davon ausging, sein Verhalten sei rechtmäßig oder rechtswidrig. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Tat, also das Fehlen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit, schließt den Vorsatz grundsätzlich nicht aus. Er kommt vielmehr nur in Betracht, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.4 Ursächlichkeit der Handlung für den Taterfolg

Rz. 24 Bei den Erfolgsdelikten (vgl. Rz. 52) kann dem Tatbeteiligten (vgl. Rz. 89ff.) der durch den Straftatbestand missbilligte Taterfolg nur zugerechnet werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg besteht. Die kausale Verbindung dieser beiden Tatbestandsmerkmale ist Bestandteil des objektiven Tatbestands der Straftat (vgl. Rz. 18). Oft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.1 Allgemeines

Rz. 75 Der Versuch einer Straftat unterscheidet sich von ihrer Vollendung dadurch, dass der subjektive Tatbestand des Delikts bereits erfüllt ist, aber der objektive Tatbestand noch nicht vollständig gegeben ist, da der Erfolg noch nicht eingetreten ist. Der subjektive Tatbestand des versuchten und des vollendeten Delikts ist somit identisch. Die Prüfung des Versuchs ist all...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1.2 Weitere Tathandlungen (§ 148 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB)

Rz. 187 Auch das Sichverschaffen falscher (d. h. nachgemachter oder verfälschter) Steuerzeichen ist tatbestandsmäßig. Sich verschaffen bedeutet, falsche Steuerzeichen bewusst zur eigenen Verfügung in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt zu bringen.[1] Ob dies z. B. durch Übergabe, Unterschlagung, Fund oder Wegnahme geschieht, ist ohne Bedeutung. Der Erwerber muss jedoch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Überblick

Rz. 70 Die vorsätzliche Straftat entwickelt sich in verschiedenen Schritten, die unter rechtlichen Gesichtspunkten streng zu unterscheiden sind: Das Tatgeschehen beginnt zunächst mit der Fassung des Tatentschlusses. Dies ist als solches nicht strafbar. Etwas anderes kann sich aus § 30 Abs. 2 StGB lediglich für Verbrechen ergeben. Rz. 71 Hieran knüpfen Vorbereitungshandlungen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.2 Subjektiver Tatbestand

Rz. 190 Der Tatbestand des § 148 StGB kann in jedem Fall nur vorsätzlich verwirklicht werden. Folglich muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz haben, dass es sich um Steuerzeichen handelt, auf die sich seine jeweilige Tathandlung bezieht. Bezüglich der Tathandlungen des Nachmachens, Verfälschens und Sichverschaffens muss der Täter zusätzlich mit der Absicht handeln, dass d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Strafausschließung und Strafaufhebung

Rz. 49 Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung löst i. d. R. die Strafbarkeit aus (s. Rz. 11). Dies gilt jedoch nicht, wenn besondere persönliche Strafausschließungsgründe, die im Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben, oder persönliche Strafaufhebungsgründe, die nach Begehung der Tat eingetreten sind, eine Ahndung verbieten. Strafausschließungsgründe führen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5.1 Selbstbegünstigung

Rz. 213 Da der Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB erfordert, dass "einem anderen" Hilfe geleistet wird, ist nur die Fremdbegünstigung strafbar, also die Begünstigung einer anderen Person, die Tatbeteiligte der Vortat war. Nicht strafbar ist demgegenüber die Selbstbegünstigung, d. h. eine Begünstigungshandlung (s. Rz. 205 ff.), die ein Tatbeteiligter der Vortat sich selbst leis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.1.1 Allgemeines

Rz. 219 Das UStG [1] enthält mit § 26b UStG und § 26c UStG strafrechtlich relevante Tatbestände. Da es sich bei diesen Regelungen nicht um Normen aus dem Bereich der Steuerfestsetzung handelt, wären sie unter systematischen Gesichtspunkten als steuerstrafrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Vorschriften besser in der AO eingefügt worden. Zu der ab dem 1.7.2021 gültigen Streichung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8.3 Tateinheit

Rz. 123 "Dieselbe Handlung" i. S. v. § 52 StGB ist stets anzunehmen, wenn nur eine Handlung im natürlichen Sinn vorliegt, also ein Handlungsentschluss zu einer Willensbetätigung geführt hat. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Handlung mehrere tatbestandliche Erfolge hervorgerufen hat (z. B. aufgrund eines wahrheitswidrigen Herabsetzungsantrags werden sowohl die ESt- als a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.2 Beginn des Versuchs

Rz. 79 Ein Versuch kann immer nur dann gegeben sein, wenn eine gewollte Tat begonnen, aber unvollendet geblieben ist, also der Taterfolg (vgl. Rz. 18, 52) nicht eingetreten ist. Dabei ist auch ein Versuch durch Unterlassen möglich. Der subjektive Tatbestand des jeweiligen Delikts muss erfüllt sein. Folglich muss der endgültige Tatentschluss (= Vorsatz) gegeben sein, sodass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.3 Rücktritt vom Versuch

Rz. 82 § 24 StGB sieht Straffreiheit bei einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch vor. Diese Vorschrift ist auch auf versuchte Steuerstraftaten anwendbar und wird durch die Selbstanzeigeregelung des § 371 AO nicht ausgeschlossen.[1] Voraussetzung eines jeden Rücktritts i. S. d. § 24 StGB ist, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Hinweise zu allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen

3.1 Bedeutung der Verweisung in § 369 AO Rz. 50 Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze des Strafrechts (s. Rz. 1), wobei dieser Norm nur deklaratorischer Charakter zukommt. Die allgemeinen Gesetze des Strafrechts sind nicht nur die Rechtsnormen des Allgemeinen Teils des StGB, sondern auch allgemeine Bestimmungen im Besonderen Teil des StGB [1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.3 Qualifikationsmerkmale

7.2.3.1 Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens Rz. 239 Gewerbsmäßig i. S. d. § 26c UStG handelt, wer den Grundtatbestand des § 26b UStG mit der Absicht verwirklicht, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.[1] Hierfür ist es ausreichend, wenn sich der Täter mittelbare Vorteile aus de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7 Hinweise zur Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG

7.1 Grundlagen 7.1.1 Allgemeines Rz. 219 Das UStG [1] enthält mit § 26b UStG und § 26c UStG strafrechtlich relevante Tatbestände. Da es sich bei diesen Regelungen nicht um Normen aus dem Bereich der Steuerfestsetzung handelt, wären sie unter systematischen Gesichtspunkten als steuerstrafrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Vorschriften besser in der AO eingefügt worden. Zu der ab de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1 Zeitliche Geltung von Strafgesetzen

3.4.1.1 Grundlagen Rz. 61 Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Rückwirkung von Gesetzen für den Bereich der Strafbarkeit. Strafrechtliche Unrechtsfolgen dürfen dementsprechend nicht auf ein Gesetz gestützt werden, das im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht galt. Durch diese Regelung ist der Bürger dagegen geschützt, dass zu seinen Lasten rückwirkend gesetzliche Regelungen erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.2 Vorsatzformen

Rz. 33 Man unterscheidet zwischen drei Vorsatzformen, die sich nach der jeweiligen Art der Vorstellung und des Willens unterscheiden. Die erste grundlegende Unterscheidung ist diejenige zwischen unbedingtem bzw. direktem Vorsatz einerseits und bedingtem Vorsatz andererseits, der im Hinblick auf den Taterfolg "bedingt" sein muss. Der direkte Vorsatz wird wiederum in zwei Stuf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.4 Vorbereitung der Fälschung von Steuerzeichen (§ 149 StGB)

Rz. 192 Vorbereitungshandlungen zur Wertzeichenfälschung werden von § 149 StGB erfasst und selbständig mit Strafe bedroht. Da es sich bei § 149 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es unerheblich, ob die Tat zur Förderung der Wertzeichenfälschung objektiv geeignet ist und ob die vorbereitete Tat später tatsächlich ausgeführt wird.[1] Taugliche Tatgegenstände ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3.3 Beihilfe

Rz. 99 Beihilfe ist die wissentliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich rechtswidrigen fremden Straftat.[1] Die Beihilfe erfordert einen Willen zur Förderung einer fremden Straftat ohne eigenen Täterwillen. Der Gehilfe unterscheidet sich dadurch vom Täter bzw. Mittäter, der mit Täterwillen die Tatherrschaft hat (s. Rz. 90). Nicht erforderlich ist ein Zusammenwirken mit dem T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.4 Subjektiver Tatbestand

Rz. 211 Die Begünstigung der Steuerstraftat erfordert hinsichtlich der Vortat (vgl. Rz. 203f.) und der Hilfeleistung (vgl. Rz. 205ff.) zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Rz. 36f.). Der Täter der Begünstigung muss folglich wissen, dass der Vortäter eine rechtswidrige Tat begangen und dadurch einen Vorteil erlangt hat. Ihm müssen aber nicht die Art der Tat und des Vorteils beka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.3.2 Bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Rz. 246 Auch der Bandenbegriff entspricht dem in anderen Bereichen des Strafrechts. Eine Bande i. S. d. § 26c UStG besteht somit nach der im Jahre 2001 geänderten Rspr. des BGH aus mindestens drei Personen, die sich durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede verbunden haben, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.5 Geldstrafe

Rz. 153 Soweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe (vgl. Rz. 143ff.) zur Ahndung der Straftat nicht geboten erscheint und der gesetzliche Strafrahmen dies alternativ zulässt, ist als mildere Strafe [1] eine Geldstrafe zu verhängen. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so tritt nach § 43 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstraf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2.2 Formen

Rz. 91 Die Täterschaft tritt in verschiedenen Formen in Erscheinung: Alleintäter ist nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB eine Person, die selbst sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Alleintäter zu der Tat durch einen anderen angestiftet worden ist oder ob er Hilfe durch eine andere Person erhält, die keinen Täterwillen und keinen Anteil an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.1 Allgemeines

Rz. 105 Ausgesprochen komplex und umstritten ist die strafrechtliche Behandlung von Fällen, in denen sich der Täter oder Teilnehmer in einem Irrtum befindet, in denen also die Wirklichkeit und seine Vorstellung auseinanderfallen. Bezieht sich die Fehlvorstellung von der Wirklichkeit auf strafrechtlich erhebliche Umstände, so kann dies erhebliche Bedeutung erlangen, worauf an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.2.2 Aufhebung des § 26b UStG und Änderung des §§ 26a, 26c UStG zum 1.7.2021

Rz. 234 Der bis zum 30.6.2021 geltende § 26b UStG wird zum 1.7.2021 aufgehoben. Damit entfällt der bisher in § 26b Abs. 1 UStG geregelte Bußgeldtatbestand der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens jedoch nicht, sondern er wird inhaltlich modifiziert in den neuen § 26a Abs. 1 UStG eingefügt. Dabei soll das Tatbestandsmerkmal "in einer Rechnung i. S. von § 14 UStG ausgewiesene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8.1 Grundlagen

Rz. 116 Wenn ein Tatbeteiligter durch sein Gesamtverhalten, das aus einer oder mehreren einzelnen Handlungen (s. Rz. 12) besteht, mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrmals rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat, stellt sich die Frage, welcher Straftatbestand bzw. welche Straftatbestände der Verurteilung zugrunde gelegt und wie der Strafrahmen (s. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Begriff – Prüfungsschema

Rz. 11 Dem Begriff der Steuerstraftat (s. Rz. 2ff.) liegt der Begriff der Straftat zugrunde, wie er sich aus den allgemeinen Gesetzen über das Strafrecht und den allgemeinen strafrechtlichen Grundregeln ergibt (s. Rz. 50). Eine Straftat begeht hiernach, wer eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vornimmt, die durch Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auf di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.4 Schuldausschließungsgründe

Rz. 48 Trotz Vorliegens aller Schuldelemente ist in Ausnahmefällen dem Tatbeteiligten das Verhalten nicht vorzuwerfen, wenn einer der im StGB normierten Schuldausschließungsgründe vorliegt, bei denen rechtsordnungsgemäßes Verhalten dem Tatbeteiligten aufgrund einer außergewöhnlichen Motivationslage nicht zumutbar wäre.[1] Das jeweilige Verhalten erscheint in diesen Fällen ni...mehr