Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2.1 Beachtung der sachlichen Zuständigkeit

Rz. 24 Da die Fachaufsicht bei der Amtsleitung des unterstützten FA verbleibt (vgl. Rz. 14, 34, 36b), kann sich zunächst die Frage nach der Bedeutung übereinstimmender sachlicher Zuständigkeit zwischen unterstütztem und unterstützendem FA stellen. Zunächst einmal ist auch für die Frage der ermessensgerechten Unterstützungszuweisung maßgebend, dass § 29a AO keine Sonderregelu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.1 Unterstützungsbedürftigkeit des zuständigen FA

Rz. 23a Grundlage einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ist die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA. Das ist der Fall, wenn das örtlich zuständige FA einen zeitnahen und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze temporär nicht gewährleisten kann.[1] Rz. 23b einstweilen frei Rz. 23c Liegt die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA zur Gewäh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.3 Ermittlung oder Verfolgung

Rz. 42 Die Ermittlung und Verfolgung von verkürzungsrelevanten Sachverhalten und Steuerstraftaten ist Inhalt des § 88b AO. Damit ist die Fahndungsbezogenheit der Maßnahme beschrieben. Mit dieser Aufgabenzuweisung an die für Maßnahmen nach § 88b AO zuständigen Stellen verschiebt sich aber nicht die Zuständigkeit für die Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 208 AO. Hier kann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 29a AO fügt sich als Teil des Dritten Abschnitts des Ersten Teils der AO final in die Regelungen zur Zuständigkeit ein. Die Regelung soll ermöglichen, jederzeit und kurzfristig auch ohne dienstrechtliche und personalvertretungsrechtliche Implikationen und ohne dauerhafte Zuständigkeitsübertragungen, die Mitarbeiter eines FA an ihren vorhandenen Arbeitsplätzen Veranla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 § 29a AO zielt auf die Flexibilisierung der Ablauforganisation der Landesfinanzverwaltung. Er dient ausweislich der Gesetzesbegründung der kurzfristigen Reaktion auf einen (nur) zeitweise veränderten Arbeitsanfall in den FÄ.[1] Er ermöglicht eine ämterübergreifend schnell herzustellende bedarfsgerechte Arbeitsverteilung. Bedienstete eines anderen FA können vorübergehen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.3 Länderbezogenheit

Rz. 32 § 29a AO ist länderbezogen. Soweit eine Zentralisierung über Ländergrenzen hinweg zweckmäßig ist, können FA-Zuständigkeiten nach § 17 Abs. 2 S. 1 und 2 FVG durch Staatsvertrag auch auf Finanzbehörden eines anderen Landes übertragen werden.[1] Eine länderübergreifende Unterstützung ist dementsprechend unterhalb einer Regelung durch einen Staatsvertrag auch im Rahmen ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.4 Verwendung

Rz. 59 Das Tatbestandsmerkmal der Verwendung ist im Rahmen der Handlungsbefugnisse nicht gesondert spezifiziert. Dessen bedarf es aber auch nicht, da sich der Verwendungsbegriff aus der "Verwendung für die vorgesehene Zweckbestimmung" bestimmt. Es kann also insoweit auf die zu Gliederungspunkt 3.5 dargestellten Ziele der Norm (s. zu Rz. 39 ff.) verwiesen werden. Problematisch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 11 § 29a AO dient, anders als etwa § 17 FVG, der schnellen und flexiblen Reaktion auf kurzfristige Sonderbelastungen einzelner FÄ. Ein absehbar langfristiger Unterstützungsbedarf ist nur kurzfristig über § 29a AO, langfristig aber über dauerhafte Aufgabenverschiebungen zwischen FÄ durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG [1] oder andere – z. B. personalwirtsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.1 Abrufberechtigung

Rz. 51 Die Berechtigung, Daten untereinander abzurufen, ist logische Grundlage der Norm (s. zu Rz. 5, Rz. 34 und Rz. 36f.). Die dafür notwendige technische Infrastruktur muss unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen länderübergreifend geschaffen werden Stellt ein Land oder der Bund bestimmte Daten oder Datenbanken nicht für Zwecke des § 88b AO und damit für d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnungsbefugte Behörde

Rz. 16 Die Ermessensentscheidung über eine Maßnahme nach § 29a AO trifft die weisungsbefugte Landesbehörde. Dies ist qua Gesetz zunächst die oberste Landesfinanzbehörde. Diese ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. den Regelungen des FVG definiert. Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In der Regel ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.7 Steuergeheimnisrelevanz

Rz. 65 Wegen der Datennutzungsbeschränkung in § 88b Abs. 1 AO ist gleichzeitig auch eine spezielle Nutzungsbeschränkung für besonders bestimmte dafür zuständige Stellen gegeben. Nicht zuletzt diese Beschränkung auf die durch Rechtsverordnung in jedem Land gesondert zu bestimmende zuständige Finanzbehörde, die ihrerseits das Steuergeheimnis zu wahren hat, unterstreicht die Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.1 Ermittlungen "ins Blaue"/Rasterfahndung

Rz. 15 Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die Verfassung nicht zu.[2] Deshalb sind diese scho...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.2 Sonstige Form des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Rz. 16 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben.[1] Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatsphäre und lässt diese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.2 Bestimmtheit der Norm

Rz. 23 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen neben der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit.[1] Auch bei restriktiver Gesetzesanwendung wird teilweise in Frage gestellt, ob § 88b AO überhaupt hinreichend bestimmt ist und eine entsprechende Auslegung die Verfassungsmäßigk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Gewährleistung eines gleichmäßigen und zeitnahen Vollzugs der Steuergesetze

Rz. 22 Die Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze ist Entscheidungsgrundlage und Normzweck. Sie muss maßgebendes Kriterium der Ziel- und Zweckverfolgung der Anordnung sein. Mit der Verknüpfung der Ziele durch das Wort "und" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich beide Ziele bedingen und kumulativ vorliegen müssen.[1] Das Ziel eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Rz. 36a Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.[1] Rz. 36b Soweit die Aufgabenverantwortl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Betroffene Finanzbehörden

Rz. 72 Betroffene zuständige Finanzbehörden sind zum einen die nach Abs. 3 – bzw. für den Bund nach den einschlägigen Normen – zuständigen Stellen.[1] Andere Länder oder den Bund betreffende Analyseergebnisse sind der dort jeweils für Auswertungen nach § 88b AO zuständigen Finanzbehörde zur Weiterbearbeitung – oder Weiterleitung – zur Verfügung zu stellen. Zum anderen hat die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2.2 Maßgebende Auswahlkriterien

Rz. 31 Wichtigstes Auswahlkriterium zwischen FÄ mit gleichgerichteter sachlicher Zuständigkeit dürfte die ohnehin bereits bestehende Auslastung des zur Unterstützung in Frage kommenden FA mit eigenen Aufgaben sein. Ein FA, das durch die Unterstützungsanordnung selbst in Gefahr geraten würde, die eigenen Aufgaben nicht mehr zeitnah und rechtmäßig erfüllen zu können (vgl. Rz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.3 Überprüfung

Rz. 58 Die Überprüfung der Daten auf die o. b. Muster bildet zunächst einen eine Vielzahl von Fällen betreffenden Anwendungsfall des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ab, der durch die Analysemöglichkeiten des § 88b AO systematisiert werden kann.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 § 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist aber nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuers...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 Zu den unterstützenden technischen Anforderungen an das Besteuerungsverfahren zählt dabei gerade auch die Reaktionsmöglichkeit der Verwaltung auf Steuerverkürzungen durch immer stärkere Nutzung der innovativen technischen Möglichkeiten. Zu diesem Zweck wurde mit der Regelung des § 88b AO die Berechtigung geschaffen, länderübergreifend Klardaten aus Steuerverwaltungsver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.4 Zuständige Finanzbehörden

Rz. 38 Die zuständigen Finanzbehörden, die zum Datenabruf und zur weiteren Nutzung berechtigt sind, sind die zur Ausführung des § 88b AO berufenen Finanzbehörden. Dies sind die gem. § 88b Abs. 3 AO zu bestimmenden Finanzbehörden bzw. die gesondert zur Ausführung normierte Bundesfinanzbehörde.[1] Diese Behörden sind zur zweckbezogenen Nutzung der abgerufenen Daten berufen und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Gespeicherte Daten

Rz. 29 Der Datenpool, der zur gesetzeskonformen Verwendung für einen automationsgestützten Abgleich bereitsteht, ist nicht auf bestimmte Datenbanken der Steuerbehörden beschränkt. Die Berechtigung bezieht sich vielmehr auf von der Finanzverwaltung gespeicherte Daten, sowohl aus Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1], als auch aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Berechtigungsnorm (Abs. 1)

Rz. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt § 88b Abs. 1 AO darauf ab, Daten im Rahmen der bestehenden Datenhoheit eines Landes oder des Bundes länderübergreifend bereitzustellen und durch die zuständigen Stellen beim Bund und in den Ländern zu den genannten Zwecken zu nutzen.[1] Mit dieser Bereitstellungs- und Nutzungserlaubnis eröffnet der Gesetzgeber eine erweiterte A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.5 Internationale Bedeutung (Nr. 2)

Rz. 47 Bei der Steuerverkürzung von internationaler Bedeutung liegt noch eine gesteigerte Ausnutzung der begrenzten Datenaustausch- und Datenabfragemöglichkeiten bei über das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Verkürzungsgestaltungen vor. Dem begegnet mit wachsender Bedeutung der internationale Informationsaustausch nach §§ 117ff. AO.[1] Innerhalb Deu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 29a AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt. Er trat nach Art. 23 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 23.7.2016, in Kraft und ist schon auf alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden. Ausweislich des Namens, aber auch des Inhalts diente dieses Gesetz dazu, das Bes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.6 Erhebliche Bedeutung (Nr. 3)

Rz. 49 Die Fälle von erheblicher Bedeutung werden sich sehr oft länderübergreifend oder gerade im internationalen Bereich abspielen. Soweit aber ein landesinterner Fall verbleibt, der etwa die Anforderungen des besonders schweren Falles einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu erfüllen geeignet ist, sollen auch insoweit Muster und eventuelle weitere Verbindung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.1 Tatbestandsmerkmal Steuerverkürzung

Rz. 39a Das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung ist kein bloßer Oberbegriff für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sondern geht über diese hinaus. Es enthält – als objektives Tatbestandsmerkmal des Steuerstraftatbestands des § 370 AO – kein subjektives Tatelement, sondern umfasst alle Sachverhalte, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeiti...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Weitergabe der Auswertungsergebnisse (Abs. 2)

Rz. 68 Die Auswertungsergebnisse der länderübergreifend analysierten Daten sind nach § 88b Abs. 2 AO den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. 3.1 Auswertungsergebnisse Rz. 69 Auswertungen einer zuständigen Landes- oder Bundesfinanzbehörde werden wegen des länderübergreifenden Datenmaterials i. d. R. auch länderübergreifende Erge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Unterstützung durch ein anderes Finanzamt

2.4.1 Unterstützungsbedürftigkeit des zuständigen FA Rz. 23a Grundlage einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ist die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA. Das ist der Fall, wenn das örtlich zuständige FA einen zeitnahen und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze temporär nicht gewährleisten kann.[1] Rz. 23b einstweilen frei Rz. 23c Liegt die Unterstützun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.3 Restriktive Normauslegung

Rz. 20 Einschränkungen der Freiheitsgrundsätze durch den Staat müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen.[1] Dies schließt eine ausufernde Datennutzungs- und Ermittlungsberechtigung auf Basis des § 88b AO aus. Rz. 21 Es bedarf dementsprechend einer dies berücksichtigenden verfassungskonformen Auslegung der Norm.[2] § 88b AO regelt in verfassungskonfor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.1 Handeln im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts

Rz. 33 Das örtlich und sachlich zuständige FA bleibt auch bei einer Maßnahme nach § 29a AO unverändert zuständig. Das unterstützende FA handelt – wie die Gesetzesbegründung formuliert – "im Namen und auf Rechnung" des zuständigen FA.[1] Dabei ist der erforderliche Arbeitsaufwand aufseiten der Verwaltung i. d. R. überschaubar. Erforderlich ist etwa die Einrichtung einer Zugri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Zuständige Finanzbehörde nach Abs. 3

Rz. 74 Aufseiten der Länder werden die zuständigen Finanzbehörden und damit die für die Aufgabe bestimmten oder eingerichteten zentralen Stellen durch eine nach § 88b Abs. 3 AO zu erlassende Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Diese wiederum ist ermächtigt, die Verpflichtung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde[1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die moderne Informationstechnologie hat Gesellschaft und Wirtschaft gerade in jüngerer Zeit spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und seine Möglichkeiten zur Gestaltung von Prozessen, haben Eingang in das Besteuerungsverfahren sowie in die Strategien der Steuervermeidung gefunden. Rz. 2 § 88b AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1 Auswertungsergebnisse

Rz. 69 Auswertungen einer zuständigen Landes- oder Bundesfinanzbehörde werden wegen des länderübergreifenden Datenmaterials i. d. R. auch länderübergreifende Ergebnisse erbringen. Die Beschränkung des Gesetzeswortlauts auf die Auswertungsergebnisse nach Abs. 1 enthält zugleich eine Begrenzung auf die zweckbezogen ermittelten Ergebnisse. Rz. 70 Zu den Auswertungsergebnissen na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.2 Verhütung

Rz. 40 Ein Ziel des Gesetzes ist zum einen die Verhütung von Steuerverkürzungen. Mit der Berechtigung zur Datennutzung für den Zweck der Verhütung von Steuerverkürzungen enthält die Berechtigungsnorm einen präventiven Ansatz.[1] Die Regelung dient nicht nur der Entdeckung tatsächlich begangener Straftaten, sondern hat einen besonderen Wert in ihrer spezial- aber auch general...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.3 Gegenseitiger Datenabruf

Rz. 36 Der Datenabruf soll auf Gegenseitigkeit beruhen. Dies ist aber nicht i. S. eines Datentauschs zu verstehen. Für bereitgestellte Daten besteht ein Abrufrecht der anderen zuständigen Stellen. Die Gegenseitigkeit bezieht sich auf die Bereitstellung "eigener Daten" zum Datenabruf und damit auch auf die Berechtigung zur Datenbereitstellung, nicht auf eine potenzielle Verpf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 13 Da der automatisierte Datenabgleich nach § 88b AO der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung einer länderübergreifenden, sowie international bedeutsamen oder erheblichen Steuerverkürzung dient, wird vertreten, die Norm begründe die Einführung der anlasslosen Rasterfahndung in das Steuerverfahrensrecht. Dies sei umso gravierender, als in § 88b AO weder eine konkrete Gef...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2 Unterstützungseignung des übernehmenden FA

Rz. 23e Ist Ergebnis des ausgeübten Entschließungsermessens, dass eine Maßnahme nach § 29a AO zu ergreifen ist, ist im nächsten Schritt das Auswahlermessen dahingehend auszuüben, für welche Aufgaben welches FA bzw. welche FÄ mit der Unterstützung beauftragt werden, wobei verschiedene Teile eines Besteuerungsverfahrens nur einheitlich einem FA übertragen werden können (vgl. R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Wirkung (S. 2)

3.1 Handeln im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts Rz. 33 Das örtlich und sachlich zuständige FA bleibt auch bei einer Maßnahme nach § 29a AO unverändert zuständig. Das unterstützende FA handelt – wie die Gesetzesbegründung formuliert – "im Namen und auf Rechnung" des zuständigen FA.[1] Dabei ist der erforderliche Arbeitsaufwand aufseiten der Verwaltung i. d. R. überscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.2 Automatisierter Datenabgleich

Rz. 54 Auf bloße Einzelfälle beschränkte Informationsbeschaffung ist umständlich, zeitaufwendig und angesichts der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß. Eine wirksame, zeitnahe Bekämpfung länderübergreifender oder gerade international strukturierter Steuerverkürzungen erfordert eine technische Infrastruktur, die dem Bund und den Ländern den kurzfristige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5 Normkritik

Rz. 78 Die Fassung der Norm ist unübersichtlich und bedarf einschränkender Auslegung. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Norm oder zu ihrer Verfassungswidrigkeit. Eine Behebung verbleibender Bestimmtheitsmängel durch verfassungskonforme Auslegung der Norm ist jedenfalls möglich (Rz. 26), da der Regelungskern der Norm deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.5 Speicherung

Rz. 63 Die normierte Speicherungsberechtigung führt nicht zur länderübergreifenden Speicherungsnotwendigkeit. Vielmehr wird diese durch die Nutzungsberechtigungen des § 88b Abs. 1 AO ersetzt. Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zu diesem Zweck ist entbehrlich (s. zu Rz. 33). Rz. 64 Gleichwohl unterstützt die normierte Berechtigung zur Speicherung die Aufgabenerledigung der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die in der Steuerverwaltung vorhandenen Daten werden durch eine bessere Vernetzung speziell für diese Aufgabe berufener und übergreifend tätiger Stellen einer verbesserten Aufbereitung und Auswertung zugeführt. Diese Analysen führen zu Erkenntnissen, die für den Zuständigkeitsbereich des ausführenden Landes oder des Bundes, aber insbesondere und gezielt auch übergreife...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

1 Allgemeines Rz. 1 § 29a AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt. Er trat nach Art. 23 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 23.7.2016, in Kraft und ist schon auf alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden. Ausweislich des Namens, aber auch des Inhalts diente dieses Gesetz ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5 Zweckbestimmung

Rz. 39 Zunächst beschreibt § 88b AO die Nutzungsmöglichkeiten und Ziele. Diese zweckbestimmte Eingrenzung ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmtheit der Norm. Eine Behebung eventuell verbliebener Bestimmtheitsmängel durch verfassungskonforme Auslegung der Norm ist jedenfalls dann möglich, wenn der Regelungskern der Norm deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die moderne Informationstechnologie hat Gesellschaft und Wirtschaft gerade in jüngerer Zeit spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und seine Möglichkeiten zur Gestaltung von Prozessen, haben Eingang in das Besteuerungsverfahren sowie in die Strategien der Steuervermeidung gefunden. Rz. 2 § 88b AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.3 Elektronische Zurverfügungstellung

Rz. 73 Die Zurverfügungstellung erfolgt durch elektronische Datenübermittlung. Das setzt zwischen den jeweiligen Behörden zwar ein gesichertes Übermittlungsverfahren voraus, dieses muss aber ohnehin schon auch für den Abruf der Daten des jeweils anderen Landes bzw. des Bundes gegeben sein.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1 Verfassungsrechtliche Problemstellungen

1.4.1.1 Ermittlungen "ins Blaue"/Rasterfahndung Rz. 15 Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.2 Zurechnung des Verwaltungshandelns

Rz. 36 Dass das Verwaltungshandeln dem örtlich zuständigen FA zuzurechnen ist, ist Grundlage und Grundvoraussetzung des "Funktionierens" der Norm. Darauf gründend ergeben sich anschließend und so auch in finanzgerichtlichen Verfahren oder in Steuerstrafverfahren keine Folgeprobleme.mehr