Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Drüen, UmwStG Ein... / 9.4 Sechster bis Achter Teil

Rz. 33 Im Sechsten bis Achten Teil des UmwStG sind neben Übertragungen der Einzelrechtsnachfolge auch Umwandlungen der Gesamtrechtsnachfolge umfasst. Der Sechste Teil regelt die Einbringung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (sog. Sacheinlage) in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG) sowie den Anteilstausch, mithin die Einbringung eines Ante...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug für Waren im Niedrigpreissegment: Leistungsbeschreibung, Gutglaubensschutz und Hinzuschätzungsbefugnis

Leitsatz 1. Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG Ein... / 9.2 Erster Teil

Rz. 21 § 1 UmwStG regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich und erfasst inländische, grenzüberschreitende und auch ausländische Vorgänge, soweit Rechtsträger aus dem EU-/EWR-Raum beteiligt sind. Sofern Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten beteiligt sind, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. § 1 Abs. 1 UmwStG bestimmt, dass der Zweite bis Fünfte Teil (§...mehr

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Repräsentationsaufwendungen / 6 Pauschalierung von Sachzuwendungen

Übergibt der Unternehmer aus betrieblichem Anlass ein Geschenk, kann er die Steuer für den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) übernehmen.[1] Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Geldzuwendungen sind hiervon ausgeschlossen. Einzelheiten s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 9 Folgen der Verletzung der Erklärungspflicht

Rz. 88 Bei Nichtabgabe der ESt-Erklärung kann das FA zur Abgabe durch Verwaltungsakt auffordern und sodann diesen Verwaltungsakt durch Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld, durchsetzen (§§ 328ff. AO).[1] Diese Möglichkeit geht auch dann nicht verloren, wenn das FA die Bemessungsgrundlage oder Teile der Bemessungsgrundlage nach § 162 AO geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO). ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 10.3.2 Bekanntgabe

Rz. 106 Der Steuerbescheid ist dem Betroffenen bekannt zu geben[1], d. h. es müssen eine willentliche Handlung zur Bekanntgabe und ein Zugang gegeben sein. Der Verwaltungsakt ist dem Empfänger zugegangen, wenn er mit Willen des Bekanntgebenden in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 4 Erklärungsfristen

Rz. 54 Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO sind, falls nichts anderes bestimmt ist, Steuererklärungen für Vz 2018 von Stpfl., die nicht steuerlich beraten sind, spätestens 7 Monate nach dem Ende des Vz mithin am 31.7. abzugeben (bis Vz 2017: 5 Monate bzw. 31.5.) gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 S. 1, 3 EGAO. Bei Stpfl., die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen und ein abweichende...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.1 Erklärung nach amtlichem Vordruck

Rz. 61 Die nach § 25 Abs. 3 EStG notwendige Steuererklärung ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Verfahrensvereinfachung nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, keine mü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 11.2 Beschwer

Rz. 114 Nach § 350 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus, dass der Einspruchsführer zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung durch den Steuerbescheid beschwert ist (Einspruchsbefugnis).[1] Entsprechendes gilt für die Klage (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine Beschwer ist dann gegeben, wenn rechtlich geschützte Interessen des Einspruchsführers durch das Verhalten der Finanzbehörde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.4 Steuererklärungspflicht

Rz. 45 Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt begründet werden. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG enthält die grundsätzlich für alle Stpfl. bestehende gesetzliche Erklärungspflicht, die jedoch nach § 56 EStDV auf die Fälle, in denen eine Veranlagung überhaupt in Betracht kommt, eingeschränkt wird (Rz. 35). Stpfl. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 7 Beizufügende Unterlagen

Rz. 80 Der Steuererklärung sind gem. § 150 Abs. 4 S. 1 AO die in § 60 EStDV genannten Unterlagen des Rechnungswesens beizufügen. Nach § 60 Abs. 1 EStDV [1] ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 10.1 Allgemeines

Rz. 96 Für die Veranlagung ist das Wohnsitz-FA (§ 19 AO), bei der gesonderten Feststellung nach § 180 AO das in § 18 AO bestimmte FA örtlich zuständig. Die Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Umstände erfolgt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz) nach § 88 AO, wobei auch die für den Stpfl. günstigen Umstände zu berücksichtigen sind (§ 88 Abs. 2 AO).[1] Dass das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.5 Erklärungspflicht der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter

Rz. 50 Anstelle der Stpfl. haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen die ESt-Erklärung abzugeben (§ 34 Abs. 1 AO). Natürliche Personen, die geschäftsunfähig (§ 105 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB) sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei minderjährigen Kindern sind das insbesondere die Eltern (§ 1629 BGB), im Übrigen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 8 Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern

Rz. 83 Aufgrund der Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] entfallen ab Vz 2013 die besondere Veranlagung für den Vz der Eheschließung und die getrennte Veranlagung. Stattdessen besteht nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ein Wahlrecht zwischen Einzel- und (unverändert gebliebener) Zusammenveranlagung. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten diese Regelungen auch fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.5 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 21 § 25 Abs. 1 EStG enthält kein materielles Steuerrecht, sondern Steuerverfahrensrecht und ergänzt die materiell-rechtlichen Regelungen in § 2 Abs. 7 S. 1 EStG über den Bemessungszeitraum und in § 2 Abs. 7 S. 2 EStG über den Ermittlungszeitraum (Rz. 19f.). Aus der Eigenschaft des Abs. 1 als Verfahrensregelung folgt auch, dass Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 2 Abs. 5 ESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.1 Anspruch auf Veranlagung

Rz. 25 Die Veranlagung ist ein mehrstufiges förmliches Verfahren. Sie beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) durch den Stpfl. aufgrund derer die zuständige Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen für einen vorgegebenen Zeitraum (§ 2 Abs. 7 S. 2 EStG) ermittelt. Das Ermittlungsergebnis ist Grundlage der ESt-Festsetzung (§ 25 Abs. 1 EStG), die dem Stpfl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 10.3.1 Allgemeines

Rz. 102 Die Veranlagung endet regelmäßig mit der Festsetzung eines Steuerbescheids (§ 155 AO). Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt; er enthält eine verbindliche Festlegung über die Höhe der Steuer und kann die Steuer auch auf 0 EUR festsetzen. Er kann auch die Regelung enthalten, dass wegen fehlender persönlicher oder sachlicher Steuerpflicht keine Steuer entstanden is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 6 Inhalt der Erklärung

Rz. 76 Die Angaben in der Erklärung müssen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden; dies hat der Stpfl. zu versichern (§ 150 Abs. 2 AO). Die Versicherung hat allerdings nicht die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB), während andererseits auch ohne die Unterzeichnung der Versicherung eine Steuerhinterziehung (...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 10.2 Bindungen bei der Veranlagung

Rz. 99 Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens werden als Folge des Prinzips der Jahressteuer nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG die Besteuerungsgrundlagen eines jeden Jahrs neu ermittelt und rechtlich gewürdigt (§ 25 Abs. 1 EStG; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Rz. 100 Das FA ist daher nicht an seine in früheren Jahren getroffenen Feststellungen oder seine früher vertretene – nunm...mehr

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Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellter vGA

Leitsatz 1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.2 Erklärung durch Datenfernübertragung

Rz. 71 Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die ESt-Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt werden.[1] Die Regelung gilt für Vz ab 2011. Rz. 72 Ausgenommen von der Erklärungspflicht durch Datenfernübermittlung sind die Veranlagungsfälle nach § 46...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift dokumentiert rechtspolitische Entscheidungen, die in der historischen Entwicklung des ESt-Rechts von größter Bedeutung waren, heute aber als selbstverständlich erscheinen. Das moderne Besteuerungssystem bedingte den Übergang von der reinen Amtsermittlung mit polizeilichen Mitteln zur formalisierten Mitwirkung des Stpfl. aufgrund eines Erklärungssystems.[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.2 Rechtsnatur der Einkommensteuererklärung

Rz. 39 Die Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Stpfl. (bzw. seines Vertreters), die dem FA die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuer ermöglichen soll.[1] Sie ist primär eine Wissenserklärung, d. h. eine Aussage über der Erklärung zugrunde liegende Tatsachen und tatsächliche Verhältnisse.[2] Die Tatsachenerklärung ist regelmäßi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 11.1 Einspruch, Klage

Rz. 112 Gegen den ESt-Bescheid ist der Einspruch [1] gegeben (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Nach Zurückweisung des Einspruchs kann Anfechtungsklage erhoben werden (§ 40 Abs. 1 FGO). Mit der Sprungklage nach § 45 FGO kann auf das Einspruchsverfahren verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des FA innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift (§ 45 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Die moderne, auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Stpfl. abstellende Besteuerung des Einkommens ist nur durch die Erfüllung der Erklärungspflicht durchführbar. Denn nur durch die Steuererklärung kann die Finanzverwaltung die für die Veranlagung erforderliche Tatsachenkenntnis erlangen. Die Erklärungspflicht ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.4 Terminologie

Rz. 16 Der Begriff "Veranlagung" ist nicht eindeutig. Er entstammt der Verwaltungsrechtslehre zu Beginn des 20. Jahrhunderts[1], die zwischen Veranlagungssteuern (bei denen der Steueranspruch erst mit der Festsetzung entstand) und Fälligkeitssteuern (bei denen die Zahlungspflicht sich ohne Konkretisierung durch Verwaltungsakt unmittelbar aus dem Gesetz ergab) unterschied. Sc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.3 Wirkung der Steuererklärung

Rz. 43 Das FA darf grds. darauf vertrauen, dass die Angaben des Stpfl. in der Erklärung und in den Anlagen in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig sind.[1] Es braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten und Zweifel aufdrängen, ist das FA ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.3 Reformvorschläge

Rz. 13 § 51 Abs. 1 Nr. 1f EStG i. d. F. durch das JStG 1996 enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Erklärung und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die Regelung wurde durch das StBereinG 1999 im Hinblick auf das Modell "ELSTER" ersatzlos gestr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.6 Vorläufige Einkommensteuererklärung

Rz. 52 Eine vorläufige ESt-Erklärung ist rechtlich nicht anerkannt. Was mit der Bezeichnung einer Steuererklärung als vorläufig gemeint ist, muss durch Auslegung abstellend auf den Empfängerhorizont ermittelt werden. Häufig kommt darin der Vorbehalt der Berichtigung zum Ausdruck, weil der Stpfl. maßgebliche Umstände noch nicht kennt und sich die Nachmeldung nach Klärung vorb...mehr

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Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

Leitsatz Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Normenkette § 5 Abs. 1, § 6, § 22a Abs. 2 InvStG Sachverhalt Die Kläger erzielten E...mehr

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Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen

Leitsatz Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten nach § 226 Abs. 1 AO grundsätzlich die Vorschriften des BGB. Allerdings ist die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Das Bußgeldverfahren ist ein spezielles förmliches Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich sind die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten voneinander abzugrenzen. Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 401 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde, Anträge an das Gericht auf Festsetzung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren zu stellen. Dabei kann es sich um den Antrag auf Anordnung von Einziehung oder Verfall sowie auf Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung[1] handeln. § 401 AO ist im Kontext zu § 400 AO zu sehen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Vollstreckung im steuerlichen Bußgeldverfahren

Rz. 5 Durch das Vollstreckungsverfahren soll die Beitreibung von festgesetzten Geldbußen, Forderungen aus angeordneten Nebenfolgen, verhängten Ordnungsgeldern und Kosten des Bußgeldverfahrens sichergestellt werden. In § 90 Abs. 1 OWiG ist die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen jedoch für Bundes- und Landesbehörden unterschiedlich geregelt. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der persönliche Anwendungsbereich des § 411 AO ist beschränkt auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Die Aufzählung in § 411 AO ist abschließend; die Norm ist somit auf andere Berufsgruppen nicht anwendbar. Dies gilt auch für die gem. § 4 StBerG zur (beschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG und mittelbar auch die der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren für das steuerliche Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar. Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen wie z. B. § 412 AO getroffen werden.[1] Mit § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 5 Die Folgen einer unterlassenen Anhörung

Rz. 11 Unterlässt die Finanzbehörde die Anhörung der Berufskammer oder wartet deren Stellungnahme nicht ab, so ist die Wirksamkeit der Entscheidung dadurch nicht betroffen. Dies ergibt sich bereits aus § 125 Abs. 3 Nr. 4 AO; hiernach führt die unterbliebene Beteiligung einer Behörde, zu denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch die Berufskammern gehören, nicht zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Finanzbehörde ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4 Kosten des Bußgeldverfahrens

Rz. 13 Die Kosten des Bußgeldverfahrens sind in § 408 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO sowie in den §§ 105ff. OWiG i. V. m. § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO geregelt. Danach ist ein finanzbehördlicher Bußgeldbescheid mit einer Kostenentscheidung zu versehen, aus der sich ergeben muss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.[1] Dies ist i. d. R. der Betroffene; § 105 Abs. 1 OW...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Die Voraussetzungen für die Anhörung der Berufskammer

Rz. 4 Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anhörung nach § 411 AO ist die Begehung einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 AO .[1] Verstöße gegen Berufs- oder Standespflichten werden von § 411 AO nicht erfasst. Rz. 5 Der Täter der Steuerordnungswidrigkeit muss ferner in Ausübung seines Berufs gehandelt haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er entsprechend der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4.1 Information der Berufskammer

Rz. 9 Die Finanzbehörde informiert die Berufskammer über die Vorwürfe, die gegen den Berufsangehörigen erhoben werden, und über die beabsichtigten bußgeldrechtlichen Maßnahmen, indem sie die Bußgeldakten (Hauptakten) zur Einsicht vorlegt.[1] Die Akte ist zu versehen mit einem zusammenfassenden wesentlichen Ermittlungsergebnis und einer rechtlichen Würdigung.[2] Auch die Teil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2.2 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

Rz. 6b Die einzelnen Voraussetzungen der Einziehung ergeben sich aus §§ 74ff. StGB. Danach unterliegen der Einziehung diejenigen Gegenstände, die zur Begehung der Tat benutzt worden sind oder die aus der Tat hervorgegangen sind.[1] Eine größere Bedeutung kommt in der Praxis allerdings § 375 Abs. 2 AO zu. Diese Vorschrift ermöglicht die Einziehung von Erzeugnissen, Waren und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Abweichende Zuständigkeitsregelungen

Rz. 3 Gem. § 409 S. 2 AO ist § 387 Abs. 2 AO entsprechend anwendbar. Nach dieser Norm kann durch Rechtsverordnung die nach § 387 Abs. 1 AO bestehende Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Finanzbehörde übertragen werden.[1] Folglich ist auf derselben Ermächtigungsgrundlage und aus denselben Zweckmäßigkeitserwägungen auch für das Bußgeldverfahren eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Zustellung von Bußgeldbescheiden

Rz. 2 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO i. V. m. §§ 50 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 OWiG sind Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden im steuerlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich formlos bekannt zu geben. Maßnahmen, gegen die ein befristeter Rechtsbehelf zulässig ist (Bsp.: Bußgeldbescheid, Kostenentscheidungen), sind hingegen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 OWiG i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Voraussetzungen

Rz. 10 Die Voraussetzungen ergeben sich im einzelnen aus § 30 OWiG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt der Verweisungskette aus § 401 AO, § 444 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 1 StPO. Demnach muss eine so genannte Anknüpfungstat verwirklicht worden sein. Für die Anwendbarkeit des § 401 AO muss es sich bei dieser Anknüpfungstat um eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 401 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde, Anträge an das Gericht auf Festsetzung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren zu stellen. Dabei kann es sich um den Antrag auf Anordnung von Einziehung oder Verfall sowie auf Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung[1] handeln. § 401 AO ist im Kontext zu § 400 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

1 Grundlagen Rz. 1 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG und mittelbar auch die der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren für das steuerliche Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar. Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen wie z. B. § 412 AO getroffen werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

1 Grundlagen Rz. 1 Das Bußgeldverfahren ist ein spezielles förmliches Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich sind die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten voneinander abzugrenzen. Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

1 Grundlagen Rz. 1 Nach § 448 RAO als Vorgängervorschrift des § 411 AO war der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer davon abhängig, dass gegen ihn zuvor eine ehren- oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder ihm durch den Vorstand de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Nach § 448 RAO als Vorgängervorschrift des § 411 AO war der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer davon abhängig, dass gegen ihn zuvor eine ehren- oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder ihm durch den Vorstand der Berufskamm...mehr