Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.2 Zuständiges Gericht

Rz. 18 Das selbstständige Verfahren muss bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[1], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Eine weitere örtliche Zuständigkeit ergibt sich für die Einziehung aus § 441 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach auch das G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 6 Mitteilung bei gerichtlicher Ahndung von Straftaten

Rz. 12 § 411 AO ist lediglich anwendbar in Verfahren der Finanzbehörde wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Es besteht jedoch auch in gerichtlichen Strafverfahren Mitteilungspflichten für die Gerichte, die sich aus der "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) ergeben. Auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Wirtschaftsprüfer ist Nr. 24 MiStra anwendbar....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Verfahren beim Gericht und Rechtsschutz

Rz. 19 Das Gericht ordnet die Beteiligung derjenigen an, die von der Entscheidung betroffen sind.[1] Sie erhalten den Antrag der Finanzbehörde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs.[2] Liegt ein Antrag auf Erlass einer Verbandsgeldbuße vor, so wird die juristische Person oder die Personenvereinigung, vertreten durch ihre Vertretungsberechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde

Rz. 2 Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Durch die Anknüpfung an die Zuständigkeit für das Steuerstrafverfahren ist die Zuständigkeit für dieses identisch mit derjenigen im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren. Die Übertragu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde bei anderen Ordnungswidrigkeiten

Rz. 4 Die Finanzbehörden sind aufgrund spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen auch für die Verfolgung bestimmter anderer Ordnungswidrigkeiten zuständig, obwohl es sich bei ihnen nicht um Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 AO handelt. Dies gilt gem. §§ 131 Abs. 3, 36 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 409, 387 AO für die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Einziehung

2.1 Allgemeines Rz. 3 Grundsätzlich wird über die Anordnung der Einziehung bereits im Rahmen des Strafverfahrens mit dessen Abschlussentscheidung, insbesondere bei Strafbefehl oder -urteil, entschieden. In Ausnahmefällen kommt es nicht zu einer abschließenden Bestrafung des Täters, obwohl es ein Bedürfnis für die Anordnung der Einziehung gibt. Kann aber wegen der Straftat aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Verfahren

4.1 Allgemeines Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4 Die Anhörung der zuständigen Berufskammer

Rz. 8 Die Anhörung der zuständigen Berufskammer erfolgt in mehreren Schritten. 4.1 Information der Berufskammer Rz. 9 Die Finanzbehörde informiert die Berufskammer über die Vorwürfe, die gegen den Berufsangehörigen erhoben werden, und über die beabsichtigten bußgeldrechtlichen Maßnahmen, indem sie die Bußgeldakten (Hauptakten) zur Einsicht vorlegt.[1] Die Akte ist zu versehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Voraussetzungen der Einziehung

2.2.1 Formale Voraussetzungen Rz. 4 Die Finanzbehörde darf einen Antrag nach § 401 AO nur im Falle einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 AO stellen, da sie nur in diesen Fällen zuständig ist. Ferner darf wegen dieser Tat aus tatsächlichen Gründen keine Person verfolgt oder verurteilt werden.[1] Die selbständige Anordnung der Einziehung kommt demnach bei Einstellung aus Opportun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen Verband oder Personenvereinigung

3.1 Allgemeines Rz. 9 Die Finanzbehörde kann beim Gericht nicht nur die Einziehung im objektiven Verfahren beantragen, sondern auch die selbstständige Anordnung einer Geldbuße gegen eine Personenvereinigung oder eine juristische Person. Damit wird eine juristische Person oder eine Personenvereinigung im Ergebnis für ein sanktionsbewehrtes Handeln ihres Repräsentanten bestraft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.1 Formale Voraussetzungen

Rz. 4 Die Finanzbehörde darf einen Antrag nach § 401 AO nur im Falle einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 AO stellen, da sie nur in diesen Fällen zuständig ist. Ferner darf wegen dieser Tat aus tatsächlichen Gründen keine Person verfolgt oder verurteilt werden.[1] Die selbständige Anordnung der Einziehung kommt demnach bei Einstellung aus Opportunitätsgründen gem. §§ 153, 153...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 7 Mitteilung nach dem Steuerberatungsgesetz

Rz. 13 Gemäß § 10 Abs. 1 StBerG muss die Finanzverwaltung auch außerhalb von Bußgeldverfahren den Steuerberaterkammern Pflichtverletzungen mitteilen, die eine nach §§ 3, 3a, 4 Nr. 1 und 2 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigte Person begangen hat. Ein Ermessensspielraum besteht nach Ansicht der Verwaltung insoweit nicht.[1] Da diese Regelung unabhängig von der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Materielle Voraussetzungen

Rz. 6 Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung ergeben sich aus den §§ 73-76b StGB, die gem. § 369 Abs. 2 AO auch für Steuerstraftaten gelten. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Einziehung von Taterträgen[1] und der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[2] Gemeinsame Vorschriften für beide Formen der Einziehung finden sich in §§ 75-76b StGB. 2....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Grundsätzlich wird über die Anordnung der Einziehung bereits im Rahmen des Strafverfahrens mit dessen Abschlussentscheidung, insbesondere bei Strafbefehl oder -urteil, entschieden. In Ausnahmefällen kommt es nicht zu einer abschließenden Bestrafung des Täters, obwohl es ein Bedürfnis für die Anordnung der Einziehung gibt. Kann aber wegen der Straftat aus tatsächlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen

Rz. 6a Durch die Einziehung von Taterträgen sollen dem Täter die Vorteile aus der Tat genommen werden. Im Bereich der Steuerstraftaten betrifft dies regelmäßig die ersparten Steuern oder die erlangten Vorteile aus anderen Steuerstraftaten (z. B. Schmuggel). § 73 Abs. 1 StGB erfasst alles, was durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt wurde. Erfasst werden damit Steuererst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.4 Folgen für die Besteuerung

Rz. 7 Erlangt der Täter durch die Steuerhinterziehung einen Vermögensvorteil, so ist dieser regelmäßig der Besteuerung zu Grunde zu legen, unbeschadet der Frage, ob er aus inkriminiertem Verhalten stammt. Daneben soll die Einziehung – auch bei Steuerstraftaten – regelmäßig bei Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden.[1] Dies kann zu einer Doppelbelastung führen, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Finanzbehörde kann beim Gericht nicht nur die Einziehung im objektiven Verfahren beantragen, sondern auch die selbstständige Anordnung einer Geldbuße gegen eine Personenvereinigung oder eine juristische Person. Damit wird eine juristische Person oder eine Personenvereinigung im Ergebnis für ein sanktionsbewehrtes Handeln ihres Repräsentanten bestraft. Die Verhängung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Rechtsfolge

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße vor, so kann diese im Falle einer vorsätzlich begangenen Anknüpfungstat bis zu 10 Millionen EUR betragen, bei Fahrlässigkeit bis zu 5 Millionen EUR.[1] Handelt es sich bei der Anknüpfungstat um eine Ordnungswidrigkeit, so darf die Verbandsbuße nicht höher ausfallen als das Sanktionsmaß der verwirkten Ordnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4.2 Stellungnahme der Berufskammer

Rz. 10 Der Berufskammer ist von der Finanzbehörde eine angemessene Frist für die Abgabe der Stellungnahme einzuräumen.[1] Die Kammer kann sich zu allen Aspekten des Verfahrens äußern, die ihr bedeutsam erscheinen. Sie ist somit nicht auf Ausführungen zu Tatsachenfragen und Arbeitsabläufen beschränkt, sondern kann auch auf die materielle Rechtslage und die Höhe der angemessen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 8 Mitteilung über den Ausgang eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Rz. 14 Für das Bußgeldverfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen gelten vorbehaltlich des § 164 StBerG die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Folglich darf gem. § 49a Abs. 4 S. 2 OWiG die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde die dieses Verfahren abschließende Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde mitteilen, die das Bußgeldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 Einziehung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Rz. 6c Die Einziehung von Taterträgen kommt bei Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 29a OWiG in Betracht. Da der wirtschaftliche Vorteil bei der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG zu berücksichtigen ist, spielt die selbständige Anordnung nach § 29a OWiG nur in Ausnahmefällen eine Rolle.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4 Wegfall des Hindernisses

Rz. 13 Fällt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids gegen den Verband der Grund weg, weshalb es nicht zu einem subjektiven Verfahren gekommen ist, wenn also beispielsweise der flüchtige Vorstand der Strafverfolgung zugeführt wird, so berührt dies weder die Wirksamkeit der festgesetzten Geldbuße, noch die Strafbarkeit des Vorstandes oder die Möglichkeit der Ahndung. Vielmehr w...mehr

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Zoll kompakt: Zollrechnen / Zusammenfassung

Überblick Sowohl die Berechnung der Bemessungsgrundlagen wie Zollwert und Einfuhrumsatzsteuerwert (EUSt-Wert), die Berechnung der bei einer Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben wie Zölle (Wertzölle, Agrarzölle, Antidumpingzölle), Verbrauchsteuern (Tabak, Branntwein usw.) als auch der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zeigt dieser Beitrag anhand von Berechnungsbeispielen. Gesetze...mehr

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Leistungsort bei Umsätzen mit Sportwetten

Leitsatz Richtet sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des Empfängers, ist von einer im Inland steuerbaren Leistung auszugehen, wenn ein ausländischer Empfängerort nicht nachgewiesen werden kann. Sachverhalt Streitig ist die Umsatzbesteuerung von (Vermittlungs-)Leistungen im Zusammenhang mit Sportwetten in den Streitjahren 2014 und 2015. Die Klägerin betreibt unter anderem ...mehr

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Anspruch auf Auskunft gegenüber der Finanzverwaltung

Leitsatz Es besteht nach der Datenschutzgrundverordnung ein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, nicht aber über Daten, die die Finanzverwaltung selbst generiert hat. Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH, bei der für die Jahre 2011 bis 2013 eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde. Nachdem diese abgeschlos...mehr

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Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

Leitsatz 1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. 2. Die Steuervergünstigungen d...mehr

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Zwischengewinne als Verlust i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG

Leitsatz 1. Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i.S. des § 15b Abs. 1 EStG dar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28.06.2017, VIII R 57/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144). 2. § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vorliegt, wenn sich ein Verlust im R...mehr

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Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Kommentar Ob die gesetzlich vorgesehene Höhe der Steuerzinsen (§§ 233 ff. AO) angesichts des aktuellen Zinsniveaus noch als verfassungskonform angesehen werden kann, ist umstritten, weshalb Zinsfestsetzungen – wenn verfahrensrechtlich möglich – vorläufig durchzuführen sind. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 2.5.2019 im Einzelnen zur vorläufigen Zinsfestsetzung von ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarsicherung: Berichtigung von Erklärungen profitabel abrechnen

Eine allgemeine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 4) nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 3) objektiv unr...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Wird nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass dadurch eine Steuerverkürzung droht oder dass eine Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, muss dies unverzüglich angezeigt und richtiggestellt werden. Handelt es sich also um einen Fall des § 153 Abs. 1 Satz 1 AO, s...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: PKH für vor Klageerhebung erledigte Untätigkeitsklage?

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Bewillig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 7.1 Analoge Anwendung des § 129 AO

Rz. 12 Eine analoge Anwendung des § 129 AO auf offenbare Unrichtigkeiten einer strafbefreienden Erklärung würde voraussetzen, dass eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung besteht und die Rechts- und Interessenlage des ungeregelten Falls der des geregelten Falls vergleichbar ist. Sinn und Zweck des § 129 AO ist es, eine Berichtigung zu ermöglichen, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 8 Anwendbarkeit des § 89 AO

Rz. 15 Es ist fraglich, ob § 89 AO auch auf die strafbefreiende Erklärung anwendbar ist. Dies könnte sich aus dem Sinn und Zweck dieser Norm ergeben: Durch § 89 AO soll verhindert werden, dass der Bürger aufgrund seiner Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit seiner Rechte verlustig geht, obwohl die Verwaltung dies bereits erkannt hat.[1] Dies könnte für die Fälle, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 7 Offenbar unrichtige Erklärung

Rz. 11 Ist dem Stpfl. bei der Erstellung der strafbefreienden Erklärung ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO unterlaufen, so ist fraglich, ob die durch die Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung in direkter oder analoger Anwendung des § 129 AO berichtigt werden kann. § 129 AO betrifft Versehen der Finanzbehörde, nicht hinge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 9 Aufgaben der Finanzbehörde

Rz. 16 Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, unter Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen die Erklärung z. B. auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dies folgt schon daraus, dass sich anderenfalls aus § 89 AO eine Hinweispflicht der Verwaltung ergeben würde, wenn bei Überprüfung einer unvollständigen Amnestieerklärung eine Steuerhinterziehung festgestellt werden würd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 7.2 Berichtigungsfrist

Rz. 13 Die Frist für eine Berichtigung analog § 129 AO kann jedoch nach dem Sinn und Zweck des StraBEG nur die des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG sein. Eine unbefristete Korrekturmöglichkeit würde wie auch jede andere Frist dazu führen, dass nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung Rechtssicherheit und Rechtsfriede eintreten.[1] Ferner würde eine spätere Bericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, StraBEG § 10 Besondere Vorschriften

1 Klassifizierung der pauschalen Steuer (Abs. 1) Rz. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Hs. 1 StraBEG gilt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 6 StraBEG zu entrichtende Betrag als ESt. Wie sich aus § 10 Abs. 1 Hs. 2 StraBEG ergibt, sind darauf jedoch weder KiSt noch SolZ zu entrichten. Abzugsteuern, die auf die erklärten Einnahmen erhoben wurden, sind – anders als z. B. bei § 36 Abs. 2 Nr. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 3.2 Keine Korrektur

Rz. 7 Eine Korrektur unterbleibt nach § 10 Abs. 3 S. 2 StraBEG für solche Taten i. S. d. § 1 Abs. 1 StraBEG oder Handlungen i. S. d. § 6 StraBEG, die z. B. wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden können. Die Vorschrift greift jedoch nur ein, wenn der Eintritt der Straf- oder Bußgeldfreiheit allein daran scheitert, dass die in der strafbefreienden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 4 Abs. 4

Rz. 8 Auf die pauschal zu zahlende Abgabe sind §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und auch § 69 FGO nicht anzuwenden. Da die pünktliche Zahlung zwingende Voraussetzung des Eintritts der Straf- und Bußgeldfreiheit und der damit verbundenen Steuerbefreiung ist, würde jede andere Regelung dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Wären die genannten Normen anwendbar, so würde di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 5 Einspruch gegen die Steuerfestsetzung

Rz. 9 Der Erklärende hat jedoch die Möglichkeit, nach §§ 347ff. AO Einspruch gegen seine eigene als Steueranmeldung wirkende strafbefreiende Erklärung einzulegen. Abweichend von BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 12.7 kann darüber hinaus auch der Steuerschuldner Einspruchsführer sein, wenn er nicht der Erklärende ist.[1] Die Einspruchsfrist beträ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 3.1 Korrektur der Steuerfestsetzung

Rz. 5 Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass die Amnestieerklärung unwirksam war, weil z. B. ein Ausschlussgrund des § 7 StraBEG eingreift[1], lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt[2] oder keine der in § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG bzw. § 6 StraBEG bezeichneten Taten[3], in der Erklärung die Einnahmen nicht spezifiziert wurden, die Erklärung nicht eigenhändi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 7.3 Abweichende Festsetzung durch das Finanzamt

Rz. 14 Eine von der strafbefreienden Erklärung abweichende Festsetzung durch das FA ist selbst dann nicht möglich, wenn es eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung entdeckt. Da es sich bei der strafbefreienden Erklärung um eine Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung handelt, könnte das FA lediglich die Möglichkeit haben, den Erklärenden nach § 89 AO auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 3 Einschränkung "soweit" (Abs. 3)

Rz. 4 Soweit die Steueransprüche nach §§ 8, 9 StraBEG durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und fristgerechte Zahlung der pauschalen Abgabe erloschen sind, können sie in regulären Festsetzungen nicht mehr berücksichtigt werden. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt ("soweit"), können die nach dem StraBEG noch nicht erloschenen Steueransprüche jedoch im Rahmen von Steuerfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 2 Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 2)

Rz. 2 Die strafbefreiende Erklärung ist durch § 10 Abs. 2 StraBEG als Steueranmeldung ausgestaltet und steht einer ESt-Festsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Stpfl. muss somit – anders als bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO – nicht mit einer Überprüfung seiner Angaben rechnen, und die Festsetzung kommt ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden zustande. Der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 1 Klassifizierung der pauschalen Steuer (Abs. 1)

Rz. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Hs. 1 StraBEG gilt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 6 StraBEG zu entrichtende Betrag als ESt. Wie sich aus § 10 Abs. 1 Hs. 2 StraBEG ergibt, sind darauf jedoch weder KiSt noch SolZ zu entrichten. Abzugsteuern, die auf die erklärten Einnahmen erhoben wurden, sind – anders als z. B. bei § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 EStG – auf die pauschale Steuer nicht anrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 6 Stufenweise Amnestieerklärung

Rz. 10 Die Möglichkeit einer stufenweisen Nacherklärung, bei der vergleichbar einer "Stufen-Selbstanzeige" zunächst geschätzte Zahlen geliefert werden, besteht nach dem StraBEG nur eingeschränkt.[1] Die im Rahmen der strafbefreienden Erklärung genannten Zahlen müssen mindestens die Höhe der nicht erklärten Einnahmen erreichen, da eine spätere Korrektur nach Ermittlung der zu...mehr

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Tarifbegünstigung für Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell

Leitsatz Zahlungen des Arbeitgebers aus einem sogenannten Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell - LTI) deren zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, stehen einer Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht entgegen - auch wenn dieselbe Tätigkeit sowohl durch laufende als auch durch außerordentliche Einkünfte vergütet wir...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde geändert

Kommentar Die Finanzverwaltung hat aktuell zwei Anpassungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Betroffen von den Änderungen ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in einem laufenden Insolvenzverfahren einer Gesellschaft. Bekanntgabe - AEAO zu § 122 In Nr. 2.5.5 wird die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft, über deren Vermögen...mehr

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Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Leitsatz 1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt ...mehr

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Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde aufgrund DSGVO

Leitsatz Ein Akteneinsichtsrecht ist zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt, es besteht aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeitete personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO. Sachverhalt Der Kläger war zu einem Drittel an einer Ende 2008 aufgelösten GbR beteiligt, bei der ab dem Jahr 2...mehr