Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 317 Andere Art der Verwertung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 844 ZPO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die der Vollstreckungsbehörde durch § 317 Satz 1 AO eingeräumte Befugnis (Ermessen), eine anderweitige Verwertung einer gepfändeten Forderung anzuordnen (Verwaltungsakt), hat zur Voraussetzung, dass die Forderung bedingt (s. § 158 BGB), betagt (erst zu e...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87e AO erklärt die Regelungen der §§ 87b bis 87d AO zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden sowie die damit korrespondierende Haftungsnorm des § 72a AO für nicht anwendbar, wenn die zu übermittelnden Daten für die Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und Luftverkehrsteuer bestimmt sind, soweit nicht in eine...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bestimmt den allgemeinen Maßstab für die Aufteilung von Gesamtschuldnern geschuldeter Einkommensteuer. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für Zwecke der Aufteilung wird eine fiktive Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG durchgeführt und die rückständige Steuer – von den in §§ 271 bis 276 AO vorgesehenen Besonderh...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 737 ZPO Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch (1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Bestell...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Abweichend von §§ 270 bis 273 AO eröffnet § 274 AO die Möglichkeit, auf Vorschlag der Gesamtschuldner eine von diesen gewählte Aufteilung durchzuführen. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der gemeinschaftliche Vorschlag von allen Gesamtschuldnern unterschrieben oder zur Niederschrift erklärt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung vom Einkommen und vom Vermögen (ausgelaufen) der Körperschaften, Vermögensvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie unbeschränkt (Abs. 1 und 2) oder beschränkt (Abs. 3 und 4) steuerpflichtig sind. Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der die Zuständigkeit bestimmenden ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit (z. B. nach § 18 Abs. 2 AO oder § 23 AO) ist die Finanzbehörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Von § 24 AO unterscheidet sich diese Regelung dadurch, dass dort eine Ersatzzuständigkeit beim Fehlen jeder zuständigen Finanzbehörde geschaffen wird, während hier ein positiver Kom...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 305 Besondere Verwertung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift lehnt sich an § 825 ZPO an. S. Abschn. 39 VollstrA, 56 VollzA. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zweck der Vorschrift ist, etwaige Möglichkeiten der Erzielung eines besonders günstigen Verwertungserlöses auf andere Weise als durch öffentliche Versteigerung (§ 296 Abs. 1 AO) zu nutzen. Darüber hinaus soll auch die Ausnut...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 138c Verordnungsermächtigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ermöglicht den Erlass von Verordnungen, die die Pflicht begründen, Mitteilungen nach § 138b AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 138c Abs. 1 AO). Zudem dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen dann die notwendigen Identifikationsnummern beim BZSt erfragen (§ 138c Abs. 2 AO).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei der Regelung des § 22a AO handelt es sich um eine die §§ 18ff. AO ergänzende Regelung. Sie lehnt sich an § 137 Bundesberggesetz an. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sie soll verfahrensrechtlich klarstellen, welche Finanzbehörde für die Besteuerung des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandssockel und d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 344 Auslagen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft die Erstattung von Auslagen und regelt in einem abschließenden Katalog, welche Auslagen erhoben werden dürfen (Analogieverbot). § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO enthält allerdings eine Generalklausel für die Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ihren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls kann die Finanzbehörde auch auf die Nebenfolgen der Bestrafung nämlich die Anordnung der Einziehung einer Sache oder des Wertersatzes für diese (s. § 375 AO Rz. 6 ff.) erstrecken. Sie kann auch die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen im Falle von Steu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 54 Kirchliche Zwecke

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift gibt eine Definition der kirchlichen Zwecke. Diese Zwecke müssen selbstlos gefördert werden. Die Selbstlosigkeit ist in § 55 AO geregelt. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als kirchlicher Zweck wird nur die Förderung solcher Religionsgemeinschaften anerkannt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Privatrechtl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einsicht der Finanzbehörde in die Akten der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei), ist im Interesse der Erhebung der verkürzten Steuern geboten, auch wenn die Akten bereits dem Gericht vorliegen. Die Finanzbehörde muss in der Lage sein, sich über die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft möglichst früh zu unterr...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 24 Ersatzzuständigkeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit nach anderen Vorschriften nicht bestimmt werden kann. Sie betrifft nicht die Fälle der Zuständigkeit mehrerer Finanzbehörden; insofern wird auf § 25 AO verwiesen. Örtlich zuständig ist in diesem Fall diejenige Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung he...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 394 Übergang des Eigentums

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Vereinfachung in den Fällen, in denen ein auf frischer Tat betroffener Schmuggler sich dem Zugriff der Zollbeamten entzogen hat und dabei Schmuggelgut bzw. Gegenstände (z. B. Fahrzeugen) zurückgelassen hat, die zur Begehung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Zur Anordnung des Eigentumsübergangs ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die steuerliche Sach- und Rechtskunde der Finanzbehörde möglichst frühzeitig in dem von einer anderen Behörde betriebenen Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen. Auch soll die Finanzbehörde in die Lage versetzt werden, verkürzte Steuerbeträge alsbald festzusetzen und nachzuerheben, wozu auch das Recht d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 285 Vollziehungsbeamte

Schrifttum Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür! – Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen an den Steuerberater, AO-StB 2002, 62. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Vollziehungsbeamte sind ausgewählte Beamte der Vollstreckungsbehörden (Amtsträger), die ständig oder in Einzelfällen zur Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden (Abschn. 24 Abs. 3 V...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die aus dem VwVfG (§ 52 VwVfG) übernommene Vorschrift betrifft Verwaltungsakte, bei denen zum Nachweis der aus ihnen hergeleiteten Rechte oder zu deren Ausübung Urkunden erteilt oder Sachen von der Verwaltungsbehörde ausgehändigt werden. Der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet, wenn die Wirksamkeit d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 209–217

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die "Steueraufsicht in besonderen Fällen" betrifft die steuerliche Aufsicht bei Verbrauchsteuern (s. § 3 AO Rz. 36); für Zölle gelten seit dem 01.05.2016 Art. 15, 134 und 267 UZK. Weitere Bestimmungen enthält das ZollVG (§§ 1, 10 ZollVG). Die Bestimmungen der §§ 209 bis 217 AO gelten, soweit die EU-Vorschriften keine eigene Regelung tref...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung entspricht weitgehend § 763 ZPO. S. Abschn. 24 VollzA. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift sieht vor, dass alle Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich erlassen werden. Zum Ausgleich dafür müssen sie vollständig in der Niederschrift (§ 291...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei mehrfacher sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit entscheidet nach § 390 Abs. 1 AO in erster Linie die zeitliche Priorität. Welche von mehreren Finanzbehörden ein Strafverfahren zuerst eingeleitet hat, lässt sich regelmäßig anhand der Akten feststellen (s. § 397 Abs. 2 AO). Für eine Zuständigkeitsbegründung i. S. des § 390 Abs. 1 AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 252 Vollstreckungsgläubiger

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fiktion, dass diejenige Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche gilt, beseitigt alle Schwierigkeiten, die dadurch entstehen können, dass die Ansprüche mehreren Körperschaften oder einer anderen Körperschaft zustehen. Die Fiktion stellt eine vollstreckungsrechtliche Parall...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft die Verwertung der nach § 322 AO eingetragenen Sicherungsrechte am unbeweglichen Vermögen. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist im Zuge der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gem. § 322 AO eine Sicherungshypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, füh...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 331 Unmittelbarer Zwang

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unmittelbarer Zwang liegt vor, wenn die Finanzbehörde die geforderte Handlung selbst vornimmt oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt zwingt. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Anwendung von Gewalt durch den Vollziehungsbeamten s. § 287 Abs. 3 AO. Tz. 3 Stan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen unter denen die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren (§ 241 Abs. 1 Nr. 2 AO) zulässig ist. Die Kreditinstitute, die Depotgeschäfte wahrnehmen dürfen und deshalb als Verwahrer der verpfändeten Wertpapiere in Frage kommen, müssen die Gewähr für die Umlauffähigkeit dieser Wertpap...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 113 Auswahl der Behörde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich hat die ersuchende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, wenn für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht kommen. Für die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung führt die Vorschrift das Prinzip ein, dass nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden sol...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 831 ZPO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter die Vorschrift fallen nur solche indossablen Papiere, die Forderungsrechte verbriefen (also nicht Namensaktien; für diese gilt § 302 AO), insbes. somit Wechsel und Schecks jeder Art. Ein Papier ist indossabel, wenn die zugrunde liegende Forderung d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Tz. 1 Die Vorschrift verweist auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Diese Regelungen gelten auch für Verfahren der Steuer- und Zollfahndung (s. § 404 AO). Der Vorschrift entspricht § 107 AO für das Besteuerungsverfahren (zum Umfang der Entschädigungspflicht s. BFH v. 24.03.1987, VII R 113/84, BStBl II 1988, 163; OLG Karlsruhe v. 04.09.1987, 3 Ws 233/87, BB 198...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung entspricht inhaltlich § 824 ZPO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Möglichkeit, Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, zu pfänden, ergibt sich aus § 294 Abs. 1 AO. Während nach § 294 Abs. 1 Satz 2 AO die Pfändung schon einen Monat vor der Reife zulässig ist, darf die Versteigerung (Verwertung) erst nach der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 296 Verwertung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 296 AO entspricht inhaltlich §§ 814, 815 Abs. 3 ZPO. S. Abschn. 36 ff. VollstrA, 51 ff. VollzA. Mit Wirkung zum 05.08.2009 wurde die Vorschrift an die Möglichkeit der Internetversteigerung angepasst. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verwertung erfolgt auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde im Wege der öffentlichen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 117b AO regelt die Verwendung von nach dem RbDatA an inländische Steuerfahndungsstellen übermittelten Daten. § 117b AO regelt damit ergänzend zu § 117a AO den "umgekehrten" Fall der Datenübermittlung vom Ausland ins Inland. Die Regelung setzt die besondere Zweckbindung nach Art. 8 Abs. 3 RbDatA um. Dabei wird dem Datenschutz besondere ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während § 139b AO die Regelungen für natürliche Personen enthält, betrifft § 139c AO die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern. Wann die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt wird, steht bislang nicht fest.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 299 Zuschlag

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 817 ZPO. S. Abschn. 53 f. VollzA. Mit Wirkung zum 05.08.2009 wurde die Abs. 1 und 2 an die Möglichkeit der Internetversteigerung angepasst. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Zuschlag ist die Annahme des Meistgebots zu verstehen. Er führt zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft Verbrauchsteuern, soweit für diese in den einschlägigen Gesetzen bedingte Verbrauchsteuerschulden vorgesehen sind. Das ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-BinnenmarktG zum 01.01.1993 und wegen der ersatzlosen Aufhebung verschiedener Verbrauchsteuern zum selben Datum durch das Umsatzsteuer-BinnenmarktG n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt, bis zu welchem Stadium des gerichtlichen Strafverfahrens der Finanzbehörde die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft gem. § 399 AO zustehen, wenn die Behörde nach § 400 AO einen Strafbefehl oder nach § 401 AO die Einziehung im selbstständigen Verfahren beantragt hat. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 115 Kosten der Amtshilfe

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung, die nicht gilt, wenn Hilfe i. S. des § 111 Abs. 2 AO oder § 116 AO geleistet wird, unterscheidet zwischen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Ferner stellt sie klar, dass die von Dritten zu zahlenden Kosten für Amtshandlungen der ersuchten Behörde dieser zustehen. Im Innenverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 330 Ersatzvornahme

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ersatzvornahme kommt in der Praxis kaum zur Anwendung. Terminologisch setzt sie voraus, dass ein anderer die Handlung erfüllt. Dies kann nicht die Behörde selbst sein. In diesem Fall liegt unmittelbarer Zwang vor (§ 331 AO). Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ersatzvornahme kommt nur bei solchen Handlungen in Frage, die als ver...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der förmlichen Ablehnung eines Ausschussmitglieds für den Fall, dass dieses entweder i. S. des § 82 AO ausgeschlossen oder i. S. des § 83 AO befangen ist. Das Verfahren für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag entspricht im Wesentlichen den Grundsätzen, die für die Ablehnung einer Gerichtsper...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 303 Namenspapiere

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht inhaltlich §§ 822, 823 ZPO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift schließt an § 302 AO an, betrifft aber ausschließlich Wertpapiere, die auf den "Namen" des Gläubigers lauten. Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 303 AO berechtigt die Vollstreckungsbehörde, das Namenspapier auf den Ersteher "umzu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 139d Verordnungsermächtigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 139d AO enthält Verordnungsermächtigungen zur Durchführung im Einzelnen und für die Schaffung technischer Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch § 1 der VO zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV) v. 28.11.2006 (BGBl I 2006, 2726; g...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 29 Gefahr im Verzug

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 4 VwVfG. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es sind Fälle denkbar, in denen ein rasches Handeln der Finanzbehörden erforderlich ist, jedoch die nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften an sich örtlich zuständige Finanzbehörde nicht ohne Schwierigkeiten und in der gebotenen Eile ermittelt werden...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 288 Zuziehung von Zeugen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht § 759 ZPO. S. Abschn. 30 VollzA. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung des Vollziehungsbeamten, bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung für die Anwesenheit von Zeugen zu sorgen, ist in zwei Fällen gegeben, einmal dann, wenn Widerstand geleistet wird. Hierbei ist gleichgültig, ob der Vollzi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 212 Durchführungsvorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der durch Rechtsverordnung näher bestimmbaren im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten. Dadurch sind besondere Ermächtigungsvorschriften in Einzelgesetzen weitgehend entbehrlich. Derartige Verordnungen sind z. B. die Alkoholverordnung (AlkV), BierStV, KaffeeStV, EnergieStV...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift erstreckt die örtliche Zuständigkeit (s. § 388 AO) auf personell oder der Sache nach zusammenhängende Strafsachen. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn jemand mehrerer Steuerstraftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Steuerstraftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung od...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Hinblick auf Pfändung einer Schiffshypothek entspricht die Vorschrift inhaltlich § 830a ZPO und entspricht der einer Buchhypothek. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hinsichtlich der Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung entspricht § 311 Abs. 2 AO inhaltlich § 99 Abs. 1 LuftFzgG (s. § 30...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 408 Kosten des Verfahrens

Schrifttum Sterzinger, Erstattung der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens in Steuerstrafsachen, NZWiSt 2012, 207. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 408 AO ergänzt die Kostenvorschriften der §§ 464ff. StPO. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 392 AO, wonach auch Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Verteidigung in Steuerstrafverfahren beauftragt werden kön...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Ihre Notwendigkeit ergibt sich aus § 2a Abs. 1 AO. Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass Aufsichtsbehörden befugt sind, gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift, die in der Praxis ohne Bedeutung ist, ist im Zusammenhang mit der in § 105 AO verankerten grundsätzlichen Auskunfts- und Vorlagepflicht von Behörden, öffentlichen Stellen, ihren Organen und Bediensteten zu sehen. Die Erklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde hat ohne Weiteres zur Folge, dass die Finanzbehörde eine...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 93d Verordnungsermächtigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen der Komplexität der Datenübermittlung und im Hinblick auf die technischen Anforderungen bei der Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist eine Erprobung des technischen Ablaufs sachgerecht. Zu diesem Zweck enthält § 93d AO eine Verordnungsermächtigung. Die gesetzliche Grundlage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich,...mehr