Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktion des Sachverständigen und Abgrenzung zu den Aufgaben des Gerichts.

Rn 1 Der SV ist Gehilfe des Gerichts (BGHZ 168, 380, 383 = NJW 06, 3214). Er kann wegen seiner besonderen, dem Gericht überlegenen Sachkunde bedeutenden Einfluss auf die Urteilsfindung gewinnen. Letztlich muss aber das Gericht die Rechtsfälle aus eigener Überzeugung entscheiden (s Rn 4; näher zum Verhältnis von Richter und SV Meller-Hannich ZZP 129, 263 ff; Stamm ZZP 124, 43...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zur Tatbestandswirkung.

Rn 8 Von der Erstreckung der Rechtskraft zu unterscheiden ist der Fall, dass eine Entscheidung im Sinne einer Tatbestandswirkung von einer der Parteien zu respektieren ist (zB BSG MDR 88, 82), weil eine materiell-rechtliche (zB § 407 II BGB) oder prozessuale Norm (zB § 717 II) die Existenz einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Entscheidung als Tatbestandsmerkm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zu § 1.

Rn 2 Die Vorschrift des § 2 betrifft nur Fälle, die nicht die Verwendung oder Empfehlung von AGB betreffen. Auch ein Verstoß gegen das AGB-rechtliche Umgehungsverbot des § 306a BGB ist über § 1 zu kontrollieren (s § 1 Rn 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zur Anhörung (Abs. 6).

Rn 10 Abs 6 stellt klar, dass eine nach Art 103 Abs 1 GG oder anderen Vorschriften erfolgte Anhörung oder eine bloße Auskunftserteilung nicht zur Beteiligtenstellung führen, wenn die Voraussetzungen der Abs 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Bekanntgabe einer Endentscheidung führt nicht zu einer Beteiligung, weil eine Einflussnahme in der jeweiligen Instanz nicht möglich ist (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zur Verweisung.

Rn 4 Die Abgabe unterscheidet sich von der Verweisung nach § 3, die voraussetzt, dass sich das angerufene Gericht für unzuständig hält. Bei der Abgabe hält sich hingegen das abgebende Gericht für zuständig (BayObLG FamRZ 98, 959, 960). Auf die Zuständigkeit des übernehmenden Gerichts kommt es nicht an, weil auf den Zeitpunkt der Abgabe abzustellen ist, nicht auf die künftige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abgrenzung zu Mängeln der Erklärung.

Rn 28 Hat der Erklärende bei der Verlesung des Urkundentextes einen Passus überhört und den Urkundentext in der Vorstellung genehmigt, er enthalte nur den von ihm zur Kenntnis genommenen Teil, liegt keine unrichtige Beurkundung vor (BGHZ 71, 260, 262 f = NJW 78, 1480, 1481). Hierbei handelt es sich vielmehr um einen typischen Fall, in dem objektive Erklärung und Wille des Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung zur Interventionswirkung.

Rn 10 Keinen Fall der Rechtskrafterstreckung stellt schließlich die Interventionswirkung nach §§ 68, 74 III dar (aA B/L/A/H/Hartmann, 77. Aufl § 325 Rz 18). Sie beruht als Urteilswirkung sui generis auf der tatsächlichen oder jedenfalls möglichen Beteiligung des Dritten am Vorprozess (so auch Anders/Gehle/Gehle ZPO § 325 Rz 42). Demgemäß besteht anders als bei der Rechtskraf...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1.2 Abgrenzung zu sonstigen Leistungen

Rz. 37 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Folgende Lieferungen sind gegenüber den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen abzugrenzen: Lieferungen von Gegenständen, bei denen lediglich die Bestellung und Auftragsbearbeitung auf elektronischem Weg angebahnt und abgewickelt wurde, Lieferungen von körperlichen Datenträgern (z. B. CD, DVD), Lieferungen von Druckerzeugnisse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

Rn 3 Obwohl auch Zahlungen, Herausgabe oder die Abgabe von Willenserklärungen Handlungen darstellen, werden auf ihre Vornahme gerichtete Titel grds nach den folgenden, vorrangigen Vorschriften vollstreckt. Das Gleiche gilt für Duldung und Unterlassung. 1. Geldvollstreckung (§§ 803 ff). Rn 4 Ansprüche auf Geldzahlung werden nach §§ 803 ff vollstreckt. Dies gilt auch für Ansprüc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Abgrenzung zum negativen Feststellungsantrag.

Rn 10 Soweit eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung gem § 238 abgeändert werden kann, besteht kein Rechtschutzbedürfnis für einen negativen Feststellungsantrag (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 44; MüKoFamFG/Pasche § 238 Rz 28; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 164); dieser hat allenfalls im eA-Verfahren Bedeutung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten erfolgt allein über den Zusammenhang mit Trennung, Ehescheidung und Eheaufhebung.

Rn 4 (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Wann das vorliegt, beurteilt sich anhand einer inhaltlichen und einer zeitlichen Komponente. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehe dient und wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgepräg...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Abgrenzung entsprechend einem biologischen Ereignis

Rz. 7 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung müssen durch ein biologisches Ereignis ausgelöst worden sein. Biologische Ereignisse sind dabei Alter, Invalidität oder Tod. Abgrenzungsprobleme können sich dabei ergeben, wenn Leistungen des Arbeitgebers vom vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der üblichen Pensionierungsaltersgrenzen,[4] von einer Reduz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung.

Rn 2 Der Arrest sichert eine künftige Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen wegen einer im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Die einstweilige Verfügung dient dagegen der Sicherung eines Individualanspruchs (§ 935, Sicherungsverfügung) oder der Regel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 44 Alle Anträge der Partei, die bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen, sind im Zweifel als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können. Im Zweifel soll das Gericht zurückfragen (Dürbeck/Gottschalk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abgrenzung zur Gestaltungswirkung.

Rn 9 Von der Rechtskrafterstreckung zu trennen ist weiter die inter omnes eintretende Gestaltungswirkung von Urteilen, etwa des Scheidungsurteils, die unmittelbar eine Änderung der Rechtslage herbeiführen. Die bei Gestaltungsurteilen eintretende Bindung Dritter an die Entscheidung stellt keine Rechtskrafterstreckung dar, sondern ist Ausfluss der von jedermann zu beachtenden ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.7 Abgrenzung zur ertragsteuerlichen Organschaft

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft (Abschn. 2.8. Abs. 3 UStAE).mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.3.10 Abgrenzung der Lieferung zur sonstigen Leistung

Rz. 154 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Vgl. Rz. 157 ff. und vgl. Rz. 164.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 3 Der Unterschied zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 besteht darin, dass mit der Klauselgegenklage nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden kann (BGHZ 118, 229, 234; ZfIR 12, 251); materiell-rechtliche Einwendungen gegen die titulierte Forderung können nicht geltend gemacht werden. Wird ein ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zum privatrechtlichen Verzicht.

Rn 2 Der Klageverzicht erfolgt durch eine einseitige Erklärung ggü dem Prozessgericht, auch dem Vorsitzenden der KfH (§ 349 II Nr 4) und dem vorbereitenden Einzelrichter (§ 527 III Nr 2), nicht aber ggü dem beauftragten Richter, vor dem es keine mündliche Verhandlung gibt (§ 128 I), und auch nicht vor dem ersuchten Richter. Der Klageverzicht iSd § 306 ist vom Verzicht im mat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abgrenzung zu Rechtsmitteln.

Rn 11 Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist nicht an die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung geknüpft; ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der hierdurch Begünstigte entweder Beschwerde nach §§ 58 ff, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abgrenzung zu anderen Prozesshandlungen.

Rn 4 Als prozessuale Erklärung muss der Klageverzicht nicht ausdrücklich erklärt werden, wenn sich aus der jeweiligen Erklärung oder Handlung des Klägers eindeutig dessen Wille ergibt, das Nichtbestehen des Klageanspruchs zu konzedieren. Da sich der Kl mit einem in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Verzichtsurteil der Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung des Klageansp...mehr

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AGS 04/2024, Auslagenerstat... / III. Abgrenzung Verfahrensgebühr/Terminsgebühr

Die zulässige sofortige Beschwerde der Landeskasse hatte dann auch in der Sache Erfolg. Das AG habe zu Unrecht die Festsetzung der dem Betroffenen aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urt. des AG Wernigerode v. 4.9.2023 zu erstattenden notwendigen Auslagen auch auf die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, jeweils nebst 19 % ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 7 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Inter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abgrenzung zur Klauselgegenklage nach § 768.

Rn 5 Anders geartet ist das Verhältnis der Erinnerung nach § 732 und der Klauselgegenklage nach § 768 , in dem § 767 für entsprechend anwendbar erklärt wird. § 732 ist seinem Anwendungsbereich nach weiter als die Klage nach § 768 . Denn die Klauselerinnerung setzt keine bestimmte vollstreckbare Ausfertigung voraus. Auch kann mit ihr jeder formelle Mangel bei der Klauselerteilu...mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / 2. Abgrenzung zum Gesellschafterwechsel/share deal

Rz. 13 Abzugrenzen ist jedoch der Betriebsübergang vom alleinigen Gesellschafterwechsel.[26] Werden lediglich Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft veräußert (sog. share deal), kommt es nur zu einem Wechsel des Inhabers der weiter bestehenden Gesellschaft, die ihrerseits mit den Arbeitnehmern als Arbeitgeber verbunden ist. Die Gesellschaft besteht damit trotz der Übertr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung von Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung.

Rn 2 Nach Abs 1 ist grds jeder Beweistermin vor dem Prozessgericht auch zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Anordnung des Gerichts. Wird sie gleichwohl getroffen, schadet sie aufgrund ihres nur deklaratorischen Charakters nicht. Dies gilt auch, wenn der Beweistermin außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet (§ 219 I), in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung zu § 381 I.

Rn 14 Trägt der Zeuge iSd § 381 I zur Entschuldigung oder zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verspätung Umstände nachträglich vor, so sind bereits getroffene Maßnahmen wieder aufzuheben, was aus Sicht des Zeugen zu demselben – gewünschten – Ergebnis führt wie eine erfolgreiche Beschwerde nach § 380 III. Daher ist eine Beschwerde nach § 380 III zunächst als Antrag auf A...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2.3 Abgrenzung

Rz. 46 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 In den folgenden Fällen handelt es sich um andere als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG, nämlich um Dienstleistungen, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht werden, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient: Rz. 47 Stand: 6. A. – ET: 07/2024...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Begriffliche Abgrenzung.

Rn 11 Die richterliche Geschäftsverteilung als richterliche Selbstverwaltung zur Organisation der Rspr im gerichtlichen Internum ist deshalb abzugrenzen von der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung, die begrifflich in Mehrdeutigkeit nebeneinander stehen. Justiz- und Gerichtsverwaltung sind daher zunächst im Unterschied zur richterlichen Selbstverwaltung zu verstehen a...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8.6.4 Abgrenzung der Gesellschafterleistungen von den Leistungen der Gesellschaft

Rz. 195 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Ein zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorliegender Leistungsaustausch hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft gegenüber Dritten. Rz. 196 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Insbesondere sind in der Person des Gesellschafters vorliegende oder an seine Person geknüpfte Tatbestandsmerkmale, wie z. B. die Zugehörigkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

Rn 4 Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 . Im letztgenannten Fall werfen die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vollmacht (s schon bei § 887) und der begehrte Widerruf einer (ehrverletzenden) Behauptung Fragen auf. Die hM spricht sich für ei...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.3.4 Abgrenzung zu den übrigen Ortsvorschriften

Rz. 52 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach § 3 Abs. 5a UStG haben die Ortsvorschriften §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG Vorrang vor § 3 Abs. 6–8 UStG. Eine Überschneidung von § 3c UStG mit der i. g. Lieferung nach § 6a UStG ergibt sich regelmäßig nicht. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Kommentierungen zu §§ 1a und 3c. Rz. 53 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Anwendung des § 6a UStG in Fälle...mehr

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§ 26 Kündigungsschutzprozes... / II. Abgrenzung der Änderungskündigung vom Widerrufsvorbehalt

Rz. 11 Der Widerruf ist dem allgemeinen Direktionsrecht verwandt. Allerdings ist seine Ausübung nur auf der Grundlage einer Vereinbarung möglich. Der Arbeitgeber muss sich insoweit das Recht zur Änderung der betreffenden Vertragsbedingung vertraglich vorbehalten. Rz. 12 Das Instrument des Widerrufsvorbehaltes käme in Konflikt mit den nicht dispositiven Kündigungsschutzregelun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 7 § 732 geht der Erinnerung nach § 573 gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Erinnerung nach § 11 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (Naumbg FamRZ 03, 695) vor (ThoPu/Seiler § 732 Rz 1), ebenso der Erinnerung nach § 766 , soweit es um Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung geht (LG Detmold DGVZ 11, 274). Das gilt auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abgrenzung.

Rn 3 Von den anderen Beweismitteln ist der Augenschein dadurch abzugrenzen, dass hierbei eine Person oder (häufiger) eine Sache sinnlich wahrgenommen wird und nicht nur (wie insb bei Urkunden und Zeugenaussagen) ein Gedankeninhalt wiedergegeben wird. Unterscheidet sich also der Augenscheinsbeweis vom Urkundenbeweis dadurch, dass bei letzterem nicht eigentlich die äußere Ersc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767.

Rn 3 Mit der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner nur solche Einwendungen (zB gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel) erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (BGH Rpfleger 05, 612; NJW-RR 04, 1718 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03]; NJW-RR 04, 1135, 1136 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02]). Auch kann die Erinnerung nach § 73...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung.

Rn 3 In Anfechtungsprozessen nach §§ 143 InsO bzw 11 AnfG sind, soweit sich diese Klagen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme richten, die §§ 769, 770 analog anzuwenden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4). In dem FamFG unterliegenden Angelegenheiten gelten die §§ 769, 770 über § 95 I, II FamFG. Im Arrestverfahren wird eine Anwendung der §§ 769, 770 neben den §§ 923, 927 abgeleh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Abgrenzung in erstinstanzlichen Zivilsachen.

Rn 1 Das Verhältnis zwischen KfH und allgemeiner Zivilkammer betrifft die funktionelle Zuständigkeit (vgl BTDrs 20/3822, 124; BGH ZIP 92, 65, 66; München NZG 14, 231; § 93 Rn 3; zum Begriff § 1 ZPO Rn 2). §§ 94 ff enthalten eine gesetzliche Regelung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Zuständigkeit des LG (München MDR 07, 1334). Insofern hat das Präsidium keinen Spielraum....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abgrenzung zur öffentlichen Urkunde.

Rn 3 Privaturkunden iSd § 416 sind alle Urkunden, die nicht öffentliche Urkunde sind. Gemeint sind in erster Linie Urkunden, die von einer Privatperson ausgestellt wurden. Aber auch Urkunden, die als öffentliche Urkunden errichtet werden sollten, aber wegen eines Formmangels keine öffentliche Urkunde sind, erfüllen den Begriff der Privaturkunde (BGHZ 37, 79, 90 = NJW 62, 115...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Abgrenzung.

Rn 1 § 797 bezieht sich auf vollstreckbare Urkunden des § 794 I Nr 5 und auf notariell vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche nach § 796c, nicht dagegen auf solche des § 796b. Prozessvergleiche sind nicht gerichtliche Urkunden iSd § 797 (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 143; aA RGZ 21, 345, 347 ff; 35, 395, 397, 398; München NJW 61, 2265, 2266 [OLG München 13.04....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zum Leistungsantrag.

Rn 5 Ein Leistungsantrag auf Unterhalt ist nur dann zulässig, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist (BGH MDR 15, 223 [BGH 19.11.2014 - XII ZB 478/13]). Es ist zu differenzieren. Wurde mit der vorangegangenen Entscheidung ein geltend gemachter Unterhaltsanspruch wegen Fehlens der Voraussetzungen in vollem Umfang abgewiesen, enthält die Ausgangsentscheidung keine in die Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Abgrenzung zum Erfordernis der Namensunterschrift.

Rn 8 Anders als § 126 BGB verlangt § 416 keine Namensunterschrift (s aber § 440). Erforderlich ist nur, dass der Aussteller, der die Erklärung unterzeichnet hat, sich unter Zuhilfenahme des Urkundeninhalts zweifelsfrei feststellen lässt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 6; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 7; Zö/Feskorn§ 416 Rz 3). Im Regelfall kann der Aussteller jedenfalls dann ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zum Vollstreckungsabwehrantrag (§ 120 I iVm § 767 ZPO).

Rn 7 Die Anwendungsbereiche von Abänderungsantrag und Vollstreckungsgegenantrag schließen sich aus. Der (nur vom Schuldner zu stellende) Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 I iVm § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender, -hemmender und -beschränkender Einwendungen. Es geht nur um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel aufgrund neu hinzugetretener m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Abgrenzung zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

Rn 10 Anders als die Formvorschrift des § 126 BGB verlangt § 416 keine eigenhändige Unterzeichnung (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; St/J/Berger § 416 Rz 5). Der Aussteller kann also die Schreibhilfe eines Dritten in Anspruch nehmen, der mit dem Namen des Ausstellers unterzeichnet. Das gilt jedoch nur, wenn es bei einer bloßen Hilfestellung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 5 Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Tite...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.2 Abgrenzung: (Steuerpflichtige) Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

Rz. 99 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bei der Abgrenzung der steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gilt Folgendes: Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut) ist grundsätzlich steuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird, steuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 3 Die Erinnerung nach § 766 wird auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften gestützt. Die Widerspruchsklage dagegen betrifft die Geltendmachung materieller Rechte. Beide Rechtsbehelfe schließen einander nicht aus, wenn ein Dritter sowohl ein die Veräußerung hinderndes Recht als auch einen Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung geltend macht ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.2 Definition/Abgrenzung

Rz. 158 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Eine GiG liegt vor, wenn ein Unternehmer die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen überträgt oder in eine Gesellschaft einbringt. Voraussetzung dabei ist, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerb...mehr

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§ 26 Kündigungsschutzprozes... / I. Abgrenzung der Änderungskündigung von der Ausübung des Direktionsrechts

Rz. 5 Der Arbeitgeber, der Änderungen im Arbeitsverhältnis und seiner konkreten Durchführung vornehmen will, muss sich zunächst über das jeweils zu wählende arbeitsrechtliche Instrument klar werden. Rz. 6 In jeder arbeitsvertraglichen Beziehung steht dem Arbeitgeber das Recht zu, die jeweils vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung zu konkretisieren. Soweit keine bindende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abgrenzung der zum Fremdkapital des Unternehmens gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge vom Eigenkapital des Unternehmens

Rz. 205 [Autor/Stand] Zum Eigenkapital eines Unternehmens als Differenz zwischen dem (gemeinen) Wert der Aktiva und dem (gemeinen) Wert des Fremdkapitals (d.h. der Schulden und sonstigen Abzüge i.S.v. § 103 BewG) gehören bei Kapitalgesellschaften neben dem sog. gezeichneten Kapital (Nennkapital, bei AG: Grundkapital, bei GmbH: Stammkapital) auch die offenen Rücklagen, insb. ...mehr